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Montabaur 7/12/83

haltung befaßten Familienmitglieder oder Betriebsangehörigen. iDen Zählern ist das Betreten von Grundstücken, Ställen und ähnlichen Räumen , in denen Vieh gehalten wird oder gehalten werden kann, zu gestatten. Bestehen Anordnungen der Vete- Irinärbehörden, die den Personenverkehr beschränken, werden die Auskunftspflichtigen gebeten, die Zähler darauf hinzu- I weisen.

Ipie Daten unterliegen der Geheimhaltung und werden geschützt. JEine Weiterleitung oder Auswertung der Angaben zu (steuerlichen Zwecken ist nicht statthaft.

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11 . 3 . 1983 )

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iViehseuchenpolizeiliche Anordnung zum Schutze gegen die iBienenseucheVarroatose"

lln Bienenvölkern im Bereich der Ortsgemeinden Daubach, iHoller, Gackenbach, Neuhäusel, Nentershausen und Nieder­elbert ist die Bienenseuche Varroatose festgestellt worden.

Um nach Möglichkeit eine weitere Ausbreitung der Seuche [zu verhindern, wird gemäß §§ 16 b ff. der Bienenseuchen- Verordnung vom 20.6.1979 (BGBl. I S. 661) folgendes ange- prdnet:

§ 1

Das Gebiet der Verbandsgemeinde Montabaur (Stadt Montabaur JStadtteile Bladernheim, Eigendorf, Eschelbach, Ettersdorf, |Reckenthal, Wirzenborn und Horressen sowie die Ortsgemein­ten Boden,Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görges- fcpusen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, orbach, Hübingen, Kadenbach, Nentershausen, Neuhäusel, [liederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach- pldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen und Welsch- leudorf) wird zum Beobachtungsgebiet erklärt.

§2

Im ßeobachtungsgebiet haben die Besitzer von Bienenvölkern, Soweit noch nicht geschehen - diese unter Angabe des Stand­ortes der Bienenstände bei der Verbandsgemeindeverwaltung pitabaur anzuzeigen.

§ 3

Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenab- lälle und Bienenwohnungen dürfen von ihrem Standort nicht lntfernt werden, tote Bienen dürfen nur zur unschädlichen Be­legung nach Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt perden.

Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bienenstand (erbracht werden.

§4

'ßeobachtungsgebiet sind alle Bienenvölker und Bienen- jände unverzüglich auf Varroatose amtstierärztlich zu unter- pchen. Diese Untersuchung ist im Abstand von etwa 3 Wo- en zu wiederholen. Hierzu ist es notwendig, daß alle Imker Pf eigene Kosten geeignete Dauerwindeln in die Bienenwoh- Pngen zum Nachweis des natürlichen Milbenabganges einlegen. |3s Wintergemüll aller Bienenvölker des Bienenstandes ist zur »ntersuchung an.die (ändesanstalt für Bienenzucht, pstfach 1446 40 Mayen Pausenden.

prkblätter bezüglich der Probenentnahme u.der Versendung ff Gemüllproben sowie die erforderlichen Beipackzettel sind f 1 ° er V er bandsgemeindeverwaltung erhältlich

§5

Pweites aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich r ann die zuständige Behörde anordnen, daß im Beobach­regebiet oder in Teilen des Gebietes alle Bienenvölker nach arer ^Weisung des beamteten Tierarztes zu behandeln sind. ! ann ferner die Tötung sowohl der seuchenkranken als auch [ ri 9 en Bienenvölker des Bienenstandes anordnen, wenn | aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

Be 56

| angeordneten Schutzmaßregeln werden aufgehoben, wenn

v arr °atose erloschen ist.

Die Varroatose gilt als erloschen, wenn

a) die an der Seuche erkrankten Bienenvölker verendet oder getötet und unschädlich beseitigt und die übrigen Bienen­völker behandelt worden sind oder

b) alle Bienenvölker behandelt worden sind und die durchge­führten Nachuntersuchungen negative Befunde ergeben haben.

§7

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind gern. § 17 der Bienenseuchen-Verordnung in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes vom 28.2.1980 (BGBl. I S. 386) Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 30.000,- DM geahndet werden.

§8

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

5430 Montabaur, 21. März 1983 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde I.A. Kühnen

öffentliche Ausschreibung

Bauvorhaben: Erstellung einer Sporthalle, 18 x 36 m,

mit Nebenräumen und Mehrfachnutzung in Eitelborn / Neuhäusel

Bauherr: Verbandsgemeinde Montabaur

Vertreten durch Kommunalbau Rheinland-Pfalz GmbH Münsterstraße 15, 6500 Mainz 1

Der v.g. Bauherr beabsichtigt, folgende Arbeiten zu vergeben:

Gewerk (Umfang der Arbeiten, voraussichtl.

Ausführungsbeginn etc.) Schutzgebühr

Schlüsselfertige Erstellung einer Sporthalle 18/36 m mit Nebenräumen und zusätzlichem Raumprogramm DM 150,--

umbauter Raum : 8.650 m^

voraussichtl. Baubeginn: Juni/Juli 1983 Bauzeit: 8 Monate

Fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Firmen können durch schriftliche Anforderung bei der Kommunalbau Rhein­land-Pfalz GmbH, Postfach 2729,6500 Mainz 1, unter Angabe des Projektes die Ausschreibungsunterlagen anfordern.

Der schriftlichen Anforderung ist der Einzahlungsbeleg beizufü gen. Die Schutzgebühr ist auf das Konto Nr. 46375 bei der LGZ, Mainz (BLZ 550 500 00 ) zu überweisen. Scheck- und Barzahlungen sind ausgeschlossen.

Das Anforderungsschreiben ist der Kommunalbau Rheinland- Pfalz bis zum 31.3.1983 zu übersenden. Anforderungen, die nach diesem Termin eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Die Leistungsverzeichnisse werden voraussichtlich am 5.4.83 versandt.

Die Submission findet voraussichtlich am 3.5.1983 statt.

Eine Rückerstattung der Schutzgebühr ist bei einer späteren Nichtbeteiligung am Wettbewerb ausgeschlossen.

Mainz, den 14. März 1983 kl-bi

Kommunalbau Rheinland-Pfalz GmbH Münsterstraße 15, 6500 Mainz 1