Montabaur
7/19/83
MONTABAUR
Aus den Gemeinden
Stadlratssitzung
Siehe Hinweis unter der Rubrik „öffentliche Bekanntmachungen".
Gemeinsame Sitzung des Verbandsgemeinderates und des Stadtrates am Montag, dem 16. Mai 1983,18.00 Uhr im großen Raum des Feuerwehrgerätehauses / DRK-Gebäude.
Wir bitten um Beachtung !
Bericht über die Sitzung des Stadtrates am 5. Mai 1983
Vertrag mit der Kath. Kirchengemeinde über die Benutzung des Kirchplatzes
Die ursprünglich als Tagesordnungspunkt 8 vorgesehene Entscheidung über den Entwurf des Vertrages mit der Kath. Kirchengemeinde über die Benutzung des Kirchplatzes wurde mit Zustimmung des Stadtrates vorgezogen. Mit Zustimmung des‘Stadtrates erhielt der Vertreter des Verwaltungsrates der Kath, Kirchengemeinde, Dr. Bernhard Keul, vor dem Stadtrat Rederecht.
Gegenstand der Diskussion war ein Vertragsentwurf zwischen der Stadt und der Kirchengemeinde. Darin verpflichtet sich die Kirchengemeinde, den im Jahre 1982 unter finanzieller Beteiligung der Stadt ausgebauten Platz um die Kath. Pfarrge- meinde „St. Peter in Ketten" der Allgemeinheit (allerdings nur für Fußgänger) zur Verfügung zu stellen. Die Stadt verpflichtet sich, die Pflege und Unterhaltung des Platzes zu übernehmen.
Sie trägt die Kosten für Wasser- und Stromverbrauch der Brunnenanlage sowie die Kosten für den Stromverbrauch der Leuchten. Die Kath. Kirchengemeinde hingegen übernimmt die Verkehrssicherungspflicht für den Platz urid stellt die Stadt wn Regreßansprüchen Dritter, die sich aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergeben können, frei.
Sie verzichtet auch ihrerseits darauf, Ersatzansprüche für ihr in folge einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entstehenden Schäden geltend zu machen. Klargestellt wurde, daß durch diese Vereinbarung keine Regelung über die Kostenträgerschaft für Erneuerungs- und Veränderungsinvestitionen am Kirchplatz und seinen Einrichtungen enthält.
Dazu bedürfe es - so der Vertrag - im Einzelfall Absprachen zwi- schen Stadt und Kirchengemeinde. Schließlich ist noch eine Vorschrift enthalten, daß der Vertrag bei Wegfall der „Geschäfts- Pndlage''geändert bzw. gekündigt werden kann.
Vertieft diskutiert wurde über die Ausage im Vertragsentwurf daß die Kirchengemeinde den Winterdienst auf dem Platz übernimmt.
Df. Keul sah die Gefahr, daß bei dieser Formulierung überzogene Anforderungen an den Winterdienst durch die Kirchenge- ooeinde gestellt werden könnten. Es sei der Kirchengemeinde mcht möglich, den gesamten Platz zu räumen und zu streuen.
|n dieser Sache wurde der Vertragsentwurf durch die Klarstel- Un 9 präzisiert, daß der Winterdienst auf einem bürgersteigbrei- ,en Streifen zwischen dem Finanzamt (Nebengebäude) und der 'omündung der Elisabethenstraße parallel zur Kirchstraße fo sorgen hat Der Vertragsentwurf wurde sodann vom Stadt- rat einstimmig (bei einer Stimmenthaltung) verabschiedet.
|Höhe des Anteiles der Stadt am beitragsfähigen Aufwand für Ausbau der Jakob-Hannappel-Straße festgelegt
I ^rheitlich (bei einer Gegenstimme) setzte der Stadtrat den
Anteil der Stadt am beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Jakob- Hannappel-Straße (verlaufend von der Limburger Straße bis zur Eichendorffstr.) auf 25 % fest.
