Montabaur 11 / 39 / 82
Horbach, Möhnenverein „Immerfroh"
Wir wandern am 5. Oktober 1982 nach Welschneudorf. Treffpunkt 14.00 Uhr Oberdorfstraße. Wer nicht mitwandern kann, kommt zum Abendessen und gemütlichen Beisammensein in den „Grünen Baum" Horbach.
Der ökumenische Arbeitskreis Gackenbach - Kirchähr - Holzappel trifft sich im Feriendorf Hübingen am 8 . Oktober um 20.00 Uhr statt am 7. Oktober.
AUGST
KADENBACH:
Bebauungsplan „Auf der Höh" der Ortsgemeinde Kadenbach
Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 22.9.1982 Az. 6a/60 - 610-13 nachstehende Genehmigung erteilt:
„Zu dem vorgenannten Bebauungsplan wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181) sowie für die Aufnahme von gestalterischen Festsetzungen in den Bebauungsplan gemäß § 123 Abs. 4 Landesbauordnung vom 27.2.1974 (GVBI. S. 53), die Genehmigung erteilt.
Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufgeführten Unterlagen:
a) Planurkunde
b) Text
c) Begründung
Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fassung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich bekanntgemacht mit de?m Hinweis, daß der Bebauungsplan mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
Der Bebauungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9,
5430 Montabaur (Bauamt) während der Dienststunden eingesehen werden.
Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.
§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wann die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug):
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorsehriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich f wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der
die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über [die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennut- rungsplanes oder der Satzung.
§ 24, Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug)
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (5 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:
GEMARKUNG KADENBACH:
Flur: 13
Flurstücke: 65, 66 , 67, 68 , 69, 70 tlw, 71 tlw. 75/1, 75/2,
76, 77, 78, 79/1, 79/2, 80/1, 80/2, 80/3, 90,
91, 92, 93,94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101,
102, 103, 104, 105, 106/1, 106/2, 107/1, 108,
131 tlw. 132 tlw. 133 tlw, 134,135, 136 tlw.
137 tlw.
Das Plangebiet wird im groben wie folgt umgrenzt: im Norden: von der Triftstraße
im Osten: von einem kleinen Teil der Westerwaldstraße, den Wirtschaftswegen Nr. 83/2 und 138 sowie den Flurstücken 109 bis 113 und 114/2 im Süden: von der Kreisstraße K 114
im Westen: von dem Wirtschaftsweg Nr. 131, den Teilparzellen Nr. 70 und 71 (Fl. 13) und dem Flurstück Nr.
74/2 (Fl. 13)
Kadenbach, 24.9.1982 Karbach, Ortsbürgermeister
NEUHÄUSEL:
Öffentliche Bekanntmachung
Widmung von Verkehrsflächen im Bereich der Straße „Unter dem Dorf" ‘(Parz. 55/3 und 78/2) in Neuhäusel Gemäß § 36 Abs. 1 und 2 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz -LStrG - in der Fassung vom 1.8.1977 werden die nachfolgenden Verkehrsflächen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3a LStrG) gern, dem Beschluß des Ortsgemeinderates Neuhäusel vom 22.9.82 dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
Bezeichnung: verlaufend von bis
Unter dem Dorf Unter dem Dorf ( ParZ- 77/1 . Weg
(Parz. 55/ö) 43
Unter dem Dorf Unter dem Dorf (Parz. 77/1 -
(Parz. 78/2) Weg Nr. 80 bzw. Parz. 60/1
Als Tag der Verkehrsübergabe gilt der 1.9.1982
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (Bauamt), Gelbachstr. 9, 5430 Montabaur, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der o.a. Behörde eingegangen ist.
Neuhäusel, 24.9.1982
Ortsgemeinde Neuhäusel
(S) Hümmerich, Ortsbürgermeister
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters verlegt
Wegen Verhinderung des Ortsbürgermeisters wird die Sprechstunde am Montag, dem 4. OkL 1982, auf Dienstag, den 5. Oktober 19C2 , in der Zeit von 18.30 bis 19.30 Uhr verlegt.
Veräußerung von Baugrundstücken
Die Ortsgemeinde Neuhäusel beabsichtigt, im Bereich des Neubaugebietes „Am Sauwald" Baugrundstücke in begrenzter Zahl zu veräußern. Der Kaufpreis beläuft sich auf 100,-DM/qm.
t

