Einzelbild herunterladen

Montabaur 17/36/82

im Osten durch den Verbindungsweg zwischen Hauptstraße (B 49) und Simmerner Straße (K 113) im Südosten durch die B 49 und im Westen durch den Weg entlang der Gemarkungs­grenze Simmern.

Das Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flurkarte, der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, besonders kennt­lich gemacht und erstreckt sich auf folgende Grundstücke:

Gemarkung Neuhäusel: Grundbuchbezirk Neuhäusel Flur 4:

Flurstück Nr. 64 Flur 9:

Flurstück Nr. 1/2, 11, 12,13, 14, 16/1, 17,18, 19, 20, 21/2, 21/3, 22/6, 22/7,22/9, 22/11, 22/12, 22/13, 23/1,23/2,

24, 25, 26, 27, 28, 29, 30 ,31, 32, 33, 34, 36/1, 37, 38, 65,

66, 67/2, 69/2.

2. Für den Fall, daß der Umlegungsausschuß für die Errechnung der den beteiligten Grundeigentümern an der Verteilungs­masse zustehenden Anteile von dem Verhältnis der Flächen ausgeht, verlangt der Ortsgemeinderat einen Flächenbeitrag gemäß § 58 Abs. 1 Bundesbaugesetz abzuziehen.

II. BETEILIGTE IM UMLEGUNGSVERFAHREN UND AUF­FORDERUNG ZUR ANMELDUNG VON RECHTEN Nach § 48 BBauG sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grund­stücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belasten­den Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belasten­den Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks be­rechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grund­stücks beschränkt,

4 die Ortsgemeinde Neuhäusel 5. die Verbandsgemeinde Montabaur

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungs­ausschuß zugeht.

Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umle­gungsplan (§ 66, Abs. 1 BBauG) erfolgen. Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftma­chung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48, Abs.3 BBauG).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur ' Beteiligung am Umlegungsverfahren ber echtig en, sind binnen> einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlüs­se? bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.

Werden Rechte erst hach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Ver­handlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das

zbr Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wir­kung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden

ist.

III. VERFÜGUNGS- uKlD VERÄNDERUNGSSPERRE Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§ 71 BBauG ) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Verein­barungen abgeschlossen werden, durch d'ie einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grund­stücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesent­

lich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,

3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigemde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,

4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich geneh­migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs­und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. VORBEREITENDE MASSNAHMEN

Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gemäß § 151 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Ver­fahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessun­gen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszu­führen.

V. AUSLEGUNG VON BESTANDSKARTE UND BESTANDS­VERZEICHNIS

Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in denen der Nachweis des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters für alle Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt ist,

liegen in der Zeit vom 21.9.1982 bis 20.10.1982 bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung -Bauamt- Montabaur, Gelbachstr.9, Zimmer Nr. 6, während der Dienststunden öffentlich aus.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:

Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maß­nahmen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt, Schloßweg 6, 5430 Montabaur als Geschäfts­stelle des Umlegungsausschusses der Ortsgemeinde Neuhäusel schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.

Montabaur, den 2.9.1982

Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses

Siegel Simon, Vermessungsdirektor

was-#«&*<* * wo

EITELBORN:

MGV Eitelborn 1866

Heute, Donnerstag, den 9. Sept., 20.00 Uhr Chorprobe für Te- nöre und Bässe im VereinslokalZur Sporkenburg"

Am kommenden Samstag, dem 11. Sept. 198^ besuchen wir das Freundschaftssingen in der Rheinlandhalle in Mülheim. Abfahrt des Omnibusses ist um 19.00 Uhr ab Kirmesplatz.

Am kommenden Montag, dem 13. Sept. 1982, pünktlich um 19.30 Uhr Probe für die Tenöre im Vereinslokal.

m

4