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M rntabaur 12/5/83

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs.1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Großer Markt 10, 5430 Montabaur geltend gemacht worden ist. j

Ortsgemeinde Görgeshausen Görgeshausen, 31. Jan. 1983 I.V. Henrich, I. Ortsbeigeordneter (Siegel)

NIEDERERBACH:

Arbeiten an der Halle vorübergehend eingestellt

Die Arbeiten zum Bau der Dorfgemeinschaftshalle werden für 2 - 3 Wochen eingestellt. Die Wiederaufnahme wird im Wochen­blatt angezeigt. Die freiwillligen Helfer werden um Kenntnis­nahme gebeten.

Zey, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Niedererbach vom 31. Jan. 1983

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Ge­meindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dez. 1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung (GVBI. S. 770, 1979, S. 22, BS 2020-T) in Verbindung mit der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (Entschä- digungs-VO-Gemeinden) vom 1.3.1974 (GVBI. S. 105), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 29.10.1982 (GVBI. S. 420), die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Niedererbach vom 12.Nov. 1979 wird wie folgt geändert:

§ 9 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung: ;

"§ 9

Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeistars

(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermei­sters wird auf 770,- DM festgesetzt.

(2) Sofern die EntschädigungsVO-Gemeinden nicht entgegen­stehende Regelungen enthält, wird für den Ortsbürgermeister Lohn- und Verdienstausfall in entsprechender Anwendung des § 8 (2) gezahlt".

§ 2

INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt­machung in Kraft.

5431 Niedererbach, 31. Jan. 1983 Ortsgemeinde Niedererbach Börner, I. Ortsbeigeordneter

HINWEIS:

Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz GemO vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.1978 (GVBI. S. 770) wird auf folgendes hin­gewiesen :

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs.1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach

dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich- 1 nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün- I den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung I Großer Markt 10, 5430 Montabaur geltend gemacht worden I

ist. I

Niedererbach, 31. Jan. 1983

Ortsgemeinde Niedererbach

(S) I.V. Börner^ I. Ortsbeigeordneter

NOMBORN:

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Qrtsgemeinde Nomborn vom 31. Jan. 1983

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Ge­meindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dez. 197j| (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnunj (GVBI. S. 770,1979, S. 22, BS 2020-1) in Verbindung mit der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (Entschä- digungs-VO-Gemeinden) vom 1.3.1974 (GVBI. S. 105), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 29.10.1982 (GVBI. S. 420), die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Nomborn vom 12. Nov.

1979 wird wie folgt geändert: j

§ 9 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung:

"§ 9 |

Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeistm

(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermei­sters wird auf 770,- DM festgesetzt.

(2) Sofern die EntschädigungsVO-Gemeinden nicht entgegen­

stehende Regelungen enthält, wird für den Ortsbürgermeister Lohn- und Verdienstausfall in entsprechender Anwendung des § 8 (2) gezahlt". ;

§ 2

INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt­machung in Kraft.

5431 Nomborn, 31. Jan. 1983 Ortsgemeinde Nomborn I.V. Meurer, I. Ortsbeigeordneter V,

HINWEIS:

Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz GemO vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.1978 (GVBI. S. 770) wird auf folgendes hin­gewiesen :

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs.1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung

Großer Markt 10, 5430 Montabaur geltend gemacht worden ist.

Nomborn, 31, Jan. 1983 Ortsgemeinde Nomborn (S) Meurer, I. Ortsbeigeordneter