Montabaur / 15 / 83
I Einkommensgrenze um je 5.880,- DM, für Personen, die nicht I nur vorübergehend um mindestens 80 v.H. in ihrer Erwerbs- Ifähigkeit gemindert sind, erhöht sich die Einkommensgrenze
L je 12 . 600 ,- DM.
[ Für Aussiedler, Zuwapderer und Gleichgestellte erhöht sich die I Einkommensgrenze bis zum Ablauf des 5. Kalenderjahres nach Idem Jahr der Einreise in den Geltungsbereich des Gesetzes um 18.820,- DM jährlich.
Sgeblich ist das Bruttoeinkommen des Vorjahres (1982) und Ides Monats vor der Antragstellung.
|4, Bei Modernisierungsmaßnahmen kann eine Wohnung mit Aufwendungszuschuß bis zu Gesamtkosten von 25.000,- DM gefördert werden, wobei der Mindestaufwand 4.000,- DM je Wohnung betragen muß; Bei den nachgewiesenen Kosten werden 15 v.H. als Eigenleistung angerechnet, die nicht bezuschußt werden.
15. Die Aufwendungszuschüsse werden auf die Dauer von insgesamt 9 Jahren gewährt, und zwar außerhalb von Schwerpunk
ten, jeweils 3 Jahre in Höhe von 6 v.H., 4 v.H., und 2 v.H. der förderungsfähigen, um die notwendige Eigenleistung gekürzten und auf volle 100,- DM aufgerundeten Kosten, höchstens bis zu 25.000,- DM je Wohnung.
6. Wir weisen darauf hin, daß bei diesem Programm mit den baulichen Maßnahmen grundsätzlich'erst nach Bewilligung der beantragten Förderungsmittel begonnen werden darf. Diese wird durch die Bezirksregierung ausgesprochen. Wir machen jetzt schon darauf aufmerksam, daß die Bewilligung bis zu
5 Monaten dauern kann.
7. HINWEIS:
Die vorgenannten Ausführunten geben keine erschöpfende Auskunft über sämtliche Finanzierungs- und Förderungsfragen.
Auskünfte erhalten Sie bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur und der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur.
Montabaur ,11. April 1983 Reusch, I. Beigeordneter
i Falla. Georg >, Josef Sin
Wichtiger Hinweis
Wie bei Drucklegung der Zeitung bekannt wurde, findet die für den 27. April 1983 geplante Volkszählung vorerst nicht statt!!
Das Bundesverfassungsgericht hat am 13.4.1983 aufgrund mehrerer Verfassungsbeschwerden eine einstweilige Anordnung gegen das Volkszählungsgesetz erlassen.
Die Durchführung wird bis zum Erlafß einer endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist voraussichtlich erst im Herbst dieses Jahres zu erwarten.
Die bereits bestellten ehrenamtlichen Zähler werden gebeten, die Schulungsunterlagen sowie die zum Teil bereits ausgehändigten Zählermappen komplett bei der jeweiligen Ortsgemeinde bzw. bei der Verbandsgemeinde abzugeben.
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perkauf von Baugrundstücken im Baugebiet „Himmelfeld I"
pieStadt Montabaur beabsichtigt, im Baugebiet „Himmelfeld I" tinige Baugrundstücke zu günstigen Preisen zu verkaufen. Interes- lenten werden gebeten, sich mit dem Liegenschaftsamt der Ver- landsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 108,
|el. 02602/195135 in Verbindung zu setzen.
Pas Einwohnermeldeamt der Verbandsgemeinde informiert:
f eue Bestimmungen für die Anmeldung der Haupt- und Neben-
fOhnung aufgrund des neuen Landesmeldegesetzes in Rheinland- Jtalz.
fas neue rheinland-pfälzische Meldegesetz enthält einige wich- |Pi Änderungen gegenüber den bisherigen Vorschriften.
die wichtigste Neuerung--Neuer Hauptwohnungsbegriff-, r! erson en, die einen „zweiten Wohnsitz" haben, wird nach- p gend ausführlich hingewiesen:
''Zukunft muß diejenige Wohnung als Hauptwohnsitz j rS er Wohnsitz") angemeldet werden, die überwiegend ge
nutzt wird und damit den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen darstellt. Das neue Gesetz will erreichen, daß die Angaben im Melderegister mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen. Hauptwohnung bei Studenten dürfte daher in den meisten Fällen diejenige Wohnung sein, von der aus sie zur Hochschule gehen. Bisher war es möglich, z.B. die Wohnung der Eltern als Hauptwohnsitz beizubehalten, obwohl sie nur noch vorübergehend - etwa in den Semesterferien oder an Wochenenden - genutzt wurde. Andere Bürger wollten - obwohl sie überwiegend in einer anderen Stadt wohnen - das Wahlrecht in ihrem Heimatort ausüben, dem sie sich nach wie vor verbunden fühlen.
Das neue Meldegesetz beschreibt nun die Hauptwohnung folgendermaßen :
„Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt."
Das Meldegesetz tritt zwar erst am 1. November 1983 in Kraft. Die Meldebehörden bitten jedoch darum, bereits vorher
die Hauptwohnung dort anzumelden, wo tatsächlich der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Auch bei der Volkszählung im April 1983 liegt den entsprechenden Fragen bereits der neue Hauptwohnungsbegriff zugrunde.
l£ NSTST .‘'NDEN der VERBANDSGEME1NDEVERWALTUNG, Rathaus, Großer Markt 10 und Konrad-Adenauer-Plafit und Wasserwerk Rathaus, Großer Markt 10, fc» 03, b ' s F|, eitag 8.00 bis 12.00, Dienstag 8.00 bis 12.00, 16.00 bis 18.30 Uhr. B A UAMT (Konrad-Adenauer-Platz) Dienstag 8 bis 12.00, 16.00 bis 18.30 Uhr,
IfernT 400 bis ,6 '°° Uhr ' Donnersta 9 8 -°° bis ,2 -°° Uhr -
i^Wab "ANSCHLÜSSE Verbandsgemeindeverwaltung 02602/196-0 (nach Dienstschluß über Anrufbeantworter unter Nr. 02602/196.0) ‘I. .Beigeordneter der Verbandsgemenide ■Zloche^hl R<IUKh 1/7602 /196.101 (nach Dienstschluß 02602/196.187) Wasserwerk Montabaur nach Dienstschluß: siehe Bereitschaftsdienst. — REDAKTIONSSCHLUSS für das pONTE ' S4 ' eWe '* s monfo 9 s 12.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung.
der Verbandsgemeindekasse: Kreissparkasse Montabaur Nr. 500017, (8LZ 57051001), Nassauische Sparkasse Montabaur Nr. 803000212 (BLZ 51050015), Volksbank ■
«Jntoba.
ur Nr, 108, (BLZ 57091000), Postscheckamt Frankfurt/Main (BLZ 50010060) Nr. 108'00603, Deutsche Bank Montabaur Nr. 4305959, (BLZ 57070045).

