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B, GEWERBESTEUER:

nach Gewerbeertrag und -kapital Hebesatz 280 v.H.

^430 Montabaur, 12. April 1983

treisverwaltung

|es Westerwaldkreises (S.) Im Aufträge: Meckel

III.

fer Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 25.4.1983 Is 5.5.1983 während der allgemeinen Dienststunden im Rat- lijs in Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus. pbingen, den 14.4.1983

Ortsgemeindeverwaltung Hübingen Hoffmann, Ortsbürgermeister

llNWEIS:

Ine Verletzung der Bestimmungen über 1 die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und Idie Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des 1 Gemeinderates (§ 34 GemO)

(unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres Ich dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter |zeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung gründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Hübin- hoder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend nacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von leinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) BS [20-1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 13.1983 (GVBI. S. 31).

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hderung der Abgangsklasse 1966 der Mittelpunktschule nach - Gackenbach am 30.4.

(gegebenem Anlaß werden auch die Schüler der Abgangs- le 1965 herzlich zu der Wanderung eingeladen, ginn 12.00 Uhr an der GastwirtschaftBuchfinkenland" Backenbäch.

^Teilnehmer wollen sich bitte bei Werner Schuckart oder legard Dietz anmelden.

v.H.

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[willige Feuerwehr Hübingen

essbraten

n Freitag, dem 29. April 1983 findet für alle aktiven Mitglie- pin Spießbratenessen statt.

Jchönem Wetter findet die Veranstaltung unter freiem Him- ibei schlechter Witterung im Feuerwehrgerätehaus statt.

«inn 19.00 Uhr.

UBACH:

|S Horbach

|''achenende kommt es zu folgenden Spielen :

P ta 9> 24.4.83 Winden/Horbach I - Niederneisen I um ' Uhr in Winden,

Nen/ Horbach Il-Bad Ems III um 13.15 Uhr in Winden 1% 23.4.1983 AH Nentershausen - AH Horbach.

Ie kommende Saison benötigt unser Verein noch einen - -dsrichter. Nähere Information für Interessenten an der j düng zum Schiedsrichter bzw. bereits ausgebildete Schieds erteilt der Vorstand.

EISBACHGEMEINDEN

GIROD

Öffentlsohe Bekanntmachung über die Festsetzung der Ge­meindeabgaben für das Kalenderjahr 1983

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grund­steuergesetzes vom,7.8.1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Einfuhrungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 - vom 14.12.1976 - BGBl. I. S. 3341 der Hundesteuer gern. § 9 HundesteueTgesetz in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland- Pfalz vom 28.7 1980 in der derzeit geltenden Fassung)

Die Ortsgemeinde Girod erhebt im Kalenderjahr 1983 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1982

Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt.

Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1. die Abgal^upflicht neu beyiundet wed,

2. der Abgabeiischuldnei wechselt,

3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,

4 sich neue Fälligkeitstermine ergeben

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermu ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind.wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 5430 Monta­baur. zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs j ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde einge­gangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben idcht aufgeschoben.

5341 Girod, den 19.4.1983

Leber, Ortsbürgermeister ,

Sitzung des Ortsgemeinderates Girod

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Girod findet am Dienstag, den 26. April 1983 um 20.00 Uhr in der Schule \ statt.

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TAGESORDNUNG:

I ÖFFENTLICHE SITZUNG

1 .Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Rates vom 22.2.1983 (öffentlicher Teil)

2. Nachwahl des juristischen Mitgliedes im Umlegungsausschus­ses