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t Montabaur 11 / 31 / 82

überstieg den Haushaltsansatz. Die erworbenen Grundstücks­teilflächen wurden für den Ausbau von Straßen benötigt.

8. Betriebsanlagen und sonstige technische Einrichtungen (23.220,35 DM) Begründung: Für die Kosten zur Erweite­rung der Straßenbeleuchtungsanlage in der Moselstraße, Lahnstraße und der Rheinstraße waren im Haushaltsplan keine Mittel bereitgestellt. Aufgrund des Baufortschrittes bei den genannten Maßnahmen wurde jedoch eine Realisie­rung im Haushaltsjahr 1981 durch entsprechende Ratsbe­schlüsse festgelegt.

9. Erwerb von Grundstücken (73.991,09 DM)

Begründung: Für den Ankauf von Grundstücken sowie für den Rückkauf bereits veräußerter Grundstücke wegen Nicht­erfüllung der Grundstücksverträge reichten die ursprünglich vorgesehenen Haushaltsmittel nicht aus. Die erworbenen Grundstücke wurden inzwischen zum Teil bereits wieder ver­äußert.

10. Tilgungvon Krediten am Kreditmarkt (DM 583,92) Begründung: Die tatsächlich 1981 erbrachten Tilgungsbe­träge für bestehende Darlehen am Kreditmarkt überstiegen die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel.

Die vorstehenden Haushaltsüberschreitungen, die der Rat größtenteils bereits durch entsprechende Beschlüsse im Haushaltsjahr 1981 gebilligt hatte, wurden nunmehr insgesamt einstimmig genehmigt.

Die Deckung dieser Haushaltsüberschreitungen erfolgt durch Mehreinnahmen bei den kalkulatorischen Kosten (Abschreibun­gen und Verzinsungen des Anlagenkapitals) sowie durch Mehr­einnahmen bei der Gewerbesteuer, der Zuführung vom Verwal­tungshaushalt und Mehrerlösen aus dem Verkauf von Grund­stücken.

Anschließend wurde dem Rat noch ein 6 Punkte umfassender Katalog über unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben im Haushaltsjahr 1981 vorgelegt. Diese Haushaltsüberschreitun­gen betrugen 1.190,77 DM und bedurften wegen des relativ geringen Umfanges lediglich einer Kenntnisnahme durch den Rat

Die Deckung dieser Haushaltsüberschreitungen erfolgt im Rah­men des Gesamthaushaltes.

Zuschuß zur Durchführung von Regenerationsarbeiten am Rasenplatz des Stadions gewährt

Auf entsprechenden Antrag des Sportvereins, in welchem darge­legt wurde-, daß der Rasenplatz des Stadions regeneriert werden müsse, erklärte der Rat seine Zustimmung zur Übernahme [ anteiliger Kosten für die Düngung des Rasenplatzes. Der Rat war * | bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß diese Regene- I rationsarbeiten vom Sportverein einen erheblichen finanziellen I Beitrag erfordern.

I Künftige Nutzung der alten Schule festgelegt I Durch einstimmigen Beschluß wurde festgelegt, daß die alte ISchule ab 1.9.1982 wie folgt genutzt werden soll:

|1. Überlassung eines Raumes im Erdgeschoß (rechts) für die I Freiwillige Feuerwehr Nentershausen |2. Überlassung eines Raumes für Ortsvereine im Obergeschoß I des Hauses (rechts)

|3. Überlassung'der linken Gebäudehälfte an den DRK-Ortsver- I ein Nentershausen

|Neue Regelungen für die künftige Überlassung der Turnhalle |für Veranstaltungen festgelegt

Der Rat legte fest, daß künftig sämtliche Turnhallenbenutzer für Veranstaltungen in der Halle bei Festlegung eines Termines 1200,- DM hinterlegen müssen. Dieser Betrag soll für evtl.Schäden P m Rahmen der Benutzung verwendet werden. Dies umfa&f auch erforderliche Pflegearbeiten am Bodenbelag. Sofern sich nach Abschluß der Veranstaltung zeigt, daß sich die Halle in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet, soll der Sicherheits- betrag in vollem Umfange zurückgezahlt werden.

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Verbindliche Terminfestlegungen erfolgen künftig nur noch nach Hinterlegung des Sicherheitsbetrages.

Verstöße gegen die bestehenden Regelungen im Zusammenhang mit dem Bezug und dem Ausschank von Fremdgetränken im Turnhallenbereich sollen künftig dazu führen, daß der Benutzer der Halle von weiteren Nutzungsmöglichkeiten für folgende Ver­anstaltungen ausgeschlossen wird. Ferner soll in diesem Fall der Sicherheitsbetrag von der Gemeinde einbehalten werden.

NIEDERERBACH:

Öffentliche Bekanntmachung

BebauungsplanAm Hehlberg" der Ortsgemeinde Niedererbach Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 28.7.1982 Az. 6 a / 60 - 610-13 nachstehen­de Genehmigung erteilt:

Zu dem vorgenannten Bebauungsplan wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl.

I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbin­dung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181) sowie für die Aufnahme von ge­stalterischen Festsetzungen in den Bebauungsplan gemäß §

123 Abs. 4 Landesbauordnung vom 27.2.1974 (GVBI. S. 53), die Genehmigung erteilt.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufge­führten Unterlagen:

a) Planurkunde

b) Text

c) Begründung

d) Grünordnungsplan

Diese Genehmigung wird hiermit gern. § 12 Bundesbaugesetz öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß der Bebau­ungsplan mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsver­bindlich wird.

Der Bebauungsplan nebst Text und Begründung sowie der Grün­ordnungsplan kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9, 5430 Montabaur (Bauamt) während der Pienststunden eingesehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs 6 Gemeindeordnung hingewiesen.

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung ver­langen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeich- neten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Ent­schädigungspflichtigen beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner­

halb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1, Satz 1 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbei­geführt wird. - ' '

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§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)

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(1) Eine Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungs­plänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbe­achtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

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