Montabaur 6/48/82
9. Das Plangebiet wird um einen Teilbereich der Parzelle 116/ 5296 erweitert.
Gemäß § 2 a Abs. 1 und 2 BBauG ist die Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck gewähren wir Einsichtnahme in die Änderungsplanung in der Zeit
vom 13.12.1982 bis 27.12.1982 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Gel- bachstr. 9, Zimmer 6, während der Dienststunden (montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr, dienstags von 7.30 Uhr bis 18.30 Uhr)
5430 Montabaur, 29. Nov. 1982 Mangels, Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplanänderung „Horresser Berg" der Stadt Montabaur Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BBauG.
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 25.11.1982 folgende Änderung des Bebauungsplanes „Horresser Berg" beschlossen:
1. Die entlang der Landesstraße L 312, Kreisstraße K 150 und Kreisstraße K 151 ausgewiesenen Grünstreifen von jeweils 15m werden auf 10 m reduziert.
2. Der im Bereich der Straße „Am Grubenfeld" ausgewiesene Grünstreifen von 8 m wird auf 3 m reduziert.
Dieser Beschluß wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BBauG öffentlich bekanntgemacht.
5430 Montabaur, 29. Nov. 1982 Mangels, Bürgermeister
Katasteramt Montabaur Umlegungsausschuß der Stadt Montabaur öffentliche Bekanntmachung Der Grenzregelungsbeschluß vom 29.11.1982 Verfahrensbezeichnung: RATHAUS TIEFGARAGE ist unanfechtbar geworden.
Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 83 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes (BBauG) +) der bisherige Rechtszustand durch den indem Beschluß über die Grenzregelung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile ein.
Soweit im Grenzregelungsbeschluß nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum gemäß § 83 Abs. 3 BBauG an den ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücksteilen lastenfrei auf die neuen Eigentümeriiber. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. Die ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücksteile und zugewiesenen Grundstücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugewiesen werden.
Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugewiesenen Grundstücksteile.
Die Geldleistungen sind fällig.
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt, Schloßweg 6, 5430 Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.
Montabaur, 30.11.1982
Siegel Simon, Vermessungsdirektor
+) In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256, 3617), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht v. 6.Juli 1979 (BGBl. I S. 949).
Katasteramt Montabaur Umlegungsausschuß der Stadt Montabaur Öffentliche Bekanntmachung
Der Grenzregelungsbeschluß vom 1.7.1982 Verfahrensbezeichnung: SOLDATENHEIM UND STADTHALLE
ist unanfechtbar geworden.
Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 83 Abs. 3 des Bundes baugesetzes (BBauG) +) der bisherige Rechtszustand durch den indem Beschluß über die Grenzregelung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Ein- weisuhg der neuen Eigentümer in den Besitzer zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile ein.
Soweit im Grenzregelungsbeschluß nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum gemäß § 83 Abs. 3 BBauG an den ausgetausch ten oder zugewiesenen Grundstücksteilen lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. Die ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücksteile und zugewiesenen Grundstücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugewiesen werden.
Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugewiesenen Grundstücksteile.
Die Geldleistungen sind fällig.
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt, Schloßweg 6, 5430 Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.
Montabaur, 29.11.1982
Siegel Simon, Vermessungsdirektor
+) In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256, 3617), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht v. 6Juli 1979 (BGBl. IS. 949).
Öffentliche Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzüng der Stadt Montabaur für das Jahr 1982 vom 26. Nov. 1982
l.
Der Stadtrat hat aufgrund des § 98 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12J973 (GVBI. S^419) folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung der Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 49.11.1982 hiermit bekanntgemacht wird:
§1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
erhöht um vermindert um und damit der Gesamtbetrag des
Haushaltsplanes einschl. der Nachträge
gegenüber bisher auf nunmehr DM DM festgesetzt
a) im VERWALTUNGSHAUSHALT die Einnahmen
761.000,- die Ausgaben
10.743.860,-
11.504.860,-
761.000,-
10.743.860,-
11.504.860,-
b) im VERMÖGENSHAUSHALT die Einnahmen
929.600,- die Ausgaben
12.906.400,-
11.976.800,-
929.600,-
12.906.400,-
11.976.800,-

