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Montabaur 6/22/83

1. Gemäß § 47 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256, 3617) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse vom 26.3.1981 (G VBI. S. 78) wird für ein Teilgebiet des BebauungsplanesUnter dem Dorf" die Umlegung eingelei­tet. Das Umlegungsverfahren erhält die gleiche Bezeich­nung.

Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:

Im Norden durch die Kadenbecher Straße, im Osten durch die Flurstücke 21/1, 21/2, 25/1, 26/3, 77/1; , im Süden durch die Flurstücke 16 und 81 und im Westen durch die Flurstücke 75/7, 6/4, 2/4, 9/1, 10/1, 11/1, 12/1, 13/1 und 15/1.

Das Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flurkarte, der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, besonders kenntlich gemacht und erstreckt sich auf folgende Grund­stücke:

GEMARKUNG:NEUHÄUSEL GRUNDBUCHBEZIRK: Neuhäusel

FLUR 6

Flurstück Nr. 4, 7, 8, 10/2, 11/2, 12/2, 13/2, 15/2, 26/2,

72/1.

2. Für den Fall, daß der Umlegungsausschuß für die Errechnung der den beteiligten Grundeigentümern an der Verteilungs­masse zustehenden Anteile von dem Verhältnis der Flechen ausgeht, verlangt die Gemeinde einen Flächenbeitrag gemäß § 58 Abs. 1 Bundesbaugesetz abzuziehen.

3. Der Umlegungsbeschluß vom 22.5.1980 wird hiermit aufge­hoben.

II. BETEILIGTE IM UMLEGUNGSVERFAHREN UND AUFFORDERUNG ZUR ANMELDUNG VON RECHTEN Nach § 48 BBauG sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grund­stücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsge­biet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belasten­den Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das

zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks be­rechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,

4. die Ortsgemeinde Neuhäusel;

5. die Verbandsgemeinde Montabaur.

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungs­ausschuß zugeht.

Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umle­gungsplan (§ 66 Abs. 1 BBauG) erfolgen.

Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftma­chung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BBauG).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlus­ses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet, oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist

glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Ver­handlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablauf ebenso gegen sich gelten lassen,.wie der Beteiligte, dem gegenüb die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

IH- VERFÜGUNGS- UND VERÄNDERUNGSSPERRE Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarer des Umlegungsplanes (§ 71 BBauG) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstiicj

und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Verein barungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen eil Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grüne Stücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, I

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlic wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vor genommen werden,

3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,

4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder ge-|

ändert werden. |

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich geneh­migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs­und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. VORBEREITENDE MASSNAHMEN

Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gemäß § 151 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfah ren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessunger Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszufüh­ren.

V. AUSLEGUNG VON BESTANDSKARTE UND BESTANDS VERZEICHNIS

Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in denen der Nachweis des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters für alle Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt ist, liegen in der Zeit vom 11. Juni 1983 bis 11. Juli 1983 bei der Verbands­gemeindeverwaltung Montabaur, Rathausneubau, Konrad- Adenauer-Platz 2 (Zimmer 201) während der Dienststunden öffentlich aus.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG

Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maß­nahmen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider­spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Kataster­amt, Schloßweg 6, 5430 Montabaur, als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Gemeinde Neuhäusel schriftlich oder zur Niedersohrift zu erheben.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.

Neuhäusel, 3o.5.1983

(S) Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses Simon , Vermessungsdirektor

KADENBACH

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Kadenbach für das Jahr 1983 vom 27.5.1983 I.

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeinde