15.3.
Montabaur 11 / 17 / 83
Eichen- 115.45
lineu-
Don* heim Jng der
I3.wiede(l le unter f
: spi Dchs unte
:haft ng einen |
indert
5 Jahre, j im Pfarrl
Anstoß: 16.00 Uhr.
APPELL AN ALLE VEREINSMITGLIEDER UND GÖNNER: Wie schon in den vergangenen Jahren der SV die Pflege des Dorfplatzes übernommen hatte, wurde uns nun die Pflege des Friedhofes und des Vorgeländes übertragen.
Der uns von der Gemeinde zugesagte Geldbetrag soll der Förderung der Sportjugend zugute kommen.
Wir bitten nun alle Sportfreunde, sich an dieser Aktion rege zu beteiligen. Unser erster „Hackgang" soll am Freitag, dem 29.4.83,17.00 Uhr beginnen.
Bitte, bringen Sie für die Arbeiten Handwerkszeug sowie Körbe oder Eimer mit.
Anschließend wird ein kleiner Imbiß gereicht.
Nach Beendigung der Arbeiten im Herbst, (maximal sind es 6 Hackgänge) gibt es für alle Beteiligten eine schöne Abschluß - feier,evtl. unternehmen wir einen Ausflug.
Also nochmals mitmachen kann jeder, auch Nicht-Vereinsmit- j glieder sind herzlich willkommen.
Der Pfarrgemeinderat Welsdhneudorf
I lädt alle älteren und alleinstehenden Mitbürger zum Ausflug ein. Wann? Sonntag, 29. Mai 1983 | Wohin? Bäderstraße - Bad Schwalbach - Wispertal - Niederwald - Auf die Loreley.
I Abfahrt 12.15 Uhr am Rathaus.
Anmeldung bei Maria Lehmler und Hermann Fetz.
izeit diesem j 29.4., erheiw, j
r statt. reilnaW r auf I
Jet sich j
I.65L
Imögltf
SV Ni f j
GROSSHOLBACH:
Öffentliche Bekanntmachung
[Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Großholbach findet lam Mittwoch, 4. Mai 1983, 19.30 Uhr im Gemeindehaus [statt,
ITAGESORDNUNG:
IÖFFENTLICHE SITZUNG:
|1. Beratung und Beschlußfassung über die Bebauungsplanänderung (Neu wies-Kreuzwiese-Strüthchen" (hier: Aufhebung der Textfestsetzung Nr. 6 und Änderung der Textfestsetzung Nr. 9) *
a) Zustimmungsbeschluß
b) Satzungsbeschluß gern. § 10 BBauG
Hinweis:
Die Anzahl der mitwirkungsberechtigten Ratsmitglieder zu Tagesordnungspunkt 1 ist gern. § 39 Abs. 1 Satz 2 GemO unbeachtlich. Zu diesem Tagesordnungspunkt wird zum zweiten Male eingeladen, da der Rat in der Sitzung am 16.2.83 nicht beschlußfähig war.
|2. Beratung und Beschlußfassung über die Teilnahme am Wett- I Bewerb „Unser Dorf soll schöner werden" im Jahre 1983 I • Beratung und Beschlußfassung über die Aufnahme von Dar- 1 e ^ en für Umschuldungszwecke
\ ® era tung und Beschlußfassung über die Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen
Bekanntgabe der Niederschrift über die durchgeführte Überprüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinde 'n den Haushaltsjahren 1979-1982 j eratu rig und Beschlußfassung über die Unterstützung der ! Krebsgesellschaft Rheinland-Pfalz ,
| 1 eratUn 9 und Beschlußfassung über den Antrag der Orts- 96ineinde Heiligenroth auf Überlassung eines Waldstreifens uni Ausbau eines Fußverbindungsweges
.Verschiedenes
vlett Gr .°^ holbach » 26.4.1983 ernich, Ortsbürgermeister
/
)
GÖRGESHAUSEN:
Öffentliche Bekanntmachung
Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Im Strichen II" der Ortsgemeinde Görgeshausen für das Grundstück Flur 13, Flurstück 30/1 gemäß § 13 BBauG,
Bekanntmachung gern. § 12 BBauG.
Der Ortsgemeinderat von Görgeshausen hat in seiner Sitzung vom 1.3.1983 die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Im Strichen II" gemäß § 13 BBauG beschlossen.
Die Änderung hat zum Inhalt:
„Die überbaubare Fläche im Bereich des Grundstückes Flur 13, Flurstück Nr. 30/1 wird zur Landesstraße Nr. 318 hin erweitert.
Die -Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat der vereinfachten Änderung des BebeuungK>lanes gemäß § 24 GemO zugestimmt. . -- -
Gemäß § 12 BBauG wird bekanntgegeben, daß die Änderungs- Unterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 2, Zimmer 201, 5430 Montabaur, während der Dienststunden, sowie in den Diensträumen des Ortsbürgermeisters in Görgesh. während der ortsüblichen Dienst- ttunden eingesehen werden können.
5.44 c BBauGi..;
Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche:
i
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeichnten Vermögensnachteile eingetreten sind.
Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 Gezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a Bundesbaugesetz
(1) Eine Verletzung von Verfahrens-Und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
des Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über ,die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
Hinweis auf § 22 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) .
Eine Verletzung der Bestimmungen über s-
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Görgesh. oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz - GemO* vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 770)
5431 Görgeshausen, 22. April 1983 Herz, Ortsbürgermeister

