Montabaur 4/18/83
Wahl eines Werksausschusses
Berichtigung:
Im Wochenblatt vom 25.3.1983 wurde über die Wahl eines Werksausschusses durch den Verbandsgemeinderat am 17.3.1983 berichtet.
Dabei ist ein Fehler unterlaufen:
Herr Hermann_Weidenfeller, Gackenbach (CDU), wurde zum Mit
glied des Werksausschusses gewählt, (im Wochenblatt war als Vorname irrtümlich „Hans" angegeben worden).
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Montabaur (1. Änderungssatzung) vom 2. Mai 1983
Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dez. 1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 4. März 1983 (GVBI. S. 31) die folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung hier öffentlich bekanntgemacht wird.
§ 1
Die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Montabaur vom 14.11.1979 wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
a) den Haupt- und Finanzausschuß,
b) den Werksausschuß für den Eigenbetrieb „Verbandsgemeindewerk Montabaur",
c) den Rechnungsprüfungsausschuß,
d) den Ausschuß für Bauwesen und Raumordnung (Bauausschuß)
e) den Sozial- und Sportausschuß,
f) den Schulträgerausschuß,
g) den Ausschuß für Wirtschaft und Struktur."
2. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Befugnisse des Werksausschusses zur abschließenden Entscheidung in Angelegehheiten des Verbandsgemeindewerkes ergeben sich aus der Betriebssatzung".
§2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
5430 Montabaur, 2. Mai 1983 Verbandsgemeinde Montabaur Siegel I.V. Reusch, I. Beigeordneter
HINWEIS:
Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz GemO vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.3.1983 (GVBI. S. 31), wird auf folgendes hingewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs.1 GemO) und
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz 1,5430 Montabaur, geltend,gemacht worden ist.
5430 Montabaur, 2.5. 1983 Verbandsgemeinde Montabaur I.V. Reusch, I. Beigeordneter
Kulturelle Veranstaltung der Stadt Montabaur Voranzeige:
Haus Mons-Tabor, Montabaur SONNTAG, 29. Mai 1983, 20.00 Uhr „AMADEUS", Schauspiel von Peter Shaffer
Ein Bühnenstück um die beiden Komponisten Wolfgan^ Amadeus Mozart und Antonio Salieri.
WILL QUADFLIEG spielt die Rolle des AntonioSalier| BERND SEEBACHER die Titelrolle und SUSANNE ALTWEGER die Constanze in der Toumee-Aufführu™ des Euro-Studios der Konzertdirektion Landgraf.
Alle Plätze sind numeriert.
Jugendliche, Wehrpflichtige und Ersatzdienstleistende j erhalten Ermäßigung.
Gruppen ab 10 Personen erhalten ebenfalls Ermäßiguaj
KARTENVORVERKAUF: Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur,
Rathaus, Zimmer 204, Tel. 02602/196.110
Hinweis über Tanzveranstaltungen im Bereich der Verbanj gemeinde Montabaur j
Obwohl die Landespolizeiverordnung über Tanzveranstali gen vom 23.3.1963 am 23.3.1983 außer Kraft getreten iil und Tanzveranstaltungen nunmehr bei der Ortspolizeibel nicht mehr anzumelden sind, besteht weiterhin die Verpfl tung, derartige Veranstaltungen zwecks Festsetzung der f Vergnügungssteuer beim Steueramt der Verbandsgemeinf 1 Montabaur anzuzeigen.
Moni
Verschiebung der wöchentlichen Müllabfuhr
DONNERSTAG, 12.5.1983 (Christi Himmelfahrt)
Wegen des Feiertages Christi Himmelfahrt verschiebt sich dij Müllabfuhr in den Ortsgemeinden, die üblicherweise donneiij tags und freitags angefahren werden, jeweils um einen Tag,] d.h. von donnerstags auf freitags und von freitags auf samsf Die Bevölkerung wird um Beachtung gebeten.
Vk Verwaltung Informiert
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Vergnügungsstettö das Landesgesetz über die Vergnügungssteuer von Rbeini Pfalz vom 14.3.1955 (GVBI. Nr. 5) in der Fassung vom? 1965 (GVBI. S. 251), zuletzt geändert durch Landes« vom 8.2.1974 (GVBI. S. 43).
1. STEUERSCHULDNER
der Vergnügungssteuer ist gern. § 4 VergnStG der Ve( ter (örtl.Verein, Interessengemeinschaft, Gastwirt)
STEUERGEGENSTAND
ist gern. § 2 VgnStG die veranstaltete Vergnügung
(Tanzbelustigungen, Maskenbälle u.dgl.)
Die Bürgerzeitung erscheint wöchentlich. Herausgeber, Druck u. Verlad: Vertag * Druck Linus Wiftich, 5410 Höhr-GrenzHausen, Rheinstr. 4h
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