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Montabaur - 19 - 19/83

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§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug):

( 1 ) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplä - nen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich,

f wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekannt- - machung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde gekand gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(2) Absatz 2 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächen­nutzungsplanes oder der Satzung.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug):

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe ( § 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich un­ter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsver­letzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwal­tung geltend gemacht worden ist.

Die Bebauungsplanänderung hat zum Inhalt:

1. Die Textfestsetzung Nr. 3 ("Die nicht überbaubare Grund­stücksflächen sind von jeglicher Bebauung freizuhalten ") wird ersatzlos aufgehoben.

2. Die Textfestsetzung Nr. 5 ("Garagen und Nebengebäude sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig und müssen von der vorderen Grundstücksgrenze zur Straßenfront einen Mindestabstand von 5 -m haben") er­hält folgende Fassung:

"Für die Errichtung von Garagen gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen Landesbauordnung".

Die Änderung bezieht sich auf den gesamten Bereich des Be­bauungsplanes "Festerling". Der Planbereich wird im großen wie folgt begrenzt.

im Norden: die Grenze des Plangebietes bilden die Grund­stücke 1 - 21 , Flur 2,

im Osten: von den Wegeparzellen Nr. 324/2, 331/3 (tlw.)

332/2, 329/3 (tlw.), 324/3. im Süden: von der Straße "Zum Wiesengrund"

im Westen: von der Hauptstraße

5431 Oberelbert, 9. Mai 1983 Weyand, Ortsbürgermeister

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WELSCHNEUDORF

Überprüfung der Grabmäler auf dem Friedhof Welschneudorf

Am 24. Mai 1983, wird auf dem Friedhof Welschneudorf die Standfestigkeit der Grabmäler überprüft. Alle Unterhal- tungsjbflichtigen bitten wir, sich vor diesem Termin von der Standfestigkeit des Grabmales zu überzeugen.

Stahlhofen, Ortsbürgermeister

Kreisgeschäftsstelle in Montabaur geschlossen Setze hiermit die Mitglieder der V.d.K. Ortsgruppe Welsch­neudorf m Kenntnis, daß die Kreisgeschäftsstelle in Montan baur vom 16.5. bis 3.6.1983 wegen Urlaub geschlossen ist. Spitzhorn, Vors.

öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan /-änderung "Im Krautfeld - Oberes Dielkopffeld" der Ortsgemeinde Welschneudorf hier: Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungs- planes

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 2.5.1983, Az.: 6a/60 610-13 nach­stehende Genehmigung erteilt)

Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949), in Verbindung mit Ziffer 1 der Anlage zu § 2 der Landesverordnung über Zuständigkei­ten nach dem Bundesbaugesetz und die Weitergeltung städte­baulicher Pläne vom 10.11.1982 (GVBI. S. 422), die Ge­nehmigung erteilt.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die Begründung und die geänderten Textfestsetzungen.

Diese Genehmigung wird hiermit gern. § 12 des Bundesbau­gesetzes öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.

Die Änderungsunterla^en können bei der Verbandsgemeinde­verwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 2, Zimmer 201,

5430 Montabaur, während den Dienststunden eingesehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44c und 155 a Bundesbauge­setz sowie auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz (GemO) hingewiesen.

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 be- zeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi­gungspflichtigen beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner­halb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres ,in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile ein­getreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wiid.

§ 1 55 a Bundesbaugesetz (Auszug):

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplä nen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekannt­machung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geksnd gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(2) Absatz 2 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächen­nutzungsplanes oder der Satzung.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug):

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe ( § 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich un­ter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsver­letzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwal­tung geltend gemacht worden ist.

Die Bebauungsplanänderung bezieht sich auf die Flurstücke Nr. 28, 29, 30, 31 (Weg), 32 und 33 in Flur 1 und hat zum Inhalt , daß für diese Grundstücke ein Mischgebiet fastgelegt wird.

5431 Welschneudörf, den 9. Mai 1983 Stahlhofen, Ortsbürgermeister