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Montabaur 9/49/82

Darüber hinaus teilen wir Ihnen aufgrund der §§ 6 und 7 Abs. 2 des Zweckverbandsgesetzes in Verbindung mit den §§ 24 Abs. 2 und 97 Abs. 1 GemO mit, daß wir gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und die Ansätze des dazu­gehörenden Haushaltsplanes keine Bedenken wegen Rechtsver­letzung erheben.

Koblenz, den 29.11.1982 Im Auftrag :

Bezirksregierung Koblenz Nauheim-Skrobek

vom 24.11.1982 hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

erhöht um vermindert um und damit der Gesamtbetrag

des Haushaltsplanes einschl. der Nachträge

gegenüber bisher auf nunmehr

DM DM DM DM festgesetzt

III.

Hinweis:

1) Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntge­macht. Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 24 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung eine Verletzung der Bestim­mungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 Gemeindeordnung)

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 Gemeindeordnung)

unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich un­ter Bezeichnung der Tatsachen, gegenüber der Verbandsge­meindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

2) Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 13. Dezember 1982 bis einschließlich 21. Dezem­ber 1982 öffentlich aus

a) im Rathaus der Verbandsgemeinde Bad Ems, Zimmer 30

b) im Rathaus der Verbandsgemeinde Montabaur, Zimmer 21

5427 Bad Ems, 03. Dezember 1982 Diel

Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems Bürgermeister

EITELBORN:

Festlegung der Linienbushaltestellen und der Omnibusumläufe in Eitelborn

Die Linienbusumläufe u. -haltestellen in der Ortsgemeinde Eitelborn werden wie folgt geändert:

1. Der Umlauf erfolgt über die Kreisstraße - Triftstraße (Halte­stelle gegenüber Haus Portügall) - Unterdorfstraße - Bodenweg (neue Haltestelle am Anwesen Kühchen) - Helfensteinstraße- Kreisstraße Richtung Neuhäusel.

2. In der Zeit vom 15. Dez. bis zum 28. bzw. 29. Februar erfolgt die Linienführung über die Kreisstraße - Helfensteinstraße Bodenweg (Bedarfshaltestelle gegenüber dem Anwesen Küh­chen) Helfensteinstraße - Kiefernweg - Lärchenweg (Bedarfs­haltestelle am Gemeindehaus) - Kreisstraße in Richtung Neuhäusel.

3. Sollten außerhalb dieses Zeitraumes durch extreme Witte­

rungsverhältnisse Anfahrten an den Bedarfshaltestellen not­wendig werden, werden die Fahrgäste rechtzeitig von der Bundespost darüber informiert. v

Die feste Regelung durch die Bedarfshaltestellen während der Winterzeit soll den bisherigen Unsicherheiten begegnen, die immer dann auftraten, wenn sich die Witterungs- und Straßenverhältnisse wie im vergangenen Winter kurzfristig änderten und die Fahrgäste dann nicht über den tatsächlichen Abfahrtspunkt informiert waren.

Wir bitten alle Fahrtteilnehmer, sich auf die geänderten Halte­stellenverhältnisse einzustellen.

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde

KADENBACH:

öffentliche Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Kadenbach für das Jahr 1982 vom 6.12.1982 I.

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 98 der Gemeindeord­nung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Ge­nehmigung der Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde

a) im VERWALTUNGSHAUSHALT die Einnahmen

17.000,- 626.000,- 609.000,-

die Ausgaben

17.000,- 626.000,- 609.000,-

b) im VERMÖGENSHAUSHALT die Einnahmen

1.086.000,- 1.961.000,- 875.000,-

die Ausgaben

1.086.000,- 1.961.000,- 875.000,-

§2

Es werden neu festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite von bisher 108.000,- DM (Umschuldung 108.000,-, DM auf 470.000,-DM

Neuverschuldung 362.000,- DM

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungs­ermächtigungen von bisher

auf

297.000,- DM 24.000,- DM

§3

Die Steuersätze werden nicht geändert.

GENEHMIGUNG DER NACHTRAGSHAUSHALTSSAT­ZUNG:

Die nach § 98 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) erforderlichen Genehmigung zu folgenden Teilen der Nachtragshaushaltssatzsung der Ortsgemeinde Ka­denbach für das Haushaltsjahr 1982 wird hiermit erteilt:

I. Zu dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von - DM

II. Zu dem Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 470.000,- DM (davon Umschuldung 108.000,- DM Neuverschuldung 362.000,- DM)

5430 Montabaur, den 24. Nov. 1982

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises

Abt. 1 Az. 029/901-10 (L.S.) Im Aufträge:

Meckel

III.

Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 13.12.1982 bis 22.12.1982 während der allgemeinen Dienst­stunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 23, öffentlich aus. Kadenbach, den 6.12.1982 Ortsgemeindeverwaltung Kadenbach (LS.) Karbsch, Ortsbürgermeister

HINWEIS:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Kadenbach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von