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Montabaur 3/37/82

Albertstraße bis zur Kreuzung Siegstraße/Warthestraße und die gesamte Hunsrückstraße in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr für jeglichen Verkehr gesperrt werden. Gleichzeitig erfolgt eine Vollsperrung aller in diesen Straßenzug einmündenden Straßen. Der Anliegerverkehr wird jeweils bis zur VoJIsperrung zugelas­sen. Die Umleitung für den Durchgangsverkehr erfolgt aus Rich­tung Koblenzer Straße über die Rhönstraße und die Weserstraße zur Elgendorfer Straße und umgekehrt. Die Umleitungsstrecke ist entsprechend beschildert.

Ausreichende Parkplätze für Besucher sind in der Hunsrückstraße und in der StraßeAn der Fröschpfort" vorhanden.

Wir bitten die Autofahrer um Verständnis und Rücksichtnahme. Verba ndsgemei nd everwa Itung Mo ntaba ur als Ortspolizeibehörde

Bezirksregierung Koblenz

Az. 56-311 -13-1/77

1. Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Westerwald­kreis, beantragt gemäß §§ 2, 3, 8 und 9 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts -WHG - in der Fassung vom 16.10.1976 (BGBl. I S. 3017), geändert durch Artikel 7 des Achtzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28.3. 1980 (BGBl. I S. 373) sowie § 74, 100 Abs. 2 und 109 ff. des Landeswassergesetzes -LWG - vom 1.8.1960 (GVBI. S. 153, 267), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Dritten Landesge­setzes zur Änderung des Landesstraßengesetzes für Rheinland- Pfalz vom 5.7.1977 (GVBI. S. 197), BS 237-1, nach Maßgabe der dem Antrag zugrunde liegenden Planunterlagen bei der Bezirksregierung Koblenz als oberer Wasserbehörde die Bewilli­gung auf die Dauer von 30 Jahren, in der Gemarkung Görges- hausen, Flur 24, Flurstück-Nr. 60 Grundwasser zum Zwecke der Trinkwasserversorgung der Ortsgemeinden Görgeshausen und Nentershausen aus einem Tiefbrunnen zutage zu fördern und bis zu einer Menge von

1,4 l/s 100 m^/d 36.500 m^/ a zu entnehmen.

2. Die beantragte Entscheidung gewährt nicht das Recht, Gegen­stände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.

3. Aufgrund des § 111 LWG wird darauf hingewiesen,

daß die Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens im einzelnen erge­ben, in der unter 6. angegebenen Zeit bei den dort aufgeführ­ten Behörden zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausliegen.

4. Einwendungen gegen das Unternehmen und Ansprüche wegen nachteiliger Wirkungen sind bei den unter 7. erwähn­ten Behörden schriftlich in drei Ausfertigungen einzurei­chen oder zur Niederschrift zu erklären, und zwar spätestens innerhalb von 2 Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist für die Planunterlagen. Hierbei ist das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden maßgebend.

5. Wer innerhalb der angegebenen Frist keine Einwendungen gegen das Unternehmen erhebt, verliert sein Recht auf Er­hebung von Einwendungen. Wer wegen nachteiliger Wirkun­gen des zugestandenen Unternehmens keine Ansprüche geltend macht, kann gegen den Inhaber der beantragten Entscheidung Ansprüche, die auf Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung des Unternehmens, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind, nicht mehr erheben. Schadenersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen, die darauf beruhen, daß der Inhaber der beantragten Entscheidung angeordnete Auflagen nicht erfüllt oder Bedingungen nicht eingehalten hat,sind hierdurch nicht ausgeschlossen. Nachteilige Wirkungen, die während des Verfahrens nicht vorausgesehen werden konnten, können noch nachträglich im Rahmen der Vorschrift des

§ 10 Abs. 2 WHG vom Betroffenen geltend gemacht werden. Vertragliche Ansprüche werden durch die beantragte Ent­scheidung nicht ausgeschlossen. Termin gern. § 112 LWG zur mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten über die erhobenen Einwendungen wird erforderlichenfalls gesondert festgesetzt. Die für Einwendungen genannte Frist gilt auch f.andere Anträge auf Erteilung einer Bewilligung oder einer Erlaubnis,wenn durch die bekanntgemachte Bewilligung laubnis, wenn durch die . bekanntgemachte Bewilligung oder Erlaubnis die von dem Dritten beantragte Bewilligung oder Erlaubnis beeinträchtigt werden würde. Bei solchen An­trägen Dritter sind die erforderlichen Unterlagen alsbald in der von der Behörde ggf. nachzubewilligenden Frist vorzu­legen. Die Art der Unterlagen ergibt sich aus den Verwal­tungsvorschriften zur Durchführung der förmlichen Ver­fahren nach dem Landeswassergesetz vom 2.3.1962 (Min.Bl. Sp. 452 ff (.Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge der ge­nannten Art können in dem lfd.Verfahren nicht mehr be­rücksichtigt werden.

6. Die Planunterlagen liegen aus

vom 22. Sept. 1982 bis 22. Oktober 1982 einschließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung, 5430 Montabaur, (Verbandsgemeindewerk, Eichwiese)

7. Einwendungen müssen eingehen bei der Verbandsgemeinde Montabaur spätestens am 5. November 1982.

Im Auftrag:

Leipner

Beglaubigt:

Krebsbach, Reg.Inspektor z.A.

Zivilschutz; Probebetrieb der bundeseigenen Alarmanlagen

Am Mittwoch, dem 22. Sept. 1982 um 10.00 Uhr wird ein

Probebetrieb der bundeseigenen Alarmanlagen durchgeführt.

Die Warnämter lösen folgende Signale aus:

1. Um 10.05 Uhr Dauerton von 1 Minute Dauer,

Bedeutung: Beendigung der Gefahr nach Luft- bzw. ABC- Alarm = Entwarnung

2. um 10.09 Uhr 2 x unterbrochener Heulton von 1 Minute Dauer, nach einer Pause von 30 Sekunden nochmals 2 x unterbrochener Heulton von 1 Minute Dauer