Montabaur 5/6/83
werden gebeten, die Unterlagen schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - Bauamt - Konrad-Adenauer- Platz 2, 5430 Montabaur, anzufordern.
Die Schutzgebühr beträgt 20,- DM je Los und ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto Nr. 500 017 der Ver - bandsgemeindeverwaltung Montabaur bei der Kreissparkasse Montabaur einzuzahlen. Ein Nachweis für die getätigte Einzahlung ist der Anforderung beizufügen.
Termin für die Abgabe des Angebotes ist
DIENSTAG, 1. März 1983 Losl 10.00 Uhr Los II 10.15 Uhr
Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift versehen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - Bauamt - Konrad-Adenauer- Platz 2, 5430 Montabaur , einzureichen.
Montabaur, 2. Februar 1983 I.V. Reusch, I. Beigeordneter
Öffentliche Ausschreibung
Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt für die Ortsgemeinde Heiligenroth den Ausbau der Bürgersteige in der Lahnstraße öffentlich aus.
LEISTUNGSUMFANG:
400 cbm Erdabtrag 300 m Randeinfassung
»600 qm Bürgersteigbefestigung in Verbundpflaster
kFirmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse haben, werden gebeten, die Unterlägen schriftlich bis zum 16.2.83 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad- lAdenauer-Platz 2, 5430 Montabaur, anzufordern.
Die Schutzgebühr in Höhe von 10,- DM ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto Nr. 500 017 bei der Kreissparkasse Montabaur einzuzahlen. Ein Nachweis über die getätigte Einzahlung ist der Anforderung beizulegen.
Termin für die Abgabe des Angebotes ist
Freitag, der 4. März 1983,10.00 Uhr.
Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift versehen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer- Platz 2, 5430 Montabaur, Zimmer 218, einzureichen.
. Montabaur, 2.2.1983 U.V. Reusch, I. Beigeordneter
l Abbrennen der Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem kQelände, an Hecken oder Hängen
rDas Abflämmen der verdorrten Bodenvegetation in den Monaten Februar bis April und die damit oft verbundene Vernichtung der letzten Feldgehölze stört die abgestimmten Lebensgemeinschaften und schädigt den Naturhaushalt, vor allem die in unserer Kulturlandschaft stark gefährdete Kleintierwelt. Durch das Feuer gehen Zuf luchts- und Lebensstätte verloren und viele Tiere, vor allem Kleinsäuge-, Amphibien-, Kriechtiere und die für das biologische Gleichgewicht besonders wichtige Wirbello- I senf au na, werden vernichtet. Die Bodendecke wird lückig und an den Hängen wächst die Gefahr der Bodenerosion.
Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 5 Landespflegegesetz ist es grundsätzlich verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen abzubrennen.
In Einzelfällen kann die untere Landespflegebehörde (Kreis- perwaltung des Westerwaldkreises) Ausnahmen von dem vorge- nannten Verbot zulassen. Solche Ausnahmegenehmigungen I onnen gern, der Verwaltungsvorschrift über die Erteilung einer | usnahmegenehmigung von dem Verbot des Abbrennens der odendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen vom 5.7.1974 (MinBI. Nr. 17, S. 616 ff.) ijedoch nur für die Zeit vom 1.11. bis einschl. 1.3. eines jeden I a " res au f schriftlichem Antraq des Grundstückseigentümers oder
des Nutzungsberechtigten für ein bestimmtes Grundstück (Angabe der Flur und Flurstücksbezeichnung) beim Voriiegen wichtiger Gründe erteilt werden.
Verstöße gegen das Verbot des Abflämmens werden gern. §
40 Abs. 2 Landespflegegesetz in allen uns bekannt werdenden Fällen als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu DM 10.000,- geahndet.
Nähere Auskünfte erteilt die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur, Abt. VII.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde
Vit Verwaltung informiert
Informationen zur Bundes- und Landtagswahl 1983 1. WELCHEN SINN HAT DIE WAHLBENACHRICHTIGUNG ?
In diesen Tagen, spätestens jedoch bis zum 13. Februar 1983 erhält jeder Wahlberechtigte eine Wahlbenachrichtigung. Diese Wahlbenachrichtigung in Form einer Postkarte gilt als Nachweis der Eintragung in das Wählerverzeichnis. Wer also bis zum 13. Februar 1983 keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, ist nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen. An der Bundestags- und Landtagswahl kann aber nur teilnehmen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Für diejenigen Wahlberechtigten die keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, empfiehlt es sich, während der Auslegung des Wählerverzeichnisses (vom 14. bis 19. Februar 1983) beim Einwohnermeldeamt der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus Zimmer 120 Einspruch einzulegen. Jedermann hat das Recht, während der Auslegungsfrist das Wählerverzeichnis einzusehen und sich von seiner Eintragung zu überzeugen.
2. WIE KANN ICH MEIN WAHLRECHT BEI VERHINDERUNG ODER ABWESENHEIT AM WAHLTAGE AUSÜBEN ?
Es gibt 2 Möglichkeiten, bei Verhinderung oder Abwesenheit am Wahltage sein Wahlrecht trotzdem auszuüben:
a) durch Wahl in einem beliebigen Wahlbezirk, desselben Bundestagswahlkreises bzw. Landeswahlkreises
b) durch Briefwahl
Voraussetzung zur Wahrnehmung einer dieser beiden Möglichkeiten ist die schriftliche Beantragung eines Wahlscheines bei der Verbandsgemeindeverwaltung. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 4. März 1983, 18.00 Uhr beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage (6. März 1983) 12.00 Uhr gestellt werden. Einen Wahlschein erhält ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter
a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus nichtigem Grunde außerhalb seines Stimmbezirkes aufhält,
b) wenn er seine Wohnung ab dem 31. Januar 1983 in einem anderen Wahlbezirk innerhalb der Gemeinde oder außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt worden ist, verlegt
c) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten auf- sunhfin kann.

