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Montabaur 18/21 /83

Die Finanzierung des insgesamt 21 Punkte umfassenden Ausgabenkatalogs wird wie folgt sichergestellt:

1. Kreiszuschuß zum Bau des Umkleide«

gebäudes 2o.ooo,oo DM

2. Kreiszuschuß zur Grünanlagenerrichtung

im Gewerbegebiet 1o.ooo,oo"

3. Ausgleichzahlungen von Beteiligten im

Rahmen des Umlegungsverfahrens "Hostig- feldchen" 108 . 000 , 00 "

4. Erschließungs- und Ausbaubeiträge 385.5oo,oo "

5- Restliche Landeszuweisung zum Ausbau der Bürgersteige entlang der L 312

6 - Grundstückserlöse

7. Zuführung vom Ve'rwaltungshaushalt

8 . Umschuldung

2.5oo,oo

2 oo.ooo,oo

23.ooo,oo

238.ooo,oo

ERHALTUNGSMASSNAHMEN AM NATURDENKMAL "KREUZEICHE" DEM GRUNDE NACH BEFÜRWORTET Die Kreisverwaltung hatte angeregt, die Stammschäden am Naturdenkmal "Kreuzeiche" an der Montabaurer Straße bäum chirurgisch zu behandeln. Diese Maßnahme, die den Erhalt des Baumes sichern soll, erfordert jedoch eine Kostenbeteiligung der Gemeinde.

In Aussicht gestellt wurde, daß diese Maßnahme von der Bezirks regierung mit bis zu 90 % bezuschußt wird. Der Rat erklärte einstimmig, daß die Durchführung dieser Maßnahmen dem Grunde nach befürwortet wird. Da zum gegenwärtigen Zeit­punkt jedoch noch nicht abzusehen ist, welchen Kostenaufwant diese Maßnahme erfordert, soll zunächst die Ermittlung der Kosten sowie die Beantragung des Zuschusses erfolgen. Eine endgültige Entscheidung wurde von dem auf die Ortsgemeinde entfallenen Kostenanteil abhängig gemacht.

NEUE ERSCHLIESSUNGS UND AUSBAUBEITRAGSSAT­ZUNG VERABSCHIEDET

Von der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur wurden Satzungsentwürfe, die die jetzt gültigen Erschließungs - und Ausbaubeitragssatzungen ablösen sollen, ausgearbeitet.

Die Neufassung dieser Satzungen wurde aufgrund in jüngster Zeit vom Bundesverwaltungsgericht ausgesprochener Urteile angeraten, da nach Vereinheitlichung der Rechtssprechung dem dringenden Bedürfnis der Praktikabilität bei der Beitragsabrech­nung nachgekommen werden kann. Die wesentlichsten Ände­rungen wurden dem Rat dargelegt.

Dieser befürwortete die Initiative und stimmte einstimmig dem Erlaß einer neuen Erschließungsbeitragssatzung und Ausbau­beitragssatzung zu. Gegenüber den bisher geltenden Beitrags­satzungen sind folgende Änderungen vorgesehen:

1. Kinderspielplätze werden künftig nicht mehr in die Beitrags­abrechnung einbezogen

2. Grundstücke, die nur mit einer wegemäßigen Verbindung an die Erschließungsstraße angrenzen, sollen künftig wie die übrigen Anliegergrundstücke entsprechend der Grund­stücksgröße zu Erschließungs- und Ausbaubeiträgen herange­zogen werden.

3. Gewerbegrundstücke sollen bei der Beitragsabrechnung nicht mehr so hoch belastet werden. Hierzu wurde der Ge­werbezuschlag von 40 % auf 20 % reduziert. Die Mehrbe­lastung für Gewerbegrundstücke ergibt sich neben dem Gewerbezuschlag aus der in der Regel höher liegenden Ge­schoßflächenzahl sowie aus der Betimmung, daß für diese Grundstücke eine Eckgrundstücksvergünstigung nicht gewährt wird.

4. Eckgrundstücke an Gemeindestraßen oder klassifizierten Straßen sollen durch die neuen Satzungen nicht stärker belastet werden als Mittelliegergrundstücke. Durch die geän­derten Satzungsbestimmungen wird erreicht, daß Grund­stücke, die an 2 Gemeindestraßen angrenzen, nur noch mit jeweils 50 % veranlagt werden. Bei Angrenzung an

3 Straßen jeweils nur noch mit 33 1/3 %.

5. Bordsteinanlagen werden bei Kostenspaltung künftig jeweils mit der Fahrbahn abgerechnet.

AUFTRAG ZUR INSTALLATION VON STRASSEN LEUCH­TEN IM BAUGEBIET HOSTIGFELDCHEN VERGEBEN Im Rat wurde zur Diskussion gestellt, ob neben dem Er­schließungsbereich auch der Ausbaubereich zum jetzigen Zeit­punkt mit neuen Leuchten ausgestattet werden soll. Hinsicht­lich der Auftragsvergabe für den Erschließungsbereich wurde vom Rat einstimmig die Entscheidung getroffen, der Kevag die erforderlichen Arbeiten zu übertragen. Die Neuinstallation im Teilbereich der Südstraße soll jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht erfolgen, um zu verhindern, daß sich im Zuge späterer Arbeiten die Notwendigkeit ergibt, die Leuchten umzusetzen. Darüber hinaus wurde dargelegt, daß diese Maß­nahme vorfinanziert und in nächster Zeit noch nicht abge­rechnet werden könnte.

ABRISS DES HAUSES KIRCHSTRASSE 2 BESCHLOSSEN

Gegen 4 Stimmen der Fraktion Hubert Hübinger wurde - nachdem durch den Auszug der jetzigen Mieterin das Haus frei geworden ist und eine Wiedervermietung für 1 bis 2 Jahre an einen soliden Mieter wohl nicht zu erreichen ist - der Abriß des Hauses Kirchstraße 2 beschlossen. Die Abrißarbeiten sollen im Zuge der bereits in vorangegangenen Sitzungen beschlosse­nen Maßnahmen durchgeführt werden.

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AUFTRAG FÜR DEN BAU DES RESTBÜRGERSTEIGES IN* p e DER HOCHSTRASSE VERGEBEN 9 e it

Durch einstimmigen Beschluß wurde der Auftrag zur Herstel- I 7 r( lung des Bürgersteiges in der Hochstraße vergeben. Die Baumal» - m nähme erfordert einen Kostenaufwand von ca. 1 0 . 000,00 DMM ye. Zusätzlich neben den Tiefbauarbeiten soll auch die Aufstellung* y einer Straßenleuchte (Peitschenmast) in der Mitte der Hoch­straße erfolgen. 2.

ANSCHAFFUNG VON RASENMÄHERN i 3.

Zur Pflege der gemeindlichen Anlagen wurde beschlossen, zwei i Rasenmäher, einen davon mit Radantrieb, anzuschaffen. Die . Anschaffungskosten hierfür belaufen sich auf ca. 2.2oo,oo DM.

WELSCHNEUDORF

Öffentliche Bekanntmechung über die Festsetzung der Gemein- deabgaben für das Kalenderjahr 1983

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuer gesetzes vom 7.8.1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung EGAO 1977 vom 14.12.1976 - BGBl. I S. 3341 -, der Hundesteuer gern. § 9 Hundesteuergesetz in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gerji. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland - Pfalz vom 28.7.19 in der derzeit geltenden Fassung)

Die Ortsgemeinde Welschneudorf erhebt im Kalenderjahr 1983 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1982.

Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt, j

3. der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich^ndert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung j neuer Abgaben bescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höh zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem le {zte schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschul ner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Be- , kanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn

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