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Montabaur 10/32/82

Die Schilder waren mit eine Maßnahme zur Sicherung der Teichanlage.

Wer kann also Hinweise geben über Personen, die sich an den Hinweisschildern zu schaffen gemacht haben?

Alle Angaben wollen Sie bitte an den Bürgermeister richten.

Die Hinweise werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

Es ist Strafantrag bei der Kriminalpolizei Montabaur gestellt.

OBERELBERT:

Die gemeindlichen Grünanlagen sind keine öffentlichen Wege

In letzter Zeit wird öfter Beschwerde darüber geführt, daß die Grünflächen hinter dem Bußkreuz und oberhalb der Schule mit Mopeds und sogar von landwirtschaftlichen Fahrzeugen befah­ren und somit wie öffentliche Wege benutzt werden.

Die Grünflächen innerhalb unserer Gemeinde wurden seinerzeit mit einem erheblichen Kostenaufwand hergestellt. Dann kann es heute nicht hingenommen werden, daß diese Anlagen wie öffentliche Wege benutzt werden.

Aus diesem Anlaß weisen wir noch einmal darauf hin, daß dieser Mißstand nicht länger hingenommen werden kann und die Zuwiderhandelnde mit einer Anzeige zu rechnen haben.

Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung!

Einrichtung eines Kriegerehrenmals am Friedhof Hier eine Klarstellung zu verschiedenen Gerüchten im Ort

Aus gegebener Veranlassung weisen wir darauf hin, daß durch die Einrichtung eines Kriegerehrenmals am Friedhof die bisheri­ge Gedächtnisstätte in der Pfarrkirche nicht abmontiert wird, sondern in vollem Umfange erhalten bleibt.

Wey and, Ortsbürgermeister

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NIEDERELBERT:

Fahrt der Meßdiener ins Phantasialand nach Brühl bei Köln, am Dienstag, 24. August 1982

Die Kosten der Busfahrt trägt die Pfarrgemeinde. Der Eintritt beträgt 10,- DM und ist bei der Anmeldung zu entrichten. Niederelbert - Anmeldung im Pfarramt. Oberelbert/Welschneudorf - Anmeldung bei den Küstern der beiden Gemeinden.

MGVHoffnung" Niederelbert

Am Freitag, dem 13.8.1982,findet die erste Gesangstunde nach der Sommerpause statt. Beginn 20.45 Uhr im Vereinslokal.

Im Hinblick auf unser Jubiläum jm Oktober bitten wir alle Sänger um Beachtung.

GELBACHHÖHEN

DAUBACH:

Öffentliche Bekanntmachung

BebauungsplanänderungAuf dem Neufeldchen II" der Orts­gemeinde Daubach

Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungsplanes Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 3.8.1982 Az. 6a/60 610-13 nachstehende Genehmigung erteilt:

Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 11

des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl.

I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben

im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbin­dung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181), die Genehmigung erteilt. Bestandteil dieser Genehmigung sind die Begründung und die geänderten Textfestsetzungen".

Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fassung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Be­bauungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechts­verbindlich wird.

Die Änderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde­verwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9, 5430 Montabaur, Bau­amt, während der Dienststunden eingesehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs 6 Gemeindeordnung hingewiesen.

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung ver­langen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeich- neten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Ent­schädigungspflichtigen beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner­halb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1, Satz 1 bezeichnten Vermögensnach­teile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbei­geführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungs­plänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbe­achtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(2) Abs.1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächen­nutzungsplanes oder der Satzung.

§ 24, Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug):

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1/. und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 }

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen,die eine solche Rechtsverletzung begründen können,gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend qemacht worden ist.

Die Bebauungsplanänderung hat zum Inhalt, daß die Fest­setzungen Nr. 4 und 6 bezüglich der Errichtung von Garagen aufgehoben werden. Es gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen Landesbauordnung.

Die Änderung bezieht sich auf den Planbereich des rechtsver­bindlichen BebauungsplanesAuf dem Neufeldchen II".

Das Plangebiet wird im groben wie folgt umgrenzt:

im Norden: von den Flurstücken Nr. 1562, 1561, 1560, Flur 13 und der Wegeparzelle Nr. 1743

im Osten: von der L 326 (Hauptstraße)

im Süden: von der Schulstraße, der Parzelle 51, Flur 3,

eines Teiles der Parzelle 525/3, Flur 7 im Westen: von der Parzelle Nr. 530, Flur 7 sowie den

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