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Wochenblatt

i

der Verbandsgemeinde Montabaur

Wochenzeitung mit öffentlichen Bekanntmachungen der Ortsgemeinden

Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligen- roth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach,Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf '

sowie der Zweckverbände gemäß § 27 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 - GVBI. S. 419 - in der derzeit gültigen Fassung - und den Bestimmungen der Hauptsatzung.

Jahrgang 10

FREITAG, den 13. Aügust 1982

Nummer: 32

Öffenti Bekanntmachungen

öffentliche Bekanntmachung

Bei Reinigungsarbeiten an den Kanalisationsleitungen wurde in letzter Zeit des öfteren festgestellt.daß die Bestimmungen des § 4 (Begrenzung des Benutzungsrechts) der Entwässerungssat­zung der Verbandsgemeinde Montabaur vom 30.6.1975 von einigen Grundstückseigentümern nicht eingehalten werden.

So werden u.a. Speisereste, Kehricht, stark verunreinigtes Was­ser von Baustellen mit Baustoffresten usw. unbefugt in die Straßensinkkästen eingeleitet und führen zu Verstopfungen in der Kanalisationsanlage. Außerdem ist es schon eine Zumu­tung für denjenigen, der u.a. die übelriechenden Speisereste bei der Entleerung der Sinkkästen entfernen muß. Auch wurde festgestellt, daß Baustoffe auf den Einlaufschächten abgela­gert werden und den Abfluß des Wassers verhindern.

Aufgrund dieser Feststellungen wird nachstehend § 4 der vor­genannten Satzung nochmals veröffentlicht.

§4

(1) In die Abwasseranfage dürfen nicht eingeleitet werden:

1. Stoffe, die die Leitung verstopfen können (z.B. Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, Dung, Schlacht- und Küchenab­fälle und andere feste Stoffe),

2. feuergefährliche zerknallfähige oder andere Stoffe, die die Abwasseranlage oder die darin Arbeitenden gefährden kön - nen (z.B. Benzin, Benzol, Karbid u.a. mehr),

3. schädliche oder giftige Abwässer, insbesondere solche, die schädliche Ausdünstungen oder üble Gerüche verbreiten oder die Baustoffe der Abwasserleitungen angreifen oder den Betrieb der Entwässerung und die Reinigung oder Ver­wertung von Abwässer stören oder erschweren können,

4. Abwässer aus Ställen und Dunggruben,

5. Abwässer,, die wärmer als 33° sind,

6. pflanzen- oder bodenschädliche Abwässer.

(2) Der unmittelbare Anschluß von Dampfleitungen und Dampf­kesseln ist nicht statthaft.

(3) Wenn unbeabsichtigt gefährliche oder schädliche Stoffe (z.B. durch Auslaufen von Behältern) in die öffentliche .

Abwasseranlage gelangen, ist die Verbandsgemeinde un­verzüglich zu benachrichtigen. ,

(4) Betriebe und Haushaltungen, in denen Benzin, Benzol,

Öle und Fette anfallen, haben nach Anweisung der Verbands­gemeinde Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheider).Art und Einbau dieser Vorrichtungen ergeben sich aus den baurechtlichen Bestimmungen. Die-Entleerung muß in regelmäßigen Zeit­abständen und bei Bedarf erfolgen. Das Abscheidegut ist un­verzüglich wegzuschaffen und darf an keiner anderen Stelle dem Leitungsnetz wieder zugeführt werden.

Der Anschlußberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch eine verabsäumte Entleerung des Abscheiders ent­steht.

(5) Werden Abwässer eingeleitet, die den begründeten Verdacht aufkommen lassen, daß ihre Aufnahme in die Abwasseran­lage nach § 4 (1) verboten ist, so ist die Verbandsgemeinde jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen auf Kosten des Anschlußberechtigten vornehmen zu- lassen. Diese Unter­suchungen können je nach Lage des Falles auch periodisch erfolgen. Sofern sich dieser Verdacht nicht bestätigt,über- nimmt die Verbandsgemeinde die-Kosten.

(6) Wenn Art und Menge der Abwässer sich ändern, hat der Anschlußnehmer unaufgefordert und unverzüglich der Ver­bandsgemeinde die erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuwei­sen.

(7) Die Verbandsgemeinde kann die Einleitung von Abwässern außergewöhnlicher Art oder Menge (z.B. Abwässer aus ge­werblichen Betrieben, die nach Menge und Art geeignet sind, die Abwasserklärung zu beeinträchtigen, sowie aus privaten Springbrunnen usw.) versagen oder von einer Vor­behandlung abhängig machen oder an besondere Bedingun­gen knüpfen.

(8) Reicht die vorhandene Abwasseranlage für die Aufnahme und Reinigung der erhöhten Abwassermenge oder des ver­änderten Abwassers (Abs. 6 und 7) nicht aus, behält sich die Verbandsgemeinde vor, die Aufnahme dieser Abwasser­mengen zu versagen, dies gilt jedoch nicht, wenn der An­schlußberechtigte sich bereiterklärt, zusätzlich die Kosten für die Erweiterung der Abwasseranlage zu tragen.

DIENSTSTUNDEN der VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNGi Rathaut, Großer Markt und Wasserwerk (Neubau an der Elchwiese), Montag, Mittwoch bis Freitag 8.00 bis 12.00 Dienstag 8.00 bis 12.00, 16.00 bis 18.30 Uhr. Bauamt (GelbachstraBe) Dienstag 8 bis 12.00, 16.00 bis 18.30 Uhr, Mittwoch U.00 bis 16.00 Uhr, Donnerstag 8.00 bis 12.00 Uhr. FERNSPRECHANSCHLOSSE Verbandsgemelndeverwaltung 02602/2041, (nach Diensfschluß über Anrufbeantworter unter Nr. 02602/2041), Bürgermeister Mangels 02602/2044, Ver­bandsbeigeordneter Reusch 02602 / 2045, Wasserwerk Montabaur nach Dienstschlußi siehe Bereitschaftsdienst. Redaktionsschluß ist jeweils Montags 12.00 Uhr bei der Verbandsgemelndeverwaltung.

KONTEN DER VERBANDSGEMEINDEKASSEi Krelstparkasse Montabaur Nr. 500017, (BIZ 5705100t0) Nassaulsche Sparkasse Montabaur Nr. 803000212, (BIZ 57052805) Volksbank Montabaur Nr. 108, (BIZ 57291000) Postscheckamt Frankfurt/Main Nr. 10800603.