Montabaur 4/6/83
b) aufgrund des § 101 (2) GemO das Investitionsprogramm des Verbandsgemeindewerkes für die Jahre 1982 -1986.
IV.
GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG:
Die nach § 80 in Verbindung mit den §§ 95 ff. der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) und § 34 FAG erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 1983 und des Wirtschaftsplanes für das Wirtschaftsjahr 1983 wird erteilt:
I. Zu dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen 1983 der Verbandsgemeinde, für die im Haushaltsjahr 1984/85 voraussichtlich 4.279.000,- DM an Krediten und zu dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
1983 des Verbandsgemeindewerkes für die im Haushaltsjahr
1984 voraussichtlich 318.000,- DM an Krediten aufgenom- men werden müssen.
II. Zu dem Gesamtbetrag'der Kredite der Verbandsgemeinde Montabaur für das Haushaltsjahr 1983 in Höhe von 17.253.750,- DM und des Verbandsgemeindewerkes der Verbandsgemeinde Montaaur in Höhe von 7.450.000,- DM.
5430 Montabaur, den 25. Januar 1983 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises (L.S.) Heinen, Landrat
V.
Der Haushaltsplan und der Wirtschaftsplan liegen zur Einsichtnahme vom 14.2. 1983 bis 22.2.1983 von montags bis freitags
von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr im Rathaus in Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz, Zimmer 112, öffentlich aus.
Montabaur, den 1. Februar J983 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur In Vertretung
(L.S.) Reusch, I. Beigeordneter HINWEIS
Eine Verletzung der Bestimmungen über 1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und - 2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen/des
Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser
öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsvetletzung begründen können, gegenüber dem I.Beigeordneten der Verbandsgemeinde Montabaur oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO - vom 14.12.1973 (GVBI.
S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dezember 1978 (GVBI. S. 770).
Öffentliche Bekanntmachung
Planfeststellungsverfahren nach § 36 Abs. 2 Bundesbahngesetzes (BbG) für den Ersatz der nahbedienten Schrankenanlage durch Lichtzeichen mit Halbschranken am Bahnübergang in Bahn- k~r 21,943 der Strecke Staffel - Montabaur - Siershahn in der Stadt Montabaur, Gemarkung Montabaur
hier: Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und des festgestellten Planes nach § 74 Abs. 4 des Varwaltungs- verfahrensgesetzes (VwVfG)
Für den Ersatz der nahbedienten Schrankenanlage durch Lichtzeichen mit Halbschranken am Bahnübergang in Bahn-km 21,943 der Strecke Staffel - Montabaur - Siershahn im Bereich der Aubachstraße in Montabaur, ist der Plan nach § 36 des Bundesbahngesetzes festgestellt worden.
Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses und des festgestellten Planes liegen gemäß § 74 Abs 4 des Verwpltungsver- fahrensgesetzes vom 25.5.1976 (BGBl. I S. 1253) in der Zeit
vom 21. Februar 1983 bis 7. März 1983 jeweils während der Dienstzeit (montags, mittwochs, donrwr tags und freitags von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr, dienstags von 7.30 Uhr bis 18.30 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltur» Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 2, Zimmer 20I,f öffentlich aus.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluß<
. den Betroffenen als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG],
Es handelt sich bei dem Vorhaben um den Einbau einer Lichiil zejchenanlage mit Halbschranken am Bahnübergang in < Aubachstraße. Zur Erhöhung der Sicherheit auf Schiene uni Straße soll die zur Zeit vorhandene nahbediente Schranket anlage durch eine Lichtzeichenanlage mit Halbschranken werden.
5430 Montabaur, 24. Januar 1983 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur I.V. Reusch, I. Beigeordneter
Öffentliche Bekanntmachung
Das Preisblatt vom 4.2.1982 variiert ab 1.1.1983 seine Giiltij keit. Ab 1.1.983 tritt das nachfolgend aufgeführte Preisblatt in Kraft. Geändert hat sich gegenüber dem Vorjahr nur der Arbeitspreis je m3 von 1,40 DM auf 1,45 DM.
PREISBLATT
Anlage 1 zu den zusätzlichen Vertragsbedingungen Wasserversorgung der Verbandsgemeinde Montabaur
§1
Jahresgrundpreis (§ 12 ZVB)
Der Jahresgrundpreis beträgt
a) bei Wasserzählern mit einer Verbrauchsleitung
bis 5 m3 30,- DM /mtl. 2,50 DM)
bis 10 m3 60,- DM /mtl. 5,00 DM)
bis 20 m3 90,- DM /mtl. 7,50 DM)
b) bei Wasserzählern mit einer Nennweite
bis 50 mm 540,- DM /mtl. 45,00 DM)
bis 80 mm 708,- DM / mtl. 59,00 DM)
bis 100 mm 852,- DM /mtl. 71,00 DM)
bis 150 mm 1380,- DM/ mtl. 115,00 DM)
c) Standrohrzähler für jede angefangene Woche 5,00 DM
§ 2 Arbeitspreis (§13 ZVB)
Der Arbeitspreis beträgt je m3 1,45 DM § 3 Pauschalsatz für Bauwasser Das Bauwasser beträgt pro m3 umbauten Raumes 0,10 DJ» §4
Inkrafttreten
Diese Anlage 1 zu den ZVB Wasser gilt ab 1.
5430 Montabaur, den 11. Februar 1983 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur I.V. Reusch, I. Beigeordneter
Januar 1983. j
Öffentliche Ausschreibung
Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibtfi»J Stadt Montabaur folgende Tiefbauarbeiten öffentlich aus.J
LOSI:
Die Instandsetzung von Straßen, Wegen, Plätzen, GräbsM Rohrleitungen und Kabelschäden im Stadtgebiet von Moflj baur einschließlich Or':steilen mit
ca.
300 to gebr. Gestein
ca.
300 to bit. Mischgut
ca.
600 qm Pflasterarbeiten
ca.
LOS II:
1000 m Grabenarbeiten
Den Ausbau der Jakob-Hannappel-Straße in Montaba^ ca. 500 qm bit. Straßenbau 1
ca. 300 qm Verbundsteinpflaster
Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse h
F
le
te
K
F
T
fi;
se
ai
G
9i
F
H
Ir
ve
n;
ki
A
B<
H
je
Je

