Montabaur
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| per Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 18.4.1983 B bis 27.4.1983 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus.
[ Heiligenrofh, 5.4.1983
1 ( 5 ,) Ortsgemeindeverwaltung Heiligenroth | Manns, Ortsbürgermeister
HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über h, die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und 1 2 , die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
6Ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach {dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Heiligenroth {oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend {gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von {Rheinland-Pfalz - GemO- vom 14.12.1973 (GVBI. S. 4I9 BS {2020-1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 15.3.1983 {iGVBI.S. 31).
Öffentliche Bekanntmachung
Einziehung einer Teilfläche des Wirtschaftsweges Flur 51,
Flurstück 205/2 und Flur 47, Flurstück 84 in Heiligenroth Der Ortsgemeinderat von Heiligenroth hat in seiner Sitzung am 8,3.1983 beschlossen, die Teilfläche des Wirtschaftsweges Flur |i1, Flurstück 205/2 und Flur 47, Flurstück 84 einzuziehen. *
[Die Flächen werden benötigt für die Realisierung des in einem echtsgültigen Bebauungsplan ausgewiesenen Sportgeländes, ie Einziehung der genannten Wegeparzellen wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich. t
Der abgedruckte Lageplan gibt Auskunft über den angesprochenen Bereich.
Heiligenroth, den 30.3.1983 Hanns, Ortsbürgermeister
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Tierseuchenpolizeiliche Anordnung
Aufgrund des § 10 Abs. 1 der Verordnuna zum Schutze gegen
die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. I S. 444) in Verbindung mit § 79 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 Tierseuchengesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.3.1980 (BGBl. I S. 387 ff.) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 1.5.1912 (Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 105 vom 1.5.1912) VAVG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 6 des (Preußischen) Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 25.7.1911 i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.11.1968 (GVBI. 1968 Sonder-Nr. Koblenz, Trier, Montabaur S. 164) und in Verbindung mit §§ 3 und 12 Nr. 3 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeitsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 3.12.1973 (GVBI.
S. 375) wird folgendes angeordnet:
§ 1
Bei einem am 28.3.1983 in der Gemarkung Heiligenroth gefallenen Fuchs wurde amtstierärztlich die Tollwut festgestellt.
Das Gebiet der Ortsgemeinden Boden und Ruppach-Goldhausen einschli.eßliöh der Gemarkungen wird deshalb zum gefährdeten Bezirk erklärt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im gefährdeten Bezirk einer Schutzmaßregel bei Hunden oder Katzen nach §
10 Abs. 3 der Tollwutverordnung zuwiderhandelt (§ 16 Nr. 7 Tollwut-Verordnung).
§2
Diese Tierseuchenpolizeiliche Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde Abt. 11/1. 182.23
Für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes:
1. Hunde, die nicht gegen Tollwut geimpft worden sind, dürfen außerhalb von geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen
a) nur an der Leine geführt werden,
b) auf öffentlichen Straßen jedoch frei umherlaufen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.
2. Hunde, die nachweislich seit mindestens vier Wochen und längstens einem Jahr gegen Tollwut geimpft worden sind, darf man außerhalb geschlossener Ortschaften und Siedlungen frei umherlaufen lassen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.
3. Katzen darf man außerhalb von geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen nicht frei umherlaufen lassen.
4. Hunde und Katzen, die entgegen diesen Vorschriften angetroffen werden, sind durch die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen einzufangen oder, falls dies nicht möglich ist, zu töten.
5. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften können aufgrund des § 76 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes vom 26.6. 1909 (RGBl. I S. 519) in der Neufassung des Tierseuchengesetzes vom 28.3.1980 (BGBl. I S. 380 ff.) und § 16 Ziff. 7 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. I S. 444) als Ordnungswidrigkeiten
mit einer Geldbuße geahndet werden.
RUPPACH-GOLDHAUSEN Große Dorfgemeinschaftsveranstaltung am 30.4.1983 Am Samstag, 30.4.1983, 20.00 Uhr findet in der Schulturn halle in Ruppach-Goldhausen eine große

