7. Verschiedenes II. Nichtöffentliche Sitzung Verschiedenes
>5431 Heiligenroth, 12.7.1982 (Ortsbürgermeister
i# RUPPACH-GOLDHAUSEN:
B öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeinde abgaben für das Kalenderjahr 1982 in der Ortsgemeinde 'JpRu ppach-G ol dhausen
(Festsetzung der Grundsteuer gem..§ 27 Abs. 3 des Grund-
I Steuergesetzes vom 7.8.1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 - vom 14.12.1976 • BGBl. I. S. 3341 der Hundesteuer !' gern. § 9 Hundesteuergesetz in der derzeit geltenden Fassung jrtsowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des ■PfLandesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland- ■ Pfalz vom 28.7 1980 in der derzeit geltenden Fassung)
VERWALTUNGSHAUSHALT
in der Einnahme auf 784.000,-- DM
in der Ausgabe auf 784.000,- DM
VERMÖGENSHAUSHALT in der Einnahme auf 444.000,-- DM
in der Ausgabe auf 444.000,- DM festgesetzt
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 1982 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt erforderlich ist, wird auf 162.000,- DM festgesetzt
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Kassenkredite werden nicht beansprucht.
§5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
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Die Ortsgemeinde Ruppach-Goldh.erhebt im Kal.Jahr 1982 die
!Sr Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen iHebesätzen wie im Kalenderjahr 1981
tleue-Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt.
(Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn
1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,
2. der Abgabenschuldner wechselt,
3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,
4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.
> Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung H neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.
Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der jHöhe zu entrichten sind,wie sie sich im einzelnen Fall aus (Sem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die
Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
!0er Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 5430 Montabaur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.
jS431 Ruppach-Goldhausen, 16.7.1982 Ferdinand, Ortsbürgermeister
iföffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Orts- Ugemeinde Ruppach-Goldhausen für das Jahr 1982 vom 2.7.1982
r l
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeinde- [ordnungfür Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 23.6.1982 hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
, Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1982 wird im
1. GRUNDSTEUER:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A) 220 v.H.
b) für die Grundstücke
(Grundsteuer B) 240 v.H.
2. GEWERBESTEUER:
nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital 320 v.H.
3. Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
für den ersten Hund 30,- DM
für den zweiten Hund 60,- DM
für jeden weiteren Hund 90,- DM
II.
GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG:
Die Genehmigung des zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen festgesetzten Gesamtbetrages der Kredite von 122.000,- DM wird gemäß §§ 95 Abs. 3 Nr. 2 und 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) mit der Auflage erteilt, daß der Kreditbedarf durch die in den kommenden Haushaltsjahren,eingehenden Erschließungs- bzw. Ausbaubeiträge in voller Höhe außerordentlich getilgt wird. Die Genehmigung dieses Kreditbedarfes wird unter Anwendung der Ausnahmeregelung nach Nr. 3.15 Ziffer 3 der ergänzenden VV zu § 103 GemO erteilt. Die Einzelgenehmigung gern. § 103 Abs. 4 Nr. 2 GemO behalten wir uns vor.
Der für Umschuldungen eingeplante Kreditbedarf von 40.000,- CM wird uneingeschränkt gemäß §§ 95 Abs. 3 Nr. 2 und 103 Abs. 2. GemO genehmigt.
Gegen die nicht genehmigungspflichtigen Teil der Haushaltssatzung werden keine Bedenken gemäß § 24 Abs. 2 GemO erhoben.
5430 Montabaur, den 25.6.1982
Kreisverwaltung
des Westerwaldkreises
Abt. 1 Az. 029/901-10 (L.S.) I.V. Dünnes
Der Haushaltsplan liegt vom 19.7.1982 - 29.7.1982 während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus in Montabaur, Zimmer 23, öffentlich aus. Ruppach-Goldhausen, den 2.7.1982
(L.S.) Ortsgemeindeverwaltung Ruppach-Goldhausen Ferdinand, Ortsbürgermeister
HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

