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Montabaur vn / 15 / 83

2135, 2136, 2137, 2138, 2140/1, 2141.

Das Plangebiet wird im groben wie folgt begrenzt: im Norden: von der Bergstraße und dem in Fortführung der Bergstraße östlich verlaufenden Wirtschaftsweg im Osten von dem Wirtschaftsweg Nr. 2752/1, Flur 1

im Süden von dem Wirtschaftsweg Nr. 2746/1, Flur 21

und der Lindenstraße

im Westen: von den Flurstücken 121/2, 121/1, 118, 34/119, 24/37, Flur 2.

5431 Großholbach, 11. April 1983

I.V. Ferdinand, 1. Beigeordneter

NENTERSHAUSEN:

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Orts­gemeinde Nentershausen für das Jahr 1983 vom 10.4.1983

l.

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeinde­ordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 30.3.1983 hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1983 wird im

VERWALTUNGSHAUSHALT: in der Einnahme auf in der Ausgabe auf

VERMÖGENSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf festgesetzt.

§ 2

Es werden festgesetzt

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf 0,- DM

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0,- DM.

§ 3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haus­haltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. GRUNDSTEUER

a) für die land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe (Grundsteuer A) 220 v.H.

b) für die Grundstücke^Grundsteuer B) 240 v.H.

2. GEWERBESTEUER:

nach Gewerbeertrag und -kapital 300 v.H.

3. Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

für den 1. Hund 18,-DM

für den zweiten Hund 27,- DM

für jeden weiteren Hund 36,- DM

/ II.

GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S 419) erforderliche Genehmi­gung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Ortsgemein­de Nentershausen wird hiermit erteilt:

I.

Zu den festgesetzten Steuersätzen (Hebesätzen)

1. GRUNDSTEUER:

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A) Hebesatz 220 v.H.

b) für Grundstücke

(Grundsteuer B) Hebesatz 240 v.H.

2. GEWERBESTEUER:

naöh Gewerbeertrag und -kapital Hebes. 300 v.H.

5430 Montabaur, den 30. März 1983 - Kreisverwaltung des Westerwaldkreises (L.S.) Im Auftrag: Meckel Abt. 1 Az. 029/901-10

1.261.000,- DM 1.261.000,- DM

550.000,- DM 550.000,- DM

H

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 18.4.1983 bis 28.4.1983 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus. Nentershausen, den 10.4.1983 Ortsgemeindeverwaltung Nentershausen (L.S.) Perne, Ortsbürgermeister

HINWEIS:

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die einer solchen Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Nenters­hausen oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419 BS 2020-1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 15.3.1983 (GVBI. S. 31).

NIEDERERBACH:

Gründung der Jagdgenossenschaft Niedererbach

Am Donnerstag, dem 5.5.1983, 19.00 Uhr findet im Ge­meindesaal, Schule, die Gründung der Jagdgenossenschaft Nie­dererbach statt.

TAGESORDNUNG:

1. Beschlußfassung über eine Satzung für die Jagdgenossen­schaft

2. Wahl des Jagdvorstandes

3. Beschlußfassung über die Vereinbarung mit der Ortsgemeinde Niedererbach bezüglich der Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten

4. Beschlußfassung über die Verwendung des Reinertrages aus den Jagdpachteinnahmen

Eingeladen und teilnahmeberechtigt sind die Grundstücks­eigentümer, die Eigentümer von bejagdbaren Flächen in der Gemarkung Niedererbach sind. Bejagdbare Grundstücke sind alle Eigentumsflächen, die nicht bebaut sind.

Bei Grundstücken, die mehreren Personen gehören kann das Stimmrecht nur durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.

Jeder Jagdgenosse (Grundstückseigentümer) kann sich durch eine andere, mit schriftlicher Vollmacht versehene volljährige Person vertreten lassen (besonders zu beachten ist dies, wenn bei Eheleuten das Grundeigentum nur auf einen Ehepartner eingetragen ist). Mehr als 3 Vollmachten darf kein Jagdge­nosse in seiner Person vereinigen.

Ortsgemeinde Niedererbach Zey, Ortsbürgermeister

N0MB0RN:

Öffentliche Bekanntmachung

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Nomborn findet am Mittwoch, 20. April 1983 um 20.00 Uhr im Gemeindehaus statt.

TAGESORDNUNG:

I. öffentliche Sitzung

1. Beratung und Beschlußfassung über den Eidaß einer Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstel­lung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge)

2. Beratung und Beschlußfassung über den Erlaß einer Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Er­schließungsanlagen (Äusbaubeiträge)

3. Beratung und Beschlußfassung über eine Unterstützung

der Krebs-Gesellschaft Rheinland-Pfalz

4. Beratung und Beschlußfassung über die Renovierung der Friedhofskapelle

5. Beratung und Beschlußfassung über die Aufnahme von Dar lehen für Umschuldungszwecke