Montabaur 17 / 20 / 83
Weitere Aufträge zur Fertigstellung der Dorfgemeinschaftshalle vergeben
Insgesamt 4 Tagesordnungspunkte im nichtöffentlichen Teil der Sitzung betrafen die Fortführung der Arbeiten an der Dorfgemeinschaftshalle bzw. Regelungen des Betriebes. Im einzelnen wurden folgende Entscheidungen getroffen :
a) Abschluß eines Konzessionsvertrages mit einer Brauerei, der zugleich die Übernahme der Kosten für einen Teil der Einrichtung durch die Brauerei vorsieht.
b) Auftragsvergabe für die Gestaltung des Halleneingangsbereiches (Verlegung eines keramischen Wandbildes) ■
c) Erteilung des Lieferungsauftrages für die Einrichtung der Küche.
d) Materiallieferungsauftrag für die Anlage der Außentreppe (die Arbeiten selbst sollen in Eigenleistung durchgeführt werden).
NOMBORN:
öffentliche Bekanntmachung
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Nomborn findet am SAMSTAG, 28. Mai 1983 um 18.00 Uhr im Sitzungssaal des Gemeindehauses statt.
TAGESORDNUNG ÖFFENTLICHE SITZUNG
1, Beratung und Beschlußfassung über das Forsteinrichtungswerk der Ortsgemeinde Nomborn
2. Bekanntgabe einer Eilentscheidung
3. Beratung und Beschlußfassung über die Durchführung von Reparaturarbeiten an der Kapelle auf dem Bornkasten und die Absperrung des Weges
4, Verschiedenes
NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG
1. Beratung und Beschlußfassung über die vorsorgliche Installation einer Elektroanlage im Gemeindehaus
2. Verschiedenes
5431 Nomborn, 17.5.1983 Bendel, Ortsbürgermeister
NIEDERERBACH:
öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan „In der Weiherwiese" der Ortsgemeinde
Niedererbach
Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes
'Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat roit Verfügung vom 6.4.1983 Az. 6a/60 - 610-13 nachstehende jGenehmigung erteilt:
Zu dem vorgenannten Bebauungsplan wird
hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung ' 0m 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch “as Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur “leichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht ' oni 6.7.1979 (BGBl. I S. 949), in Verbindung mit Ziffer 1 e Anlage zu § 2 der Landesverordnung über Zuständigkeit nach dem Bundesbaugesetz und die Weitergeltung städtebaulicher Pläne vom 1Q. 11.1982 (GVBI. S. 422), die Ge- "ehmigung erteilt.
Gleichzeitig wird die Aufnahme von gestalterischen Festsetzun- üen in den Bebauungsplan, gemäß § 123 der Landesbauordnung V0!T1 27.2.1974 (GVBI. S. 53), in der Fassung des 2. Landesge- jatzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 20.7.1982 ^yßl. S. 264) genehmigt.
öft standteil dieser Genehmigung sind die nachstehend auf- äaführten Unterlagen :
Planurkunde
b) Text
c) Begründung
äeset Genehm '9 un 9 wird hiermit gern. § 12 des Bundesbau- zes öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß
der Bebauungsplan mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
Der Bebauungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer- Platz 2, Zimmer 201, 5430 Montabaur, während der Dienststunden eingesehen werden.
Gleichzeitig wird auf die §§ 44c und 155 a Bundesbaugesetz sowie auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) hingewiesen.
§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 be- zeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres ,in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 1 55 a Bundesbaugesetz (Auszug):
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplä ~ nen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
(2) Absatz 2 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug):
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe ( § 22 Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Das Plangebiet umfaßt folgende Flurstücke:
Flur 3
Flurstücke 39/2, 90/195, 195/1, 55/196, 197/1, 199/1, 202/2, 202/3, 20/202, 24/203, 40/208, 2988/7, 2988/8, 2988/9, 2989/2.
Der Planbereich wird wie folgt umgrenzt:
im Süden: von der Mittelstraße
im Osten: von der Bahnhofstraße
im Norden: vom Sandbach
im Westen: vom Flurstück Nr, 41/1 i
5431 Niedererbach, 13. Mai 1983
Zey, Ortsbürgermeister
GIROD/KLEINHOLBACH „Unser Dorf spielt Fußball"
An Pfingstmontag, 23.5.83.wird auf dem Sportplatz Großholbach (altes Eisbachtäler Waldstadion) das 1. Dorfturnier der Gemeinde Girod/Kleinholbach unter dem Motto:
Unser Dorf spielt Fußball, ausgetragen. Beginn des Turniers 9.00 Uhr.
Als Einlage findet um 13.30 Uhr das Damenfußballspiel Girod gegen Kleinholbach statt. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

