ontabaur 11/4/83
arüber hinaus teilen wir Ihnen aufgrund der §§ 6 und 7 bi. 2 des Zw eckverbandsgesetzes i.V. mit den §§ 24 |bs. 2 und 97 Abs. 1 GemO mit, daß wir gegen die übrigen festsetzungen der Haushaltssatzung und die Ansätze des azugehörenden Haushaltsplanes keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erheben.
£^oo Koblenz, den 4.1.1983 I Bezirksregierung Koblenz
i.A. Nauheim-Skrobek
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hjlNWEIS:
Re vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt- Imacht. Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 24 Abs.6 itz 2 der Gemeindeordnung eine Verletzung der Be- |immungen über
Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 Gemeindeordnung) und
2, die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 der Gemeindeordnung) hbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres Ich der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schrift- ph unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechts- erletzung begründen können, gegenüber der Verbands- Imeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
FFENTLICHE AUSLEGUNG: , ler Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit im 24.1. bis einschl. 1.2.1983 öffentlich aus im Rathaus der Verbandsgeme'inde Bad Ems, Zimmer 27 B) im Rathaus der Verbandsgemeinde Montabaur, Zimmer 21.
5127 Bad Ems, den 18.1.1983
Verbandsgemeindeverwaltung Diel, Bürgermeister
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Landeszuschuß für die Sporthalle an der Augst-Schule Neuhäusel
Eine erfreuliche Nachricht sprach sich schnell herum.
Durch den Einsatz von MdL Karl Hoppe, dem Vorsitzenden |ts Haushalts- und Finanzausschusses, wird der Bau der Sport- fclle an der „Augst-Schule" mit einem Landeszuschuß von p.OOO,- DM gefördert.
a dieser Betrag nach dem verabredeten Finanzierungsvor- Ihlag von den Gemeinden aufzubringen war, bedeutet dies eine [liebliche Entlastung für die Gemeinden Eitelborn und Neu- jiusel.
TELBORN:
ffentliche Bekanntmachung
_ der Tagesordnung für die Sitzung des Ortsgemeindetes Eitelborn vom 2. Februar 1983
ie Tagesordnung der Sitzung des Ortsgemeinderates Eitelborn n Mittwoch, 2. Februar 1983, 19.00 Uhr, im Sitzungssaal !s Gemeindehauses, die im Wochenblatt der Verbandsgemeinde ontabaur und der ihr zugehörigen Ortsgemeinden vom 1.1983 (Nr. 3/83, Seite 9) öffentlich bekanntgemacht wurde, Ird im öffentlichen Teil um folgenden Punkt 5 ergänzt:
^Beratung und Beschlußfassung über die Änderung des Bebau- | flrgsplanes ,*Auf der Höll"
1; Aufhebung des Änderungsbeschlusses vom 8.12.1982
2. Beschluß über die Änderung des Bebauungsplanes -Auf der Höll"
3. Zustimmungsbeschluß
r A Verzicht auf die Bürgerbeteilgiung (§ 2 a Abs. 4 BBauG)
• Beschluß über die Offenlage des Bebauungsplanes (§ 2a Abs. 6 BBauG)"
I er bisherige Tagesordnungspunkt 1/5 (Verschiedenes, Bekanntiben usw.) wird Tagesordnungspunkt l/ s 6.
PH Eitelborn, 25. Januar 1983 Pmmerich, Ortsbürgermeister
KADENBACH:
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan „Ortslage" der Ortsgemeinde Kadenbach
Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat . mit Verfügung vom 3.1.1983 Az. 6a/60 -610-13 nachstehende Genehmigung erteilt:
Zu dem vorgenannten Bebauungsplan wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl.
I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebau recht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit Ziffer 1 der Anlage zu § 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesbaugesetz und die Weitergeltung städtebaulicher Pläne vom 10.11.1982 (GVBI. S. 422), die Genehmigung erteilt.
Gleichzeitig wird die Aufnahme von gestalterischen Festsetzungen in den Bebauungsplan gemäß § 123 der Landesbauordnung vom 27.2.1974 (GVBI. S. 53) , in der Fassung des 2. Landesgesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 20.7.1982 (GVBI. S. 264), genehmigt.
AUFLAGE:
Der Grünordnungsplan (als Bestandteil des Bebauungsplanes) ist der eigentlichen Planurkunde anzupassen.
Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufgeführten Unterlagen:
a) Planurkunde
b) Text,
c) Begründung
d) Grünordnungsplan
Diese Genehmigung wird hiermit gern. § 12 Bundesbaugesetz öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß der Bebauungsplan mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
Der Bebauungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer- Platz 2, Zimmer 201, Montabaur, während der Dienststunden eingesehen werden.
Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.
§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a BBauG: Auszug
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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzul egen.
| 2 ) Abs. 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennut
zungsplanes oder der Satzung.

