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Montabaur 15/16/83

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görgeshausen

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Ge- meindeabgaben für das Kalenderjahr 1983

IFestsetzunq der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grund­steuergesetzes vom 7.8.1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Einfuhrungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 -vom 14.12.1976 - BGBl. I. S. 3341 der Hundesteuer gern. § 9 Hundesteuergesetz in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland­pfalz vom 28.7 1980 in der derzeit geltenden Fassung)

Die Ortsgemeinde Görgeshausen erhebt im Kalenderjahr 83 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) ind die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen | Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1982 I

Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt.

Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1 die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3 der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,

4 sich neue Fälligkeitstermine ergeben

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Ahgabenbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind.wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

ÄECHTSBEHELFSBE LEHRUNG:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung Wer Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach |Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben erden.

Ger Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der ^erbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 5430 Monta Jiaur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs f | st die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Wider- pruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde einge-

S angen ist.

Jurch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur ahlung der Gemeindeabgaben rächt aufgeschoben.

431 Görgeshausen, den 19.4.1983

i " 1 " 51 " 2 » Ortsbürgermeister

ir icht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Görgeshausen m 12.4.1983

|usbauart eines Weges im alten Teil des Friedhofes noch nicht [Klgültig festgelegt

Rat wurde zur Diskussion gestellt, wie der Ausbau eines |oges im alten Teil des Friedhofes erfolgen soll.

ereinstimmend wurde vom Rat die Zurückstellung der Ent- I eidung beschlossen. Zunächst soll eine Ortsbesichtigung j^hgeführt werden.

pschiuß einer Einbruch- Diebstahlversicherung für die J'chenhalle beschlossen

1 die Gemeinde künftig vor Vermögensschäden im Zusam- f ^ an 9 m ' t Beschädigungen an der Leichenhalle zu schützen,

, r e vom Rat der Abschluß einer Einbruch - Diebstahlsver- J/ r ; n 9 fEir die Leichenhalle beschlossen. Anlaß zum Ab- 7* dieser Versicherung war die in jüngster Zeit an der [ IC en ^ a Re festgestellte Sachbeschädigung.

Benutzungsordnung für die Löwensteinhalle geändert

Mit sofortiger Wirkung wurden durch einstimmigen Beschluß die Benutzungsgebühren für die sportliche Nutzung der Löwensteinhalle geändert.

Es gelten nunmehr folgende Sätze:

Sportliche Nutzung durch ortsansässige Vereine pro Std. 8 DM sportliche Nutzung durch auswärtige Vereine pro Std. 12 DM

Schulhof und Platz 1 des unteren Rathausplatzes werden aus­gebaut.

Einstimmig erklärte der Rat, daß noch in diesem Jahr der Schulhof und der Platz 1 des unteren Rathausplatzes ausge­baut werden sollen.

Entscheidungen über entsprechende Auftragsvergaben werden noch nicht getroffen.

HEILBERSCHEID

öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Ge­meindeabgaben für das Kalenderjahr 1983

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grund­steuergesetzes vom 7.8.1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Einfuhrungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 - vom 14.12.1976 - BGBl. I.S. 3341 -, der Hundesteuer gern. § 9 Hundesteuergesetz in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland- Pfalz vorp 28.7 1980 in der derzeit geltenden Fassung)

Die Ortsgemeinde Heilberscheid erhebt im Kalenderjahr 83 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) ind die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1982

Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt.

Oie Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1. die Aljgabenpf licht neu begründet witd,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,

4 sich neue Fälligkeitstermine ergeben

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind.wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 5430 Monta baur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde einge­gangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben rächt aufgeschoben.

5431 Heilberscheid, den 19.4.1983 Reichwein, Ortsbürgermeister