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Montabaur 13/27/82

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II.

GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG:

Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI, S. 4I9) erforderliche Genehmi­gung zu folgenden Teilen der Haushalfssatzung der Ortsgemeinde Niederelbert für das Haushaltsjahr 1982 wird hiermit erteilt:

Zu dem Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 239.000,- DM Zu den festgesetzten Steuersätzen (Hebesätzen)

1. GRUNDSTEUER:

a) für land- und forstwirtschaftliche

Betriebe (A) Hebesatz 220 v.H.

b) für Grundstücke (B) Hebesatz 240 v.H.

2. GEWERBESTEUER:

nach Gewerbeertrag und -kapital Hebesatz 300 v.H.

, 5430 Montabaur, 23. Juni 1982 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises [Abt. 1 Az. 029/901-10 (S.)

Im Auftrag: Meckel

]

[Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 12.7.1982 bis [22.7.1982 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus jin Montabaur, Zimmer 23, öffentlich aus.

[Niederelbert, 30.6.1982 [(S.) Ortsgemeindeverwaltung Niederelbert Hübinger, Ortsbürgermeister

de-

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HINWEIS:

Eine Verletzung der Bestimmungen über |1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und t2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des : | Gemeinderates (§ 34 GemO)

u ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich- $ nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­ten können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Großhol- lach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. [J 1978 (GVBI. S. 770)

Eintrag im amtlichen Fernsprechbuch

! Von seiten der Gemeindeverwaltung wird beabsichtigt, einen Its- Antrag beim Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost zu stel­len, künftig die Teilnehmer der Gemeinde Niederelbert im amt- us liehen Telefonbuch nicht mehr unter dem Ortsnetznamen

,;Montabaur", sondern unter dem GemeindenamenNiederelbert' j §ufzuführen.

Einwendungen gegen diesen Antrag sind bis zum 20. Juli 1982, bei der Ortsgemeindeverwaltung Niederelbert schriftlich oder (riündlich vorzubringen.

Hübinger, Ortsbürgermeister ius-

OBERELBERT:

Kulturamt Westerburg 00-0.2041, H.A.

t ffentliche Bekanntmachung eschluß

In der Flurbereinigung Oberelbert, Westerwaldkreis hat das Kulturamt Westerburg als Flurbereinigungsbehörde beschlossen:

I.

taemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 546) wird das durch Be- des Schluß der Bezirksregierung Koblenz vom 13.12.1976 Az.53 - 00.0.2041 festgestellte Flurbereinigungsgebiet Oberelbert wie folgt geändert:

Zum Flurbereinigungsgebiet werden zugezogen:

GEMARKUNG NIEDERELBERT:

Flur 13, Flurstücke Nr. 14, 16, 24, 26, 27 und 32

GEMARKUNG UNTERSHAUSEN Flur 5 Flurstück Nr. 567.

II.

Der Einleitungsbeschluß der Oberen Flurbereinigungsbehörde vom 13.12.1976- 53-00.0 2041, erstreckt sich auch auf die mit diesem Beschluß zugezogenen Grundstücke.

III

Der Beschluß mit Begründung der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte nach § 14 FlurbG und den Bestimmun­gen über Grundstücks- und Nutzungsveränderungen nach den §§ 34 und 85 FlurbG liegt auf der Verbandsgemeindever­waltung in Montabaur und bei den Ortsbürgermeistern in Ober­elbert, Niederelbert und Untershausen während der Dienst­stunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

IV.

Innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekannt­machung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grund­buch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereini­gungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Kulturamt Westerburg anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf der Frist angemel­det, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhand­lungen und Festsetzungen gelten lassen (§§ 6, 10, 14 FlurbG).

Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit'des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen:

1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustim­mung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorge­nommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbe­trieb gehören.

2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flur­bereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich ver­ändert oder beseitigt werden.

3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, ein­zelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit

landeskulturelle Belange nicht beein­trächtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbe­hörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt

4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Be­wirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flur­bereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einverneh­men mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.

Sind entgegen den Vorschriften zu Ziffer 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Ziffer 3 vorgenom­men worden, so muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflan­zungen anordnen.

Sind Holzeinschläge entgegen den Vorschriften zu Ziffer 4 vor­genommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anord­nen, daß derjenige, der das Holz gefällt hat,die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.