Montabaur 9/25/82
die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel nicht aus. Im Plan wurden für Tilgungsleistungen 12.400,- DM bereitgestellt. Tatsächlich wurden jedoch im Haushaltsjahr 1981 13.049,71 DM Tilgungsleistungen auf bestehende Darlehen erbracht.
Der Ortsgemeinderat genehmigte einstimmig die vorstehend aufgeführten Haushaltsüberschreitungen. Zur Deckung dieser Ausgaben werden herangezogen Mehreinnahmen aus Abschreibungen, der Verzinsung des Anlagekapitals sowie aus Holzverkäufen und eingesparte Mittel bei der Erschließung des Baugebietes „Auf der Höh"
Verkauf von Mutterboden an Ortsansässige beschlossen
Der Ortsgemeinderat erklärte seine Bereitschaft, den im Rahmen des Straßenausbaus angefallenen Mutterboden an interessierte Ortsansässige zu veräußern. Der Preis wurde auf 5,- DM pro festgelegt. Bei dieser Preisfestsetzung geht der Rat davon aus, daß die Kosten für das Verladen sowie für den Transport des Bodens zu Lasten des Erwerbers gehen. Auf die gesonderte Bekanntmachung in der gleichen Ausgabe des Wochenblattes wird verwiesen.
Weitere Beschlüsse zur Fortführung des Bebauungsplanverfahrens „Auf der Höh" gefaßt
Zunächst entschied der Rat über insgesamt 4 eingegangene Anregungen im Rahmen des Anhörverfahrens der Träger öffentlicher Belange. Der Rat gelangte zu der Auffassung, daß sämtlichen Anregungen entsprochen werden könne und beschloß, nach entsprechender Berücksichtigung im Plan seine Zustimmung zu dem vorgelegten Bebauungsplanentwurf „Auf der Höh".
Darüber hinaus beschloß der Rat die Offenlage des Bebauungