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Montabaur

7/19/83

MONTABAUR

Aus den Gemeinden

Stadlratssitzung

Siehe Hinweis unter der Rubriköffentliche Bekanntmachun­gen".

Gemeinsame Sitzung des Verbandsgemeinderates und des Stadt­rates am Montag, dem 16. Mai 1983,18.00 Uhr im großen Raum des Feuerwehrgerätehauses / DRK-Gebäude.

Wir bitten um Beachtung !

Bericht über die Sitzung des Stadtrates am 5. Mai 1983

Vertrag mit der Kath. Kirchengemeinde über die Benutzung des Kirchplatzes

Die ursprünglich als Tagesordnungspunkt 8 vorgesehene Ent­scheidung über den Entwurf des Vertrages mit der Kath. Kir­chengemeinde über die Benutzung des Kirchplatzes wurde mit Zustimmung des Stadtrates vorgezogen. Mit Zustimmung desStadtrates erhielt der Vertreter des Verwaltungsrates der Kath, Kirchengemeinde, Dr. Bernhard Keul, vor dem Stadtrat Rederecht.

Gegenstand der Diskussion war ein Vertragsentwurf zwischen der Stadt und der Kirchengemeinde. Darin verpflichtet sich die Kirchengemeinde, den im Jahre 1982 unter finanzieller Be­teiligung der Stadt ausgebauten Platz um die Kath. Pfarrge- meindeSt. Peter in Ketten" der Allgemeinheit (allerdings nur für Fußgänger) zur Verfügung zu stellen. Die Stadt verpflichtet sich, die Pflege und Unterhaltung des Platzes zu übernehmen.

Sie trägt die Kosten für Wasser- und Stromverbrauch der Brun­nenanlage sowie die Kosten für den Stromverbrauch der Leuch­ten. Die Kath. Kirchengemeinde hingegen übernimmt die Verkehrssicherungspflicht für den Platz urid stellt die Stadt wn Regreßansprüchen Dritter, die sich aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergeben können, frei.

Sie verzichtet auch ihrerseits darauf, Ersatzansprüche für ihr in folge einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entstehen­den Schäden geltend zu machen. Klargestellt wurde, daß durch diese Vereinbarung keine Regelung über die Kostenträgerschaft für Erneuerungs- und Veränderungsinvestitionen am Kirchplatz und seinen Einrichtungen enthält.

Dazu bedürfe es - so der Vertrag - im Einzelfall Absprachen zwi- schen Stadt und Kirchengemeinde. Schließlich ist noch eine Vorschrift enthalten, daß der Vertrag bei Wegfall derGeschäfts- Pndlage''geändert bzw. gekündigt werden kann.

Vertieft diskutiert wurde über die Ausage im Vertragsentwurf daß die Kirchengemeinde den Winterdienst auf dem Platz über­nimmt.

Df. Keul sah die Gefahr, daß bei dieser Formulierung überzoge­ne Anforderungen an den Winterdienst durch die Kirchenge- ooeinde gestellt werden könnten. Es sei der Kirchengemeinde mcht möglich, den gesamten Platz zu räumen und zu streuen.

|n dieser Sache wurde der Vertragsentwurf durch die Klarstel- Un 9 präzisiert, daß der Winterdienst auf einem bürgersteigbrei- ,en Streifen zwischen dem Finanzamt (Nebengebäude) und der 'omündung der Elisabethenstraße parallel zur Kirchstraße fo sorgen hat Der Vertragsentwurf wurde sodann vom Stadt- rat einstimmig (bei einer Stimmenthaltung) verabschiedet.

|Höhe des Anteiles der Stadt am beitragsfähigen Aufwand für Ausbau der Jakob-Hannappel-Straße festgelegt

I ^rheitlich (bei einer Gegenstimme) setzte der Stadtrat den

Anteil der Stadt am beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Jakob- Hannappel-Straße (verlaufend von der Limburger Straße bis zur Eichendorffstr.) auf 25 % fest.

Nach der Ausbaubeitragssatzung der Stadt ist für jede einzelne Ausbaumaßnahme gesondert ein Anteil am beitragsfähigen Aufwand festzulegen. Dieser Anteil der Gemeinde am beitrags- fähjgen Aufwand soll den Vorteil abgelten, den die Allgemein­heit durch die Ausbaumaßnahme hat. Den übrigen Anteil haben die Anlieger zu tragen. Er hat dem Vorteil zu entsprechen, der den Anliegern aus der Ausbaumaßnahme erwächst. Die Rechtsprechung hat für diese Vorteilsabwägung Richtwerte entwickelt. Bei reinen Wohnstraßen (um eine solche handelt es sich bei der Jakob-Hannappel-Straße) wird ein Gemeindeanteil von ca. 20 bis 30 % als angemessen angesehen.

Gleichzeitig wurde vom Stadtrat beschlossen, daß auch die nach Fertigstellung der Ausbaumaßnahme zu zahlenden Bei­träge Vorausleistungen erhoben werden. Der Vorausleistungs- bejtrag wurde auf 7,- DM je m2 Grundstücksfläche festgesetzt. Die Satzung sieht die Erhebung von Vorausleistungen vor. Maßstab für die Vorausleistungen sind die voraussichtlich anfal­lenden Ausbaubeiträge. Der Betrag von 7,- DM/ m2 Hegt um etwa 3,- DM unter den voraussichtlich zu zahlenden Ajsbaubei- trägen. Die Vorausleistungen werden auf den später zu zahlen­den Beitrag angerechnet.

Änderungswünsche der Stadt im Rahmen der 2. Novellierung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde

Eintimmig wurde vom Stadtrat beschlossen, den Verbands­gemeinderat zu ersuchen, bei der 2. Novellierung des Flächen­nutzungsplanes der Verbandsgemeinde folgendes in den Flächen­nutzungsplan aufzunehmen :

Im Flächennutzungsplan soll das Gewerbegebiet innerhalb des Geltungsbereiches des BebauungsplanesHemchen" im Stadt­teil Horressen entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten ausgewiesen werden.

Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes ,.Horresser Berg"

Diesem Beschluß lag die Entscheidung des Stadtrates vom 25.11.1982 zugrunde, den BebauungsplanHorresser Berg" wie folgt zu ändern:

1. Die entlang der Landesstraße Nr. 312, Kreisstraße Nr. 150 und Kreisstraße Nr. 151 im Bebauungsplan ausgewiesenen Grünstreifen von jeweils 15 m werden auf 10 m reduziert.

2. Der im Bereich der StraßeAm Grubenfeld" ausgewiesene Grünstreifen von 8 m wird auf 3 m reduziert.

Um die damals vom Stadtrat beschlossenen Planungsabsichten zu realisieren, war im Zuge des Änderungsverfahrens erforder­lich, daß der Stadtrat dem diese Änderungen berücksichtigen­den Bebauungsplan und Grünordnungsplan in der vorgelegten Form zustimmt und die Bebauungsplanänderung gern. § 10 BBauG als Satzung beschließt. Dies geschah durch einstimmige Entscheidung des Stadtrates.

Änderung des BebauungsplanesHimmelfeld I"

Der Stadtrat beschloß einstimmig, den BebauungsplanHim­melfeld I" im Bereich des Grundstückes Flur 37 Parzelle 247 so zu ändern, daß im südlichen Teil des Grundstückes eine zusätz­liche bebaubare Fläche ausgewiesen wird. Es handelt sich dabei um ein vereinfachtes Änderungsverfahren gemäß § 13 BBauG, das die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Begründet würde diese Bebauuungsplanänderung mit dem Hin­weis, daß das o.g. Grundstück lediglich im nördlichen Teile eine überbaubare Fläche nach dem Bebauungsplan enthält. Hin­gegen ist im südlichen Teil (zur Marsstraße hin) eine Grünfläche ausgewiesen. Da die Erschließung des Grundstückes von der Marsstraße erfolgt, müßte über die gesamte zur nicht bebauen­de Fläche im nördlichen Teil eine Zufahrtsstraße angelegt wer­den. Der künftige Eigentümer dieses Grundstückes möchte je­doch gerade den vorderen Teil (zur Marsstraße hin) bebauen

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