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Montabaur 6/48/82

9. Das Plangebiet wird um einen Teilbereich der Parzelle 116/ 5296 erweitert.

Gemäß § 2 a Abs. 1 und 2 BBauG ist die Beteiligung der Bür­ger an der Bauleitplanung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck gewähren wir Einsichtnahme in die Änderungsplanung in der Zeit

vom 13.12.1982 bis 27.12.1982 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Gel- bachstr. 9, Zimmer 6, während der Dienststunden (montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr, dienstags von 7.30 Uhr bis 18.30 Uhr)

5430 Montabaur, 29. Nov. 1982 Mangels, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

BebauungsplanänderungHorresser Berg" der Stadt Montabaur Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BBauG.

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 25.11.1982 folgende Änderung des BebauungsplanesHorresser Berg" be­schlossen:

1. Die entlang der Landesstraße L 312, Kreisstraße K 150 und Kreisstraße K 151 ausgewiesenen Grünstreifen von je­weils 15m werden auf 10 m reduziert.

2. Der im Bereich der StraßeAm Grubenfeld" ausgewiesene Grünstreifen von 8 m wird auf 3 m reduziert.

Dieser Beschluß wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BBauG öffent­lich bekanntgemacht.

5430 Montabaur, 29. Nov. 1982 Mangels, Bürgermeister

Katasteramt Montabaur Umlegungsausschuß der Stadt Montabaur öffentliche Bekanntmachung Der Grenzregelungsbeschluß vom 29.11.1982 Verfahrensbezeichnung: RATHAUS TIEFGARAGE ist unanfechtbar geworden.

Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 83 Abs. 3 des Bundes­baugesetzes (BBauG) +) der bisherige Rechtszustand durch den indem Beschluß über die Grenzregelung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Ein­weisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile ein.

Soweit im Grenzregelungsbeschluß nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum gemäß § 83 Abs. 3 BBauG an den ausgetausch­ten oder zugewiesenen Grundstücksteilen lastenfrei auf die neuen Eigentümeriiber. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforder­lich. Die ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücksteile und zugewiesenen Grundstücke werden Bestandteil des Grund­stücks, dem sie zugewiesen werden.

Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugewiesenen Grundstücksteile.

Die Geldleistungen sind fällig.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:

Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt, Schloßweg 6, 5430 Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.

Montabaur, 30.11.1982

Siegel Simon, Vermessungsdirektor

+) In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256, 3617), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht v. 6.Juli 1979 (BGBl. I S. 949).

Katasteramt Montabaur Umlegungsausschuß der Stadt Montabaur Öffentliche Bekanntmachung

Der Grenzregelungsbeschluß vom 1.7.1982 Verfahrensbezeichnung: SOLDATENHEIM UND STADT­HALLE

ist unanfechtbar geworden.

Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 83 Abs. 3 des Bundes baugesetzes (BBauG) +) der bisherige Rechtszustand durch den indem Beschluß über die Grenzregelung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Ein- weisuhg der neuen Eigentümer in den Besitzer zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile ein.

Soweit im Grenzregelungsbeschluß nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum gemäß § 83 Abs. 3 BBauG an den ausgetausch ten oder zugewiesenen Grundstücksteilen lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforder­lich. Die ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücksteile und zugewiesenen Grundstücke werden Bestandteil des Grund­stücks, dem sie zugewiesen werden.

Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugewiesenen Grundstücksteile.

Die Geldleistungen sind fällig.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:

Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt, Schloßweg 6, 5430 Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.

Montabaur, 29.11.1982

Siegel Simon, Vermessungsdirektor

+) In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256, 3617), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht v. 6Juli 1979 (BGBl. IS. 949).

Öffentliche Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzüng der Stadt Montabaur für das Jahr 1982 vom 26. Nov. 1982

l.

Der Stadtrat hat aufgrund des § 98 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12J973 (GVBI. S^419) folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung der Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 49.11.1982 hiermit bekanntgemacht wird:

§1

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

erhöht um vermindert um und damit der Gesamtbetrag des

Haushaltsplanes einschl. der Nachträge

gegenüber bisher auf nunmehr DM DM festgesetzt

a) im VERWALTUNGSHAUSHALT die Einnahmen

761.000,- die Ausgaben

10.743.860,-

11.504.860,-

761.000,-

10.743.860,-

11.504.860,-

b) im VERMÖGENSHAUSHALT die Einnahmen

929.600,- die Ausgaben

12.906.400,-

11.976.800,-

929.600,-

12.906.400,-

11.976.800,-