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■Sportverein „Blau-Weiß" Niederelbert ■Sonntag, 17.4.1983, 1. Mannschaft «Heimspiel gegen Weidenhahn, 15.00 Uhr
\l Mannschaft '
(Velschneudorf - Niederelbert, 13.00 Uhr |A-Jugend
■Heimspiel gegen Grenzhausen, 11.00 Uhr Iß-Jugend
Heimspiel gegen Naiderbach, 9.30 Uhr Jugend Ipielfrei p-Jugend
lamstag, 16.4.1983
[leimspiel gegen Helferskirchen, 15.00 Uhr.
Jportverein Blau-Weiß, Abt. Alte Herren
Jamstag, 16.4.1983, Spiel der Alten Herren in Herschbach legen die dortige Alt-Herren-Mannschaft.
Ibfahrtab Gemeindeplatz Niederelbert, 15.45 Uhr.
OBERELBERT: 1 KV Oberelbert 1928 e.V.
jllTGUEDER VERSAMMLUNG
km Sonntag, dem 17. April.findet um 10.00 Uhr im Sportlerleim eine Mitgliederversammlung statt.
JAGESORDNUNG:
I. Bericht der Kassenprüfer I. Entlastung des Kassierers j, Verschiedenes
Ille Mitglieder sind herzlich zur Teilnahme eingeladen.
jeniorengruppe Oberelbert
|i. 19.4., 15.00 Uhr Seniorengymnastik im Sportlerheim zu Iberelbert.
(ELSCHNEUDORF:
|GV Eintracht
pnntag, 17.4.1983,10.30 Uhr zusätzliche Chorprobe, i Hinblick auf das Kreisleistungssingen in Mogendorf wird ivollzähliges Erscheinen gebeten.
I Welschneudorf
bimspiel: Am Sonntag, dem 17.4.1983 Welschneudorf - federelbert II. Anstoß 15.00 Uhr. iSonntag, dem 17.4.1983 findet um 10 Uhr im Vereinslokal he wichtige Besprechung der I. Mannschaft statt, wird um vollzähliges Erscheinen gebeten.
jte Herren, Welschneudorf
Ihrtzum Bundesligaspiel am Samstag, 16.4.1983.
Fahrt 12.00 Uhr.
Rtfahrgelegenheit ist noch möglich.
|ldung beim Pitter, Gasthaus Linde.
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EISBACHGEMEINDEN |
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BOSSHOLBACH: entliehe Bekanntmachung
pauungsplan „Birkenweg" der Ortsgemeinde Großholbach behmigung und Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit fugung vom 24.3.1983 Az. 6a/60 -610 - 13 nachstehende nehmigung erteilt.
.dem vorgenannten Bebauungsplan wird hiermit gemäß § 11 , ^desbaugesetzes ' n der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl, w V t zu * etzt Geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung ist- vt ahfen und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben * tadte baurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung
mit Ziffer 1 der Anlage zu § 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesbaugesetz und die Weitergeltung städtebaulicher Pläne vom 10.11.1982 (GVBI. S.
422), die Genehmigung erteilt:
Gleichzeitig wird die Aufnahme von gestalterischen Festsetzungen in den Bebauungsplan gemäß § 123 der Landesbauordnung vom 27.2.1974 (GVBI. S. 53), in der Fassung des 2. Landesgesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 20.7.1982 (GVBI. S. 264) genehmigt.
Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufgeführten Unterlagen:
a) Planurkunde
b) Text
c) Begründung
Diese Genehmigung wird hiermit gern. § 12 des Bundesbaugesetzes öffentich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß der Bebauungsplan mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
Der Bebauungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer Platz 2, Zimmer 201,5430 Montabaur, während der Dienststunden eingesehen werden.
Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) hingewiesen.
§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a BBauG: Auszug
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
(2) Abs. 2 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug)
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:
Flur 2
Flurstücke 122,31/123, 124, 117, 116, 35/38, 36 Flur 21
Flurstücke: 2748, 2129, 2130/1,2130/2, 2131, 2132, 2133,2134,

