Montabaur 18/6/83
1. GRUNDSTEUER:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)
Hebesatz 220 v.H.
b) .für Grundstücke (B)
Hebesatz 240 v.H.
2. GEWERBESTEUER
nach Gewerbeer,trag und -kapital Hebesatz 280 v.H.
5430 Montabaur, den 24. Januar 1983 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 1 Az.-029/901 - 10 (L.S.) Im Auftrag: Meckel
III.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 16.2.1983 bis 28.2.1983 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz, Zimmer 110, öffentlich aus.
Heilberscheid, den 2.2.1983 Ortsgemeindeverwaltung Heilberscheid (L.S.) Reichwein, Ortsbürgermeister
HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. dje Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates« (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Heilberscheid oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21 .Dez. 1978 (GVBI. S. 770),
NIEDERERBACH:
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 50 Abs. 1 Bundesbaugesetz
I.UMLEGUNGSBESCHLUSS
Der Ortsgemeinderat von Niedererbach hat in seiner Sitzung am 6. Sept. 1982 folgende Beschlüsse gefaßt:
1. Gemäß § 47 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBI. I S. 2256, 3617) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse vom 26. März 1981 (GVBI. S. 78) wird für das Baugebiet des Bebauungsplanes „Am Hehlberg", in das auch Flurstücke mit der Katasterlagebezeichnung „In den Kappesgärten" einbezogen sind, die Umlegung eingeleitet. Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung „Am Hehlberg".
Das Umlegungsgebiet liegt südwestlich des Ortskerns von Niedererbach zwischen der Kreisstraße 65 im Norden, der Gartenstraße im Südosten und der Bahnlinie im Südwesten.
Das Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flurkarte der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, besonders kenntlich gemacht und erstreckt sich auf folgende Grundstücke:
Gemarkung Niedersrbach, Grundbuchbezirk: Niedererbach
Flur 8
Flurstücke:
1, 2, 3/1, 3/2, 3/3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10,11, 12, 13,
14/3,14/6,14/7, 15/1 tlw, 18, 19, 20, 21,22/1, 33, 34,
35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49,
68 tlw, 69 tlw, 70/1,71/1,72,
Flur 9:
Flurstücke:
1,2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9,10,11,25, 26
Flur 25:
Flurstücke 32, 33, 34, 42 tlw.
2. Für den Fall, daß der Umlegungsausschuß für die Errechnung der den beteiligten Grundeigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile von dem Verhältnis der Flächen ausgeht, verlangt der Ortsgemeinderat einen Flächenbeitrag gemäß § 58 Abs. 1 Bundesbaugesetz abziä hen. i
II. BETEILIGTE IM UMLEGUNGSVERFAHREN UND AUF FORDERUNG ZUR ANMELDUNG VON RECHTEN
Nach § 48 BBauG sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:
1 die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grug| stücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder dun Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegung» biet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstüj belastenden Recht,
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Fit an dem Grundstück oder an einem das Grundstück bt lastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Bi friedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstück beschränkt,
4. die Ortsgemeinde Niedererbach |
5. die Verbandsgemeinde Montabaur
Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunlj Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegunj ausschuß zugeht.
Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umlegungsplan ( § 66 Abs. 1 BBauG) erfolgen.
Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frii zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs.3 BBauG).
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber tu Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des UmlegungsbescN! ses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden. j
Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet,od| nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen VesJ handlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn] der Umlegungsausschuß dies bestimmt.
Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts,4 zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs: ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem j gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in L» gesetzt wotden ist.
III. VERFÜGUNGS- UND VERÄNDERUNGSSPERRE Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umlt. gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbar«! des Umlegungsplanes (§ 71 BBauG ) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein GrundstS und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder M barungen abgeschlossen werden, durch die einem anderenl Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung einesG h S tücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wes« fll j
lieh wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grund*®! vorgenommen werden,

