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Montabaur 12/21/83

GACKENBACH

Öffentliche Bekenntmechung über die Festsetzung der Gemein­deabgaben für das Kalenderjahr 1983

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuer­gesetzes vom 7.8.1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung EGAO 1977 - vom 14.12.1976 - BGBl. I S. 3341 der Hundesteuer gern. § 9 Hundesteuergesetz in der derzeit geltenden Fassung söWie des

(Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen! Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1982.

Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt.

Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgaben bescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der HölJ zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzt« schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuld] ner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Be-

ihnen an diesem tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland - Pfalz vom 28.7 J98o kanntma chung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn

in der derzeit geltenden Fassung)

Die Ortsgemeinde Gackenbach erhebt im Kalenderjahr 1983 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1982.

Neue Abgaben bescheide werden grundsätzlich nicht erteilt.

Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuld­ner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Be­kanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Ver­öffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben wer­den.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 543o Mon ] tabaur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruch] ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Wider- j Spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde einge-J gangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben. Ortsgemeinde Horbach, 2o.5.1983 Meuer, Ortsbürgermeister

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:

Gegen die durch diese Bekanntmachung, bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Ver­öffentlichung der Bekanntmachung Widerjpruch erhoben wer­den.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 543o Mon­tabaur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde einge­gangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben. Ortsgemeinde Gackenbach, 2o.5.1983 Wilhelmi, Ortfcbürgermeister

HORBACH

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemein­deabgaben für das Kalenderjahr 1983

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuer­gesetzes vom 7.8.1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung EGAO 1977 - vom 14.12.1976 - BGBl. I S. 3341 -, der Hundesteuer gern. § 9 Hundesteuergesetz in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland - Pfalz vom 28.7.1980 in der derzeit geltenden Fassung)

Die Ortsgemeinde Horbach erhebt im Kalenderjahr 1983 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens

Aus der Sitzung des Ortsgemeinderates Horbach vom 19.5.1983

Noch keine endgültige Aussage der Gemeinde zum Ba eines Umkleidehauses am Sportplatz Neben der formalen Entscheidung über die Genehmigung der Niederschrift aus der vorangegangenen Sitzung bildete die. Beratung und Beschlußfassung über den Bau des Umkleidehausj am Sportplatz das beherrschende Thema in der Sitzung am 19.5.1983. Einleitend wurde dem Rat nochmals dargelegt, daß die Spielvereinigung 1920 Horbach e.V. bereits im Jahre 1982 den Bau eines Umkleidehauses am Sportplatz beantragt hatte. Dieses Gebäude sollte weitgehend in Eigenleistung erste] werden.

Dem Rat wurde nunmehr eine Planung vorgelegt. Aus der Kost Zusammenstellung ging hervor, daß Kosten von ca. 12o.ooo,oo| DM aufgewendet werden müßten. Wegen des Kostenrahmensf| die vorgelegte Planung jedoch nicht die Zustimmung des T Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur wurde beauftrag in Zusammenarbeit mit dem Ortsbürgermeister die Planung weiterzuführen. Darüber hinaus soll eine Besichtigungsfahrt,«| der die Mitglieder des Ortsgemeinderates teilnehmen sollen, organisiert werden.

Die Überarbeitung des Planes sowie die in Aussicht gestellteB] sichtigungsfahrt soll zur Findung kostengünstigerer. Alternativen beitragen.

HÜBINGEN

Öffentliche Bekanntmachung Sitzung des Ortsgemeinderates Hübingen Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Hübingen findeta Dienstag, 31. Mai 1983 um 19.3o Uhr im Gemeindehaus statt.

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TAGESORDNUNG:

I. ÖFFENTLICHE SITZUNG

1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des R ateS | vom 17.3.1983

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