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Montabaur 2/37/82

ÖfkntL Bekanntmachungen

Kulturamt Westerburg

-0.2041 HA-

gung von Bäumen, Beerensträuchern, Rebstöcken, Hecken usw.) nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden.

Die Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes wird zur ge­gebenen Zeit bekanntgemacht.

Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung wird angeordnet.

Öffentliche Bekanntmachung für die Ortsgemeinden Ober­elbert, Niederelbert, Holler, Untershausen, Daubach, Stahl­hofen und Welschneudorf

VORLÄUFIGE BESITZEINWEISUNG

Im Flurbereinigungsverfahren Oberelbert, Westerwaldkreis, er­läßt das Kulturamt Westerburg folgende

ANORDNUNG

I. Die Beteiligten werden hiermit gemäß § 65 des Flurbereini­gungsgesetzes (FlurbG) vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 546) in den Besitz der neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) eingewiesen.

Mit den in den Überleitungsbestimmungen vom 3.9.1982 bestimmten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über. Die Beteiligten erhalten also an diesen Zeitpunkten den Besitz, die Verwal­tung und Nutzung der neuen Grundstücke und verlieren den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung ihrer alten Grund­stücke.

Insbesondere treten die Erzeugnisse der neuen Grundstücke in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der aJten Grundstücke (§ 66 FlurbG). Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke.

II. Die Überleitungsbestimmungen, die die tatsächliche Überlei­tung in den neuen Zustand regeln, liegen ab dem 15.9.82

bei der Verbandsgemeinde Montabaur Bauamt, Gelbachstr.9, Zimmer 6 und den Ortsgemeinden Oberelbert, Niederelbert, Holler, Untershausen, Daubach, Stahlhofen und Welschneu­dorf sowie beim Vorsteher der Teilnehmergemeinschaft Oberelbert, Herrn Otto Jung, Hauptstraße 51,5431 Ober­elbert, während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Ferner können die Überleitungsbestim­mungen ab sofort beim Kulturamt in Westerburg, Jahnstr. 5, eingesehen werden.

III. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder zur Regelung des Pachtver­hältnisses (§§ 69, 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens 3 Monate nach Erlaß der Anordnung beim Kulturamt in Westerburg

zu stellen.

IV. Die rechtlichen Wirkungen dieser Vorläufigen Besitzeinwei­sung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gemäß §§ 61 bzw. 63 FlurbG (§ 66 Abs. 3 FlurbG).

V. Die nach § 34 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkun­gen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flur­bereinigungsplanes bestehen. Deshalb können auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ord­nungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z.B. Besei­tigung bzw, Neuanlage von Obstanlagen, Errichtung oder Ver­änderung von Bauwerken und Einfriedigungen sowie Beseiti-

GRÜNDE:

Die Grenzen der von der vorläufigen Besitzeinweisung erfaßten Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) sind in die Örtlichkeit übertragen, endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor und das Verhältnis der Abfindungen zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest.

Die neue Feldeinteilung ist den Beteiligten bekanntgegeben und auf Antrag an Ort und Stelle erläutert worden. Der Anhö­rungstermin nach § 59 FlurbG hat am 15. Sept. 1982 stattge­funden.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde gemäß § 62 Abs. 2 FlurbG zu den Überleitungsbestimmungen sowie zu die­ser Anordnung gehört (§ 25 FlurbG).

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung der vorläufi­gen Besitzeinweisung sind daher gegeben.

Durch die vorläufige Besitzeinweisung wird Widersprüchen, die die Beteiligten bei der Vorlage des Flurbereinigungsplanes insbesondere gegen die zugeteilten Abfindungsgrundstücke erhoben haben, nicht vorgegriffen. Änderungen des Flurbe­reinigungsplanes im Rechtsbehelfsverfahren sind unbeschadet dieser Anordnung nach wie vor möglich.

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwie­genden Interesse der Beteiligtendes Verfahrens. Diese haben sich bereits wirtschaftlich auf den Besitzübergang in diesem

Jahr eingestellt. Eine Verzögerung würde erhebliche Nachteile zur Folge haben. Da auch die Allgemeinheit im Hinblick auf die in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel an einer möglichst schnellen Herbeiführung der Auswir- kungen-des Verfahrens gelegen ist, liegt die sofortige Vollzie­hung auch im öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.1.1960 - BGBl. I S. 27-).

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:

Gegen diese Anordnung sowie gegen die Überleitungsbestim­mungen kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kulturamt in Westerburg oder wahlweise bei der Bezirksregie­rung Koblenz, Abt. Landwirtschaft und Umwelt, Referat 53, (Obere Flurbereinigungsbehörde) Stresemannstr. 3-5, 5400 Koblenz, einzulegen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Frist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf o.a. Frist eingegangen ist.

Die Widerspruchsschrift soll nach Möglichkeit in 2-facher Aus­fertigung eingereicht werden.

Westerburg, den 10.9.1982 Im Auftrag

Schauß, Regierungsrax z.A.

Straßensperrung anläßlich des Seifenkistenrennens am 19. September 1982

Aus Anlaß des Seifenkistenrennens am 19. Sept. 1982 muß di«

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