Montabaur - 19 - 19/83
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§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug):
( 1 ) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplä - nen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich,
f wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekannt- - machung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde gekand gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
(2) Absatz 2 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug):
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe ( § 22 Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Die Bebauungsplanänderung hat zum Inhalt:
1. Die Textfestsetzung Nr. 3 ("Die nicht überbaubare Grundstücksflächen sind von jeglicher Bebauung freizuhalten ") wird ersatzlos aufgehoben.
2. Die Textfestsetzung Nr. 5 ("Garagen und Nebengebäude sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig und müssen von der vorderen Grundstücksgrenze zur Straßenfront einen Mindestabstand von 5 -m haben") erhält folgende Fassung:
"Für die Errichtung von Garagen gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen Landesbauordnung".
Die Änderung bezieht sich auf den gesamten Bereich des Bebauungsplanes "Festerling". Der Planbereich wird im großen wie folgt begrenzt.
im Norden: die Grenze des Plangebietes bilden die Grundstücke 1 - 21 , Flur 2,
im Osten: von den Wegeparzellen Nr. 324/2, 331/3 (tlw.)
332/2, 329/3 (tlw.), 324/3. im Süden: von der Straße "Zum Wiesengrund"
im Westen: von der Hauptstraße
5431 Oberelbert, 9. Mai 1983 Weyand, Ortsbürgermeister
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WELSCHNEUDORF
Überprüfung der Grabmäler auf dem Friedhof Welschneudorf
Am 24. Mai 1983, wird auf dem Friedhof Welschneudorf die Standfestigkeit der Grabmäler überprüft. Alle Unterhal- tungsjbflichtigen bitten wir, sich vor diesem Termin von der Standfestigkeit des Grabmales zu überzeugen.
Stahlhofen, Ortsbürgermeister
Kreisgeschäftsstelle in Montabaur geschlossen Setze hiermit die Mitglieder der V.d.K. Ortsgruppe Welschneudorf m Kenntnis, daß die Kreisgeschäftsstelle in Montan baur vom 16.5. bis 3.6.1983 wegen Urlaub geschlossen ist. Spitzhorn, Vors.
öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan /-änderung "Im Krautfeld - Oberes Dielkopffeld" der Ortsgemeinde Welschneudorf hier: Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungs- planes
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 2.5.1983, Az.: 6a/60 610-13 nachstehende Genehmigung erteilt)
Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949), in Verbindung mit Ziffer 1 der Anlage zu § 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesbaugesetz und die Weitergeltung städtebaulicher Pläne vom 10.11.1982 (GVBI. S. 422), die Genehmigung erteilt.
Bestandteil dieser Genehmigung sind die Begründung und die geänderten Textfestsetzungen.
Diese Genehmigung wird hiermit gern. § 12 des Bundesbaugesetzes öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
Die Änderungsunterla^en können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 2, Zimmer 201,
5430 Montabaur, während den Dienststunden eingesehen werden.
Gleichzeitig wird auf die §§ 44c und 155 a Bundesbaugesetz sowie auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) hingewiesen.
§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 be- zeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres ,in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wiid.
§ 1 55 a Bundesbaugesetz (Auszug):
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplä nen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geksnd gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
(2) Absatz 2 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug):
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe ( § 22 Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Die Bebauungsplanänderung bezieht sich auf die Flurstücke Nr. 28, 29, 30, 31 (Weg), 32 und 33 in Flur 1 und hat zum Inhalt , daß für diese Grundstücke ein Mischgebiet fastgelegt wird.
5431 Welschneudörf, den 9. Mai 1983 Stahlhofen, Ortsbürgermeister

