Wochenblatt
i
der Verbandsgemeinde Montabaur
Wochenzeitung mit öffentlichen Bekanntmachungen der Ortsgemeinden
Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligen- roth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach,Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf '
sowie der Zweckverbände gemäß § 27 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 - GVBI. S. 419 - in der derzeit gültigen Fassung - und den Bestimmungen der Hauptsatzung.
Jahrgang 10
FREITAG, den 13. Aügust 1982
Nummer: 32
Öffenti Bekanntmachungen
öffentliche Bekanntmachung
Bei Reinigungsarbeiten an den Kanalisationsleitungen wurde in letzter Zeit des öfteren festgestellt.daß die Bestimmungen des § 4 (Begrenzung des Benutzungsrechts) der Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur vom 30.6.1975 von einigen Grundstückseigentümern nicht eingehalten werden.
So werden u.a. Speisereste, Kehricht, stark verunreinigtes Wasser von Baustellen mit Baustoffresten usw. unbefugt in die Straßensinkkästen eingeleitet und führen zu Verstopfungen in der Kanalisationsanlage. Außerdem ist es schon eine Zumutung für denjenigen, der u.a. die übelriechenden Speisereste bei der Entleerung der Sinkkästen entfernen muß. Auch wurde festgestellt, daß Baustoffe auf den Einlaufschächten abgelagert werden und den Abfluß des Wassers verhindern.
Aufgrund dieser Feststellungen wird nachstehend § 4 der vorgenannten Satzung nochmals veröffentlicht.
§4
(1) In die Abwasseranfage dürfen nicht eingeleitet werden:
1. Stoffe, die die Leitung verstopfen können (z.B. Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle und andere feste Stoffe),
2. feuergefährliche zerknallfähige oder andere Stoffe, die die Abwasseranlage oder die darin Arbeitenden gefährden kön - nen (z.B. Benzin, Benzol, Karbid u.a. mehr),
3. schädliche oder giftige Abwässer, insbesondere solche, die schädliche Ausdünstungen oder üble Gerüche verbreiten oder die Baustoffe der Abwasserleitungen angreifen oder den Betrieb der Entwässerung und die Reinigung oder Verwertung von Abwässer stören oder erschweren können,
4. Abwässer aus Ställen und Dunggruben,
5. Abwässer,, die wärmer als 33° sind,
6. pflanzen- oder bodenschädliche Abwässer.
(2) Der unmittelbare Anschluß von Dampfleitungen und Dampfkesseln ist nicht statthaft.
(3) Wenn unbeabsichtigt gefährliche oder schädliche Stoffe (z.B. durch Auslaufen von Behältern) in die öffentliche .
Abwasseranlage gelangen, ist die Verbandsgemeinde unverzüglich zu benachrichtigen. ,
(4) Betriebe und Haushaltungen, in denen Benzin, Benzol,
Öle und Fette anfallen, haben nach Anweisung der Verbandsgemeinde Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheider).Art und Einbau dieser Vorrichtungen ergeben sich aus den baurechtlichen Bestimmungen. Die-Entleerung muß in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf erfolgen. Das Abscheidegut ist unverzüglich wegzuschaffen und darf an keiner anderen Stelle dem Leitungsnetz wieder zugeführt werden. ■
Der Anschlußberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch eine verabsäumte Entleerung des Abscheiders entsteht.
(5) Werden Abwässer eingeleitet, die den begründeten Verdacht aufkommen lassen, daß ihre Aufnahme in die Abwasseranlage nach § 4 (1) verboten ist, so ist die Verbandsgemeinde jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen auf Kosten des Anschlußberechtigten vornehmen zu- lassen. Diese Untersuchungen können je nach Lage des Falles auch periodisch erfolgen. Sofern sich dieser Verdacht nicht bestätigt,über- nimmt die Verbandsgemeinde die-Kosten.
(6) Wenn Art und Menge der Abwässer sich ändern, hat der Anschlußnehmer unaufgefordert und unverzüglich der Verbandsgemeinde die erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen.
(7) Die Verbandsgemeinde kann die Einleitung von Abwässern außergewöhnlicher Art oder Menge (z.B. Abwässer aus gewerblichen Betrieben, die nach Menge und Art geeignet sind, die Abwasserklärung zu beeinträchtigen, sowie aus privaten Springbrunnen usw.) versagen oder von einer Vorbehandlung abhängig machen oder an besondere Bedingungen knüpfen.
(8) Reicht die vorhandene Abwasseranlage für die Aufnahme und Reinigung der erhöhten Abwassermenge oder des veränderten Abwassers (Abs. 6 und 7) nicht aus, behält sich die Verbandsgemeinde vor, die Aufnahme dieser Abwassermengen zu versagen, dies gilt jedoch nicht, wenn der Anschlußberechtigte sich bereiterklärt, zusätzlich die Kosten für die Erweiterung der Abwasseranlage zu tragen.
DIENSTSTUNDEN der VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNGi Rathaut, Großer Markt und Wasserwerk (Neubau an der Elchwiese), Montag, Mittwoch bis Freitag 8.00 bis 12.00 Dienstag 8.00 bis 12.00, 16.00 bis 18.30 Uhr. Bauamt (GelbachstraBe) Dienstag 8 bis 12.00, 16.00 bis 18.30 Uhr, Mittwoch U.00 bis 16.00 Uhr, Donnerstag 8.00 bis 12.00 Uhr. FERNSPRECHANSCHLOSSE Verbandsgemelndeverwaltung 02602/2041, (nach Diensfschluß über Anrufbeantworter unter Nr. 02602/2041), Bürgermeister Mangels 02602/2044, Verbandsbeigeordneter Reusch 02602 / 2045, Wasserwerk Montabaur nach Dienstschlußi siehe Bereitschaftsdienst. — Redaktionsschluß ist jeweils Montags 12.00 Uhr bei der Verbandsgemelndeverwaltung.
KONTEN DER VERBANDSGEMEINDEKASSEi Krelstparkasse Montabaur Nr. 500017, (BIZ 5705100t0) Nassaulsche Sparkasse Montabaur Nr. 803000212, (BIZ 57052805) Volksbank Montabaur Nr. 108, (BIZ 57291000) Postscheckamt Frankfurt/Main Nr. 10800603.

