Montabaur / 15 / 83
GELBACHHÖHEN
4. Eckgrundstücke an Gemeindestraßen sollen künftig nicht stärker belastet werden als Mittelliegergrundstücke. Dies bedeutet, daß Grundstücke, die an 2 Gemeindestraßen grenzen, nur noch mit jeweils 50 % zur Veranlagung herangezogen werden, bei 3 Gemeindestraßen jeweils mit 33 1/3%.
HOLLER:
Öffentliche Bekanntmachung
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Holler findet am Donnerstag, 21. April 1983, 20.00 Uhr im Feuerwehrgerätehaus statt.
TAGESORDNUNG:
I. ÖFFENTICHE SITZUNG
1. Beratung und Beschlußfassung über die Bedenken und Anregungen der Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan „Unter der Struth" im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 2 Abs. 5 BBauG.
2. Beratung und Beschlußfassung über den Bebauungsplan „Unter der Struth"
a) Zustimmungsbeschluß
b) Offenlegungsbeschluß
HINWEIS ZU DEN TOP 1 UND 2:
Der Ortsgemeinderat wird zu den TOP. 1 und 2 wegen Beschluß Unfähigkeit in der letzten Sitzung zum zweiten Male eingeladen. Die Zahl der anwesenden und mitwirkungsberechtigten Ratsmitglieder ist in der Sitzung am 21.4.1983 für die Beschlußfähigkeit des Ortsgemeinderates ohne Bedeutung.
3. Beratung und Beschlußfassung über Änderungswünsche
zur 2. Novellierung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Montabaur
4. Bericht über das Ergebnis der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Ortsgemeinde Holler (1977 - 1982)
5. Verschiedenes, Bekanntgabeh, Anfragen 5431 Holler, 11.4.1983
Molsberger, Ortsbürgermeister
Berich! über die Sitzung des Ortsgemeinderates Holler vom 30.3.1983
Neue Erschließungsbeitragssatzung und Ausbaubeitragssatzung erlassen
ln der Sitzung am 30.3.1983 wurde dem Rat unter den ersten beiden Tagesordnungspunkten vom zuständigen Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur dargelegt, warum der Erlaß einer neuen Erschließungsbeitrags- und Ausbaubeitragssatzung empfohlen wird. Diesen Ausführungen war insbesondere zu entnehmen, daß aufgrund jüngster höchstrichterlicher Entscheidungen eine Vereinheitlichung im Beitragsrecht erreicht werden konnte. Danach hat das Bundesverwaltungsgericht durch jüngste Entscheidungen einem dringenden Bedürfnis der Praktikabilität bei der Abrechnung der Beiträge Rechnung getragen.
Konkret wurden folgende Änderungen gegenüber dem bisherigen Satzungsrecht vorgeschlagen :
1. Kinderspielplätze werden künftig nicht mehr in die Beitragsabrechnung einbezogen.
2. Hinterliegergrundstücke - das sind Grundstücke, die nur mit
einer wegemäßigen Verbindung an die Erschließungsanlage angrenzen - sollen künftig wie die übrigen Anliegergrundstücke entsprechend der Grundstücksgröße bei der Beitragsabrechnung zur Zahlung von Erschließungskosten herangezogen werden |
3. Gewerbegrundstücke werden nach dem jetzigen Satzungsrecht zu hoch belastet, da die GFZ regelmäßig höher (1,0 oder 1,2) ist als bei Wohngebieten (0,7 oder 0,8)
gnd darüber hinaus eine Eckgrundstücksvergünstigung nicht gewährt werden kann. Künftig wird hier eine Reduktion des Gewerbezuschlages von 40 % auf 10 % erfolgen.
5. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten wurde festgelegt die Bordsteine zusammen mit der Fahrbahn abzurechnen. Die Frage der Zuordnung der Bordsteine bei Kostenspaltung zur Fahrbahn bzw. zum Bürgersteig war in der Vergangenheit oftmals problematisch und mußte z.T. gerichtlich überprüft werden.
Der Ortsgemeinderat erklärte seine Zustimmung zu den beabsichtigten Änderungen und beschloß die im Entwurf vorgelegte Erschließungs- und Ausbaubeitragssatzung.
Änderung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen
Nachdem vom Finanzamt festgestellt wurde, daß eine Pauschalversteuerung des Totengräbers nicht mehr möglich ist, ergab sich die Schwierigkeit, daß nicht mehr sämtliche tatsächlich enstandenen Kosten über die Friedhofsgebührensatzung zurückgefordert werden konnten. Die Satzung sah bislang die Erhebui einer Bestattungsgebühr von 300,- DM.vor. Die tatsächliche Belastung der Gemeinde nach Wegfall der Möglichkeit zur Pauscha Versteuerung beträgt jedoch 355,- DM. Um den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, wurde durch Änderungssatzung festgelegt, daß die Bestattungsgebühr für Personen ab vollendetem 10.Lebensjahr 355,- DM beträgt.
Ausbau breite der Bachstraße teilweise reduziert Durch Mehrheitsbeschluß wurde vom Rat festgelegt, daß die Bachstraße von der Trafostation bis zur Mittelstraße nur auf eine Breite von 4 m ausgebaut werden soll.
Wilde Müllablagerung und Erdaushub
ln der letzten Zeit wird immer häufiger beobachtet, daß auf dem gemeindeeigenen Gelände an der Feuerwehrhalle sowie beim Kreuz am Wald unberechtigt Hausmüll, Kartons, Sträucher und Erdaushub etc. abgelagert wird. Nicht zuletzt, daß hierdurch das Ortsbild erheblich beeinträchtigt wird, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach dem Abfallbeseitigungsgeset dar. Dem Bürger sind ausreichende Möglichkeiten gegeben, seinen Müll der wöchentlichen Müllabfuhr sowie der Sperrmüll- und Altpapierabholung zuzuführen.
Künftig werden festgestellte Verstöße unnachgiebig zur Anzeige gebracht.
Öffentliche Anlagen >
Unsere Anlagen sind keine Kinderspielplätze - dieses gilt auch für die Sport- und Kulturhalle. Wie wir festgestellt haben, wird dies jedoch nicht beachtet.
Die Eltern werden gebeten, ihre Kinder darauf aufmerksam zu machen, daß das Spielen und Radfahren in den Anlagen verboten ist.
Einige Einwohner unserer Gemeinde benutzen die aufgestellten Papierkörbe als Ablagerung ihres Mülls. Wir bitten dieses in der Zukunft zu unterlassen.
Molsberger, Ortsbürgermeister
STAHLHOFEN:
Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Stahlhofen vom 31.3.1983
Gemeindeanteil für Ausbau der Bürgersteige in der Kirchstraße festgesetzt
Einstimmig wurde vom Ortsgemeinderat der Anteil der Ortsgemeinde Stahlhofen am beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Bürgersteige in der Kirchstraße verlaufend vom n Parzelle 1181/2 Einmündung Weg Nr. 1961 bis zum Ende des Friedhofes auf 30 % festgesetzt.

