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Montabaur 15/20/83

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| TAGESORDNUNG

I, ÖFFENTLICHE SITZUNG

Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Orts­gemeinderates vom 26.4.1983 (öffentlicher Teil)

12. Beratung und Beschlußfassung über die Festsetzung des An­teils der Ortsgemeinde am beitragsfähigen. Aufwand für den Ausbau der Ortsdurchfahrt und die Erhebung von Voraus­leistungen.

13. Beratung und Beschlußfassung über den Erlaß einer neuen Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge)

[ 4, Beratung und Beschlußfassung über den Erlaß einer neuen Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungsanlagen (Ausbaubeiträge)

15. Beratung und Beschlußfassung über den 1. Nachtragsplan zum Fällungsplan und 2. Nachtragsplan zum Kulturplan 1983 |6. Beratung und Beschlußfassung über die Bebauungsplanände­rungOber der Kirch"

1. Zustimmungsbeschluß

2. Satzungsbeschluß

IHINWEIS: Die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder ist für die IBeschlußfähigkeit zu TOP 6 gern. § 39 Abs. 1 Satz 2 GemO lohne Bedeutung, da der Rat zu diesem TOP zum zweiten Male leingeladen wird.

|), Beratung und Beschlußfassung über die Aufstellung eines Be­bauungsplanes im Bereich nördlich der Ortslage Girod ,

Flur 21

|8. Beratung und Beschlußfassung über die Anbringung eines Reinigungsverschlusses am Schornstein des gemeindeeigenen Hauses, Hauptstraße |9. Verschiedenes

II. NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG

|1, Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Orts­gemeinderates vom 26.4.1983 (nichtöffentlicher Teil)

[2. Verschiedenes 15431 Girod, 17.5.1983 Leber, Ortsbürgermeister

IGIROD:

öffentliche Bekanntmachung

BebauungsplanänderungKleinholbach" der Ortsgemeinde (Girod

«nehmigung und Rechfsverbindlichkeit des Änderungsplanes i Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat hit Verfügung vom 11.5.1983 Az. 6a/60 - 610-13 nachstehende penehmigung erteilt:

r Änderung und Erweiterung des vorgenannten Bebauungs- )iänes wird hiermit

Jtoiäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.

|976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz l Ur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebau recht vom 6.7.1979 (BGBl.

IS. 949) in Verbindung mit Ziffer 1 der Anlage zu § 2 der pndesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesbau- «tz und die Weitergeltung städtebaulicher Pläne vom 1.1982 (GVBI. S. 422), die Genehmigung erteilt.

standteil dieser Genehmigung sind die Begründung und das «ckblatt zum Bebauungsplan.

ki ft* ® ene * im '9 un 9 wird hiermit gern. § 12 des Bundesbau- EN öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß

Änderung des Bebauungsplanes mit dieser öffentlichen *anntmachung rechtsverbindlich wird.

Änderungsplan nebst Begründung kann bei der

8r bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer- atz 2, Zimmer 201, 5430 Montabaur, während der Dienst­en eingesehen werden.

r'chteitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz nj'eauf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland- rt (GemO) hingewiesen.

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung ver­langen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.

Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeitüh- ren, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeige­führt wird.

§155a Bundesbaugesetz (Auszug):

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungs­plänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbe­achtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres

' seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(2) Absatz 2 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.

§24 Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug):

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des

Gemeinderates (§ 34) ,

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Die'Bebauungsplanänderung umfaßt:

1. Die Borngasse wird in ihrer tatsächlichen Trassenführung dargestellt.

2. Der vorgesehene Kinderspielplatz wird aus wirtschaftlichen Gründen in seiner Größe reduziert.

3. Zur besseren Aufschließung des Bereiches zwischen der Südstraße und der künftigen Landesstraße L 314 wird ein Wohnweg mit einem Wendehammer und einem Fußweg ausgewiesen.

4. Die Anbindung der künftigen Landesstraße L 314 an die Bundesstraße B 49 wird in ihrem Verlauf geringfügig geän­dert. Die Schutz- und Grünstreifen an der Ostseite erhalten hierdurch einen neuen Zuschnitt.

5. Da die Flurstücke 35 - 38 in dem Planbereich des Bebauungs­planes bereits einbezogen wurden, wird eine entsprechende überbaubare Fläche ausgewiesen.

Zur Erschließung dieser Grundstücke wird der Weg Nr. 2020 bis zum Flurstück 35 bzw. 36 verlängert. Gleichzeitig wird ein Wohnweg zum Flurstück 38 ausgewiesen.

6. Im Bereich des Grundstückes 57/22 wird die überbaubare Fläche dem vorhandenen Gebäudebestand angepaßt.

7. Durch die geänderte Straßenführung, Reduzierung des Kinderspielplatzes usw. werden die überbaubaren Flächen geändert.

8. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird um eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 1253/2 erweitert.

Der Planbereich des BebauungsplanesKleinholbach" umfaßt insbesondere den innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteil Kleinholbach, in den GemarkungsteilenBornwiese",

Im Dorf",Ober dem Born" undBornstück".

Der Planbereich wird im groben wie folgt umgrenzt:

im Süden: von der Bundesstraße Nr. 49 im Westen: tlw. von der Landesstraße Nr. 314 und im Norden und Osten: insbesondere von der oberirdischen

kV-Leitung.

5431 Girod, 16. Mai 1983 Leber, Ortsbürgermeister