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^Vbchenblatt

der Verbandsgemeinde Montabaur

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Wochenzeitung mit öffentlichen Bekanntmachungen der Ortsgemeinden

Boden, Daubach, Eitefborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligen- roth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach,Nomborn,_ Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, LWelschqeudorf

ririaMbMMl#/erbände gemäß § 27 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vor 1973 - GVBI. S. 419 - in der derzeit gültigen Fassung - und den Bestimmungen der Hauptsatzung.

lahrgang 11

FREITAG, den 4. Februar 1983

Nummer: 5

Bekanntmachung über die Auslegung der Wählerverzeichnisse Ind die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag und für die Wahl zum Landtag Rheinland-Pfalz »

Im 6. März 1983

l.

km 6. März 1983 finden in der Bundesrepublik die Bundes- pgswahl und in Rheinland-Pfalz gleichzeitig die Landtagswahl Katt.

Die Wählerverzeichnisse der Ortsgemuinden Boden, Daubach, litelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, peilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kaden- ach, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, ||omborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahl- ofen, Untershausen, Welschneudorf sowie für die Wahl-/ Btimmbezirke der Stadt Montabaur für diese Wahlen liegen in Ir Zeit vom 14. Februar 1983 bis 19. Februar 1983 zu fol- pnden Zeiten zu jedermanns Einsicht bei der Verbandsgemeinde- pwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 120 (Einwohner- peldeamt) öffentlich aus: «*»

[dontag, 14. Februar 1983 von 7.30 - 12.30 Uhr von 13.30 - 16.00 Uhr

fienstag, 15. Februar 1983 v. 7.30 -12.30 Uhr von 13.30-18.30 Uhr

|littwoch, 16. Februar 83 von 7.30 - 12.30 Uhr . von 13.30 - 16.00 Uhr Jonnerstag, 17. Februar 83 v. 7.30 - 12.30 Uhr von 13.30 - 16.00 Uhr

feitag, 18.Februar83

von 7.30 - 12.30 Uhr von 13.30 - 16.00 Uhr

von 10.00 - 13.00 Uhr

pmstag,19. Februar 83

I er Wahlberechtigte kann verlangen, daß in dem Wählerver- pichnis während der Auslegungsfrist der Tag seiner Geburt un- pnntl.ch gemacht, wird. Wählen kann nur, wer in -in Wähler- Fzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Jl. !

j er das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, j nn wäh.-eno der Ausiegunysfrist, spätestens am 19.Februar pfö bis 13.00 Uhr bei der ' Verbandsgemeindeverwaltung

Montabaur, Rathaus, Zimmer 120 (Einwohnermeldeamt) Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingereicht werden.

III. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 13. Februar 1983 eine Wahlbenachrichtigung. Der Wahlbenachrichtigung kann entnommen werden, ob der Wähler für die Bundestags- und für die Landtagswahl oder nur für eine von beiden Wahlen wahlberechtigt ist.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigtzu sein, muß Einspruch gegen das Wähler­verzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, daß er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. \

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahl­benachrichtigung.

IV. Wer einen Wahlschein für die Bundestagswahl hat, kann an der Wahl zum Bundestag durch Briefwahl oder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk des Bundes­tagswahlkreises Nr. 153 (Montabaur) teilnehmen.

Zum Bundestagswahlkreis Nr. 153 gehören:

Rhein-Lahn-Kreis und Westerwaldkreis

Wer einen Wahlschein für die Landtagswahl hat, kann an der Wahl durch Briefwahl oder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk des Landeswahlkreises Nr. 1 teilnehmen.

Zum Landeswahllreis 1 gehören:

Kreisfreie Stadt Koblenz, Landkreise Ahrweiler, Mayen- Koblenz. Neuwied, Altenkirchen (Westerwald), Rhein-Lahn- Kreis, Westerwaldkreis.

V. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlbe­rechtigter,

a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Stimmbe­zirks aufhält,

b) wenn er seine Wohnung ab dem 31. Januar 1983 in einen anderen Wahlbezirk

innerhalb der Gemeinde,