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SportvereinBlau-Weiß" Niederelbert Sonntag, 17.4.1983, 1. Mannschaft «Heimspiel gegen Weidenhahn, 15.00 Uhr

\l Mannschaft '

(Velschneudorf - Niederelbert, 13.00 Uhr |A-Jugend

Heimspiel gegen Grenzhausen, 11.00 Uhr -Jugend

Heimspiel gegen Naiderbach, 9.30 Uhr Jugend Ipielfrei p-Jugend

lamstag, 16.4.1983

[leimspiel gegen Helferskirchen, 15.00 Uhr.

Jportverein Blau-Weiß, Abt. Alte Herren

Jamstag, 16.4.1983, Spiel der Alten Herren in Herschbach legen die dortige Alt-Herren-Mannschaft.

Ibfahrtab Gemeindeplatz Niederelbert, 15.45 Uhr.

OBERELBERT: 1 KV Oberelbert 1928 e.V.

jllTGUEDER VERSAMMLUNG

km Sonntag, dem 17. April.findet um 10.00 Uhr im Sportler­leim eine Mitgliederversammlung statt.

JAGESORDNUNG:

I. Bericht der Kassenprüfer I. Entlastung des Kassierers j, Verschiedenes

Ille Mitglieder sind herzlich zur Teilnahme eingeladen.

jeniorengruppe Oberelbert

|i. 19.4., 15.00 Uhr Seniorengymnastik im Sportlerheim zu Iberelbert.

(ELSCHNEUDORF:

|GV Eintracht

pnntag, 17.4.1983,10.30 Uhr zusätzliche Chorprobe, i Hinblick auf das Kreisleistungssingen in Mogendorf wird ivollzähliges Erscheinen gebeten.

I Welschneudorf

bimspiel: Am Sonntag, dem 17.4.1983 Welschneudorf - federelbert II. Anstoß 15.00 Uhr. iSonntag, dem 17.4.1983 findet um 10 Uhr im Vereinslokal he wichtige Besprechung der I. Mannschaft statt, wird um vollzähliges Erscheinen gebeten.

jte Herren, Welschneudorf

Ihrtzum Bundesligaspiel am Samstag, 16.4.1983.

Fahrt 12.00 Uhr.

Rtfahrgelegenheit ist noch möglich.

|ldung beim Pitter, Gasthaus Linde.

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EISBACHGEMEINDEN |

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BOSSHOLBACH: entliehe Bekanntmachung

pauungsplanBirkenweg" der Ortsgemeinde Großholbach behmigung und Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit fugung vom 24.3.1983 Az. 6a/60 -610 - 13 nachstehende nehmigung erteilt.

.dem vorgenannten Bebauungsplan wird hiermit gemäß § 11 , ^desbaugesetzes ' n der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl, w V t zu * etzt Geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung ist- vt ahfen und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben * tadte baurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung

mit Ziffer 1 der Anlage zu § 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesbaugesetz und die Weiter­geltung städtebaulicher Pläne vom 10.11.1982 (GVBI. S.

422), die Genehmigung erteilt:

Gleichzeitig wird die Aufnahme von gestalterischen Festsetzun­gen in den Bebauungsplan gemäß § 123 der Landesbauordnung vom 27.2.1974 (GVBI. S. 53), in der Fassung des 2. Landes­gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 20.7.1982 (GVBI. S. 264) genehmigt.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufgeführ­ten Unterlagen:

a) Planurkunde

b) Text

c) Begründung

Diese Genehmigung wird hiermit gern. § 12 des Bundesbau­gesetzes öffentich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß der Bebauungsplan mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.

Der Bebauungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer Platz 2, Zimmer 201,5430 Montabaur, während der Dienst­stunden eingesehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) hingewiesen.

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung ver­langen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.

Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Ent­schädigungspflichtigen beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner­halb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a BBauG: Auszug

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften

dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(2) Abs. 2 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennut­zungsplanes oder der Satzung.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:

Flur 2

Flurstücke 122,31/123, 124, 117, 116, 35/38, 36 Flur 21

Flurstücke: 2748, 2129, 2130/1,2130/2, 2131, 2132, 2133,2134,