Montabaur 7/48/82
§2
Es werden neu festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite von bisher 6.699.700,- DM (Umschuldungen bisher 5.500.000,- DMjauf 5.957.600,- DM (Umschuldungen nunmehr 5.508.200,- DM)
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von bisher 3.705.000,- DM auf 3.885.000,- DM.
§3
Die Steuersätze werden nicht geändert.
II.
Genehmigung der Nachtragshaushaltssatzung:
Die nach § 98 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 4I9) erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Montabaur für das Haushaltsjahr 1982 wird hiermit erteilt:
I. Zu dem Gesamtbetrag der Kredite in Höhe
von 5.957.600,- DM
II. Zu dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
in Höhe von 3.616.000,-- DM
5430 Montabaur, den 19.11.1982
Kreis Verwaltung
des Westerwaldkreises
Abt. 1 Az. 029/901-10 {L.S.) I.V. Unterschrift
III.
Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 6.12. 1982 bis 14.12.1982 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 21, öffentlich aus. Montabaur, den 26.11.1982 (L.S.) Stadt Montabaur
Mangels, Bürgermeister
HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Bürgermeister der Stadt Montabaur oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 770) •
Bericht über die Sitzung des Stadtrates vom 25. Nov. 1982
Änderung des Bebauungsplanes „Horresser Berg"
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan „Horresser Berg" weist entlang der L 312, der K 150 und der K 151 einen Grünstreifen von jeweils 15 m aus. Entlang der Straße „Am Grubenfeld" ist ein 8 m breiter Grünstreifen vorgesehen. Die Gewerbetreibenden, die sich in dem Bereich ansiedeln wollen, sind an die Stadt herangetreten, um eine Reduzierung der Grünflächen zu erreichen und so eine bessere Ausnutzbarkeit der Grundstücke zu ermöglichen. Ihr Antrag zielte darauf ab, die Breite des äußeren Grünstreifens (entlang der L 312, der K 150 und der K 151) von 15 m auf 10 m zu reduzieren und die Breite des Grünstreifens an der inneren Erschließungsstraße von 8 m auf 3 m zu verringern.
Ratsmitglied Kram (CDU) erklärte, über diesen Punkt habe seine Fraktion kontrovers diskutiert. Er erinnerte daran, daß bei Aufstellen des Bebauungsplanes eine großzügige Grünflächenplanung angeordnet worden sei, weil man der Auffassung gewesen sei, daß ein stadtnahe gelegenes Gewerbegebiet einer besonderen Abschirmung bedürfe. Die Mehrheit seiner Fraktion glaube, daß dem Änderungsantrag zugestimmt werden könne, weil auch
ein 10 m bzw. 3 m breiter Grünstreifen ausreichend sei.
Für die SPD-Fraktion teilte Ratsmitglied Elsner mit, man stimme dem Änderungsantrag zu.
Ratsmitglied Schweizer (FWG) erklärte die grundsätzliche Zustimmung, beantragte aber, den Grünstreifen im Bereich der Straße „Am Grubenfeld" nicht nur auf 3 m zu reduzieren, sondern ganz wegfallen zu lassen. Er begründete diesen Antrag mit dem Hinweis, daß die äußere Umgrünung ausreiche und im Industriegebiet selbst kein Grünstreifen erforderlich sei.
Dem wurde von der Verwaltung entgegengehalten, daß dann eine Befestigung der Grundstücke bis an die Hinterkante des Bürgersteiges möglich sei und theoretisch im gesamten Gewerbegebiet kein Grün mehr vorzufinden sei. Auch die Ratsmitglieder Dr. Hütte (CDU) und Bächer (SPD) plädierten gegen den FWG- Antrag.
In der nachfolgenden Abstimmung wurde zunächst der Antrag der FWG-Fraktion, auf den Grünstreifen im inneren Bereich vollständig zu verzichten, mehrheitlich abgelehnt.
Anschließend wurde die Änderung des Bebauungsplanes bei einer Gegenstimme vom Stadtrat beschlossen.
Änderung des Bebauungsplanes „Alter Galgen"
Bürgermeister Mangels betonte eingangs.daß die Änderung des Bebauungsplanes notwendig ist, um die Ansiedlung eines Gewerbebetriebes im dortigen Bereich zu ermöglichen. Ein ansiedlungswilliger Betrieb benötige 130.000 qm. Durch den Bebauungsplan müßten die Voraussetzungen geschaffen werden daß dem Betrieb die Fläche insgesamt zur Verfügung gestellt werden könne. Außerdem sei es erforderlich, die Erschließungskonzeption zu ändern.
Die entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan gingen davon aus, daß die endgültige Erschließung, zusammen mit dem Gewerbebetrieb der Nachbargemeinde Staudt erfolge.
Die Sprecher aller Fraktionen stimmte^ der Änderung des Bebauungsplanes zu und erklärten ihre Genugtuung,daß durch die Ansiedlung des Betriebes rund 60 Arbeitsplätze geschaffen werden können.
Der Stadtrat beschloß einstimmig die Änderung des Bebauungs - planes.die im wesentlichen Verschiebungen d.Erschließungsstra- ßen und Fußwege zum Inhalt hat.
Der Stadtrat stimmte der Änderung des Bebauungsplanes zu und ordnete an, daß dieBürgprbeteiligung in der Form durchgeführt wird, daß der Entwurf der Änderungsplanung für einen Zeitraum von 2 Wochen beim Bauamt der Verbandsgemeindeverwaltung eingesehen werden kann. Außerdem erhielt die Verbandsgemeindeverwaltung den Auftrag, das Beteiligungsver- fahen der Träger öffentlicher Belange einzuleiten.
Die Verwaltung wurde auch beauftragt, mit der Nachbarge- meinder Staudt über die gemeinsame Erschließung der Industriegebiete zügig zu verhandeln. ,
Anerkennung der Auflage der Bezirksregierung Koblenz zur Genehmigung des Bebauungsplanes „Altstadt IV"
Die Bezirksregierung Koblenz hat den Bebauungsplan .Altstadt IV" am 13.10.1982 genehmigt. In einer Auflage hat die Bezirksregierung jedoch unterstrichen, daß sich ihre Genehmigung nur auf den Bereich erstreckt, der im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt. Für die Flächen außerhalb des Sanierungsverfahrens sei die Kreisverwaltung für die Genehmigung zuständig.
Der Stadtrat erkannte diese Auflage mehrheitlich (Ablehnung durch die FWG-Fraktion) an.
Erlaß einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes „Altstadt" III
Durch einstimmigen Beschluß verabschiedete der Stadtrat eine Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes „Altstadt III".
Im Jahr 1980 hatte der Stadtrat eine Veränderungssperre beschlossen, die auf 2 Jahre befristet war. Am 20. Juli 1982 wurde

