Montabaur 13/27/82
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II.
GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG:
Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI, S. 4I9) erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushalfssatzung der Ortsgemeinde Niederelbert für das Haushaltsjahr 1982 wird hiermit erteilt:
Zu dem Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 239.000,- DM Zu den festgesetzten Steuersätzen (Hebesätzen)
1. GRUNDSTEUER:
a) für land- und forstwirtschaftliche
Betriebe (A) Hebesatz 220 v.H.
b) für Grundstücke (B) Hebesatz 240 v.H.
2. GEWERBESTEUER:
nach Gewerbeertrag und -kapital Hebesatz 300 v.H.
, 5430 Montabaur, 23. Juni 1982 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises [Abt. 1 Az. 029/901-10 (S.)
Im Auftrag: Meckel
]
[Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 12.7.1982 bis [22.7.1982 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus jin Montabaur, Zimmer 23, öffentlich aus.
[Niederelbert, 30.6.1982 [(S.) Ortsgemeindeverwaltung Niederelbert Hübinger, Ortsbürgermeister
de-
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HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über |1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und t2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des : | Gemeinderates (§ 34 GemO)
u ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich- $ nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrünten können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Großhol- lach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung ■ der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. [J 1978 (GVBI. S. 770)
Eintrag im amtlichen Fernsprechbuch
!■ Von seiten der Gemeindeverwaltung wird beabsichtigt, einen Its- Antrag beim Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost zu stellen, künftig die Teilnehmer der Gemeinde Niederelbert im amt- us ‘ liehen Telefonbuch nicht mehr unter dem Ortsnetznamen
,;Montabaur", sondern unter dem Gemeindenamen „Niederelbert' j §ufzuführen.
Einwendungen gegen diesen Antrag sind bis zum 20. Juli 1982, bei der Ortsgemeindeverwaltung Niederelbert schriftlich oder (riündlich vorzubringen.
Hübinger, Ortsbürgermeister ius-
OBERELBERT:
Kulturamt Westerburg 00-0.2041, H.A.
t ffentliche Bekanntmachung eschluß
In der Flurbereinigung Oberelbert, Westerwaldkreis hat das Kulturamt Westerburg als Flurbereinigungsbehörde beschlossen:
I.
taemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 546) wird das durch Be- des Schluß der Bezirksregierung Koblenz vom 13.12.1976 Az.53 - 00.0.2041 festgestellte Flurbereinigungsgebiet Oberelbert wie folgt geändert:
Zum Flurbereinigungsgebiet werden zugezogen:
GEMARKUNG NIEDERELBERT:
Flur 13, Flurstücke Nr. 14, 16, 24, 26, 27 und 32
GEMARKUNG UNTERSHAUSEN Flur 5 Flurstück Nr. 567.
II.
Der Einleitungsbeschluß der Oberen Flurbereinigungsbehörde vom 13.12.1976- 53-00.0 2041, erstreckt sich auch auf die mit diesem Beschluß zugezogenen Grundstücke.
III
Der Beschluß mit Begründung der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte nach § 14 FlurbG und den Bestimmungen über Grundstücks- und Nutzungsveränderungen nach den §§ 34 und 85 FlurbG liegt auf der Verbandsgemeindeverwaltung in Montabaur und bei den Ortsbürgermeistern in Oberelbert, Niederelbert und Untershausen während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
IV.
Innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Kulturamt Westerburg anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf der Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§§ 6, 10, 14 FlurbG).
Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit'des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen:
1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit
landeskulturelle Belange nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt
4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.
Sind entgegen den Vorschriften zu Ziffer 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Ziffer 3 vorgenommen worden, so muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Sind Holzeinschläge entgegen den Vorschriften zu Ziffer 4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, daß derjenige, der das Holz gefällt hat,die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

