Montabaur 2/5/83
— außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt worden ist, verlegt,
c) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener
Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist,
* c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindeverwaltung gelangt ist,
d) ein zur Bundestagswahl Wahlberechtigter, der I nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
kann ferner einen Wahlschein erhalten, wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die Frist nach § 16 Abs. 10 der Bundeswahlordnung (bis zum 13. Februar 1983), die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 Bundeswahlordnung (bis zum 13. Februar 1983) versäumt hat. § 16 Äbs. 10 der Bundeswahlordnung gilt für Wahlberechtigte, zur Landtagswahl mit der Maßgabe entsprechend, daß die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 und 2 des Landeswahlgesetzes erfüllt sind.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 04. März 1983, 18.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung mündlich
oder schriftlich beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage,
12.00 Uhr, gestellt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a bis d angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 12.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.
Der Antragsteller muß den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.
VI. Ergibt der Wahlscheinantrag nicht, daß der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein für die Bundestagswahl zugleich
einen amtlichen weißen Stimmzettel des Wahlkreises, einen amtlichen blauen Wahlumschlag mit Siegelmarke zu dessen Verschluß,
einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und ein Merkblatt für die Briefwahl.
Ein Wahlberechtigter mit einem Wahlschein für die Landtagswahl erhält mit dem Wahlschein zugleich
einen amtlichen gelben Stimmzettel des Wahlkreises, einen amtlichen gelben Wahlumschlag nebst Siegelmarke zu dessen Verschluß,
einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbri.efumschlagund ein Merkblatt für die Briefwahl.
Briefwähler, die ihre Stimme zur Bundestagswahl urid zur Landtagswahl brieflich abgeben wollen, erhalten für beide
Wahlen nur einen roten Wahlbriefumschlag, in den beide Wahlscheine und beide Wahlumschläge mit den darin befindlichen Stimmzetteln zu legen sind.
Die a,ufgef(ihrten, für die Briefwahl erforderlichen Unterlagen werden dem Wahlberechtigten von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt.
Bei der Briefwahl muß der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, daß er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb des Bundesgebietes und Berlin (West) als Standardbrief ohne besondere Versendungsform gebührenfrei befördert. Er kann auch in der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Montabaur, 28. Januar 1983 Värbandsgemeindeverwaltung Montabaur I.V. Reusch, I. Beigeordneter
Die Briefwahlunterlagen sind ab Montag, 14. Februar 1983, auf Antrag bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 204, zu erhalten.
Verkürzung der Sperrzeit an den Fastnachtstagen
Die allgemeine Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vernügungsstätten im Bereich der Verbart gemeindeverwaltung Montabaur wird nach § 4 Abs. 1 der Lan- desverordnung zur Regelung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Gaststätten-Sperrzeit-VO) vom 12.7.1972 an den Fastnachtstagen
vom 10. Februar bis einschl. 15. Februar 1983 auf 03.00 Uhr verkürzt.
Unabhängig hiervon sind Tanzveranstaltungen, Maskenbälleetj bei der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG: j
Gegen diese Anordnung kann innerhalb der Frist nach § 70 Verwaltungsgerichtsordnung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 5430 Montabaur, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die WiderspriK frist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde Im Aufträge: Kühnen
öffentliche Ausschreibung
Die Verbandsgemeinde Montabaur, Westerwaldkreis, bringtM mit die Arbeiten für den Umbau des Hochbehälters „Prinzenschlag" zur Ausschreibung. Es handelt sich um einen Hochbehälter mit 1500 m3 Nutzinhalt einschl. Vorkammer.
Die Bürgerzeitung erscheint wöchentlich. Herausgeber, Druck u. Verla g: Verlag + Druck Linus Wittich, 5410 Höhr-Grenzhausen, Rheinstr. 41, Postfach ll|L|fg j!j Telefon (02624) 3061-4. - Telex 869502 mgirm ■ Verantwortlich für den Inhalt■ Klaus Bäsler.
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