Montabaur 15/4/83
HORBACH:
Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltsrechnung 1981 und des Entlastungsbeschlusses des Ortsgemeinderates vom 16.12.1982 der Ortsgemeinde Horbach für das Haushaltsjahr 1981
I I.
I HAUSHALTSRECHNUNG
Verwalt'ungs- Vermögens- Gesamt
.. haushalt/DM haushalt/DM DM
Feststellung
des Ergebnisses:
Soll-Einnahmen 497.577,71 204.070,14 701.647,85
Summe bereinigte Soll-
Einnahmen 497.577,71 204.070,14 701.647,85
(Soll-Ausgaben 497.577,71 204.070,14 701.647,85
(Summe bereinigte
Soll-Ausgaben 497.577,71 204.070,14 701.647,85
Überschuß/Fehlbetrag -,-
I II.
ENTLASTUNGSBESCHLUSS
iDar Ortsgemeinderat beschließt die von der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur für das Haushaltsjahr 1981 aufgestellte Jahresrechnung gern. § 114 GemO. Gleichzeitig wird beschlossen, dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 1981 Entlastung zu erteilen. Auf die Vorlage der Rechnungsbelege wird verzichtet. Soweit Mehrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht genehmigt worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt.
An der Beratung und Beschlußfassung haben der Ortsbürgermeister sowie der II. Ortsbeigeordnete Neuroth wegen Sonderinter- esse gern. § 22 Abs. 1 GemO nicht teilgenommen. Den Vorsitz führte das an Lebensjahren älteste Ratsmitglied.
ML
Die Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsichtnahme vom 31.1.1983 bis 10.2.1983 während der
aUgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 23, öffentlich aus.
Horbach, 21. Januar 1983 Ortsgemeindeverwaltung Horbach Meuer, Ortsbürgermeister
Einführung Telefon-Nahdienst im Bereich Limburg a.d. Lahn im März 1983: Gesprächsgebühren-Vergünstigungen
Für den Bereich Limburg a.d. Lahn wird im März dieses Jahres der Telefon-Nahdienst eingeführt. Dazu gehört u.a. auch das Ortsnetz Holzappel. Mit Einführung des Nahdienstes erhalten bestimmte Telefonteilnehmer eine monatliche Vergünstigung von 30 Gebühreneinheiten. Die Voraussetzungen hierfür sind:
L Personen, die allein wohnen und einen eigenen Haushalt bewirtschaften, wenn sie
a) Wohngeld beziehen und
-Altersruhegeld, Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, Versorgungsbezüge oder eine'sonstige Altersrente bekommen oder
-als Witwe/Witwer Rente oder Versorgungsbezüge erhalten
und das 60. Lebensjahr vollendet haben
oder
b) die Voraussetzungen für einen Telefonhauptanschluß zu ermäßigten Gebühren für Personen mit bestimmten schweren Behinderungen oder mit geringem Einkommen erfüllen.
2. Personen, die wegen schwerer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit von der Rundfunk-Gebührenpflicht befreit sind, Das gleiche gilt für Telefonteilnehmer, die mit einem Angehörigen, auf den die vorstehend genannten Bedingungen zutreffen , in Haushaltsgemeinschaft leben.
Die Gebührenvergünstigungen werden nur auf Antrag gewährt. Auskünfte hierüber erteilen die Anmeldestelle für Fernmeldeeinrichtungen in Limburg /Lahn, Tel. 06431 / 297-1 und die Sozialämter. Die Bekanntmachung erfolgt auf Grund einer entsprechenden Mitteilung des Fernmeldeamtes Gießen.
Meuer, Ortsbürgermeister
Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Horbach vom 20.1.1983
Erlaß einer neuen Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen verabschiedet
Der Ortsgemeinderat Horbach befaßte sich am 20.1.1983 mit einer neuen Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen. Dies wurde notwendig, weil die Rechtslage bezüglich der Streupflicht und der Pflicht zur Schneeräumung auf den Fahrbahnen nach der geltenden Satzung vom 3.10.1964 unklar war. Außerdem hatte sich gezeigt, daß diese Satzung auch in anderen Punk ten überholt war.
Der Ortsgemeinderat diskutierte insbeondere über die Frage, ob die Pflicht zur Schneeräumung unc ; zum Streuen der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte auf die Anlieger übertragen werden soll oder ob diese Pflicht von der Ortsgemeinde übernommen wird. Nach ausführlicher Diskussion kam man zu dem Ergebnis, daß die Pflicht zur Schneeräumung auf den Fahrbahnen und die Pflicht zum Streuen der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte von der Ortsgemeinde übernommen wird. Hingegen ist die Schneeräumung auf Gehwegen .benso Sache der Anlieger wie die Pflicht zum Streuen der Gehwege.
Die neue Straßenreinigungssatzung wird der Aufsichtsbehörde vorgelegt und in Kürze an dieser Stelle in vollem Wortlaut öffentlich bekamtgemacht.
Erhöhung der Entschädigung für die Gemeinde-Bulienhaltung
Durch einstimmigen Beschluß wurde vom Ortsgemeinderat festgelegt, die Entschädigung für die Gemeinde-Bullenhaltung ab 1.1.1983 auf jährlich 1800,- DM zu erhöhen.
Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen
Bisher wurde die Aufwandsentschädigung für den Totengräber pauschal versteuert. Bei der letzten Lohnsteuerprüfung wurde vom Finanzamt festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Pauschalversteuerung nicht Vorlagen. Ab sofort ist dieses Verfahren nicht mehr möglich. Um Einkommenseinbußen des Totengräbers zu vermeiden, beschloß der Ortsgemeinderat, die Bestattungsgebühr für das Anlegen von Gräbern für Personen ab vollendetem 10. Lebensjahr auf 355,- DM zu erhöhen (bisher 300,-DM).
Außerdem wurde vom Ortsgemeinderat durch eine Änderung der Friedhofsgebührensatzung klargestellt, daß in den Bestattungsgebühren nicht die Kosten fü” die Abfuhr überschüssiger Erdmassen enthalten sind. Weiterhin regelte der Ortsgemeinderat, daß der Antragsteller die tatsächlich entstehenden Kosten zu tragen hat, wenn es zur Anlegung oder Einebnung eines Grabes erforderlich wird, eine benachbarte Grabstätte abzuräumen. Die Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung wird in Kürze an dieser Stelle öffentlich bekanntgemacht, wenn die Aufsichtsbehörde die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt hat.
Festgestellt:
Montabaur, 13. April 1982 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Reusch, I. Beigeordneter