Nach der Ausbaubeitragssatzung der Stadt ist für jede einzelne Ausbaumaßnahme gesondert ein Anteil am beitragsfähigen Aufwand festzulegen. Dieser Anteil der Gemeinde am beitrags- fähjgen Aufwand soll den Vorteil abgelten, den die Allgemeinheit durch die Ausbaumaßnahme hat. Den übrigen Anteil haben die Anlieger zu tragen. Er hat dem Vorteil zu entsprechen, der den Anliegern aus der Ausbaumaßnahme erwächst. Die Rechtsprechung hat für diese Vorteilsabwägung Richtwerte entwickelt. Bei reinen Wohnstraßen (um eine solche handelt es sich bei der Jakob-Hannappel-Straße) wird ein Gemeindeanteil von ca. 20 bis 30 % als angemessen angesehen.
Gleichzeitig wurde vom Stadtrat beschlossen, daß auch die nach Fertigstellung der Ausbaumaßnahme zu zahlenden Beiträge Vorausleistungen erhoben werden. Der Vorausleistungs- bejtrag wurde auf 7,- DM je m2 Grundstücksfläche festgesetzt. Die Satzung sieht die Erhebung von Vorausleistungen vor. Maßstab für die Vorausleistungen sind die voraussichtlich anfallenden Ausbaubeiträge. Der Betrag von 7,- DM/ m2 Hegt um etwa 3,- DM unter den voraussichtlich zu zahlenden Ajsbaubei- trägen. Die Vorausleistungen werden auf den später zu zahlenden Beitrag angerechnet.
Änderungswünsche der Stadt im Rahmen der 2. Novellierung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde
Eintimmig wurde vom Stadtrat beschlossen, den Verbandsgemeinderat zu ersuchen, bei der 2. Novellierung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde folgendes in den Flächennutzungsplan aufzunehmen :
Im Flächennutzungsplan soll das Gewerbegebiet innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Hemchen" im Stadtteil Horressen entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten ausgewiesen werden.
Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes ,.Horresser Berg"
Diesem Beschluß lag die Entscheidung des Stadtrates vom 25.11.1982 zugrunde, den Bebauungsplan „Horresser Berg" wie folgt zu ändern:
1. Die entlang der Landesstraße Nr. 312, Kreisstraße Nr. 150 und Kreisstraße Nr. 151 im Bebauungsplan ausgewiesenen Grünstreifen von jeweils 15 m werden auf 10 m reduziert.
2. Der im Bereich der Straße „Am Grubenfeld" ausgewiesene Grünstreifen von 8 m wird auf 3 m reduziert.
Um die damals vom Stadtrat beschlossenen Planungsabsichten zu realisieren, war im Zuge des Änderungsverfahrens erforderlich, daß der Stadtrat dem diese Änderungen berücksichtigenden Bebauungsplan und Grünordnungsplan in der vorgelegten Form zustimmt und die Bebauungsplanänderung gern. § 10 BBauG als Satzung beschließt. Dies geschah durch einstimmige Entscheidung des Stadtrates.
Änderung des Bebauungsplanes „Himmelfeld I"
Der Stadtrat beschloß einstimmig, den Bebauungsplan „Himmelfeld I" im Bereich des Grundstückes Flur 37 Parzelle 247 so zu ändern, daß im südlichen Teil des Grundstückes eine zusätzliche bebaubare Fläche ausgewiesen wird. Es handelt sich dabei um ein vereinfachtes Änderungsverfahren gemäß § 13 BBauG, das die Grundzüge der Planung nicht berührt.
Begründet würde diese Bebauuungsplanänderung mit dem Hinweis, daß das o.g. Grundstück lediglich im nördlichen Teile eine überbaubare Fläche nach dem Bebauungsplan enthält. Hingegen ist im südlichen Teil (zur Marsstraße hin) eine Grünfläche ausgewiesen. Da die Erschließung des Grundstückes von der Marsstraße erfolgt, müßte über die gesamte zur nicht bebauende Fläche im nördlichen Teil eine Zufahrtsstraße angelegt werden. Der künftige Eigentümer dieses Grundstückes möchte jedoch gerade den vorderen Teil (zur Marsstraße hin) bebauen
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