Einzelbild herunterladen

Montabaur 5/6/83

werden gebeten, die Unterlagen schriftlich bei der Verbands­gemeindeverwaltung Montabaur - Bauamt - Konrad-Adenauer- Platz 2, 5430 Montabaur, anzufordern.

Die Schutzgebühr beträgt 20,- DM je Los und ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto Nr. 500 017 der Ver - bandsgemeindeverwaltung Montabaur bei der Kreissparkasse Montabaur einzuzahlen. Ein Nachweis für die getätigte Einzah­lung ist der Anforderung beizufügen.

Termin für die Abgabe des Angebotes ist

DIENSTAG, 1. März 1983 Losl 10.00 Uhr Los II 10.15 Uhr

Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift versehen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur - Bauamt - Konrad-Adenauer- Platz 2, 5430 Montabaur , einzureichen.

Montabaur, 2. Februar 1983 I.V. Reusch, I. Beigeordneter

Öffentliche Ausschreibung

Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt für die Ortsgemeinde Heiligenroth den Ausbau der Bürgersteige in der Lahnstraße öffentlich aus.

LEISTUNGSUMFANG:

400 cbm Erdabtrag 300 m Randeinfassung

»600 qm Bürgersteigbefestigung in Verbundpflaster

kFirmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse haben, werden gebeten, die Unterlägen schriftlich bis zum 16.2.83 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad- lAdenauer-Platz 2, 5430 Montabaur, anzufordern.

Die Schutzgebühr in Höhe von 10,- DM ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto Nr. 500 017 bei der Kreis­sparkasse Montabaur einzuzahlen. Ein Nachweis über die getätig­te Einzahlung ist der Anforderung beizulegen.

Termin für die Abgabe des Angebotes ist

Freitag, der 4. März 1983,10.00 Uhr.

Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift versehen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer- Platz 2, 5430 Montabaur, Zimmer 218, einzureichen.

. Montabaur, 2.2.1983 U.V. Reusch, I. Beigeordneter

l Abbrennen der Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem kQelände, an Hecken oder Hängen

rDas Abflämmen der verdorrten Bodenvegetation in den Monaten Februar bis April und die damit oft verbundene Vernichtung der letzten Feldgehölze stört die abgestimmten Lebensgemeinschaf­ten und schädigt den Naturhaushalt, vor allem die in unserer Kulturlandschaft stark gefährdete Kleintierwelt. Durch das Feuer gehen Zuf luchts- und Lebensstätte verloren und viele Tiere, vor allem Kleinsäuge-, Amphibien-, Kriechtiere und die für das biologische Gleichgewicht besonders wichtige Wirbello- I senf au na, werden vernichtet. Die Bodendecke wird lückig und an den Hängen wächst die Gefahr der Bodenerosion.

Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 5 Landespflegegesetz ist es grundsätzlich verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen abzubrennen.

In Einzelfällen kann die untere Landespflegebehörde (Kreis- perwaltung des Westerwaldkreises) Ausnahmen von dem vorge- nannten Verbot zulassen. Solche Ausnahmegenehmigungen I onnen gern, der Verwaltungsvorschrift über die Erteilung einer | usnahmegenehmigung von dem Verbot des Abbrennens der odendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen vom 5.7.1974 (MinBI. Nr. 17, S. 616 ff.) ijedoch nur für die Zeit vom 1.11. bis einschl. 1.3. eines jeden I a " res au f schriftlichem Antraq des Grundstückseigentümers oder

des Nutzungsberechtigten für ein bestimmtes Grundstück (Angabe der Flur und Flurstücksbezeichnung) beim Voriiegen wichtiger Gründe erteilt werden.

Verstöße gegen das Verbot des Abflämmens werden gern. §

40 Abs. 2 Landespflegegesetz in allen uns bekannt werdenden Fällen als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu DM 10.000,- geahndet.

Nähere Auskünfte erteilt die Kreisverwaltung des Westerwald­kreises in Montabaur, Abt. VII.

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde

Vit Verwaltung informiert

Informationen zur Bundes- und Landtagswahl 1983 1. WELCHEN SINN HAT DIE WAHLBENACHRICHTI­GUNG ?

In diesen Tagen, spätestens jedoch bis zum 13. Februar 1983 erhält jeder Wahlberechtigte eine Wahlbenachrichti­gung. Diese Wahlbenachrichtigung in Form einer Postkarte gilt als Nachweis der Eintragung in das Wählerverzeichnis. Wer also bis zum 13. Februar 1983 keine Wahlbenachrichti­gung erhalten hat, ist nicht in das Wählerverzeichnis einge­tragen. An der Bundestags- und Landtagswahl kann aber nur teilnehmen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Für diejenigen Wahlberechtigten die keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, empfiehlt es sich, während der Auslegung des Wählerverzeichnisses (vom 14. bis 19. Februar 1983) beim Einwohnermeldeamt der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus Zimmer 120 Einspruch einzulegen. Jedermann hat das Recht, während der Auslegungsfrist das Wählerverzeichnis einzusehen und sich von seiner Eintragung zu überzeugen.

2. WIE KANN ICH MEIN WAHLRECHT BEI VERHINDE­RUNG ODER ABWESENHEIT AM WAHLTAGE AUSÜBEN ?

Es gibt 2 Möglichkeiten, bei Verhinderung oder Abwesen­heit am Wahltage sein Wahlrecht trotzdem auszuüben:

a) durch Wahl in einem beliebigen Wahlbezirk, desselben Bundestagswahlkreises bzw. Landeswahlkreises

b) durch Briefwahl

Voraussetzung zur Wahrnehmung einer dieser beiden Mög­lichkeiten ist die schriftliche Beantragung eines Wahlschei­nes bei der Verbandsgemeindeverwaltung. Wahlscheine kön­nen von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberech­tigten bis zum 4. März 1983, 18.00 Uhr beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Auf­suchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumut­baren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage (6. März 1983) 12.00 Uhr gestellt werden. Einen Wahlschein erhält ein in das Wählerverzeichnis einge­tragener Wahlberechtigter

a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus nichtigem Grunde außerhalb seines Stimmbezirkes auf­hält,

b) wenn er seine Wohnung ab dem 31. Januar 1983 in einem anderen Wahlbezirk innerhalb der Gemeinde oder außer­halb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wähler­verzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt worden ist, verlegt

c) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten auf- sunhfin kann.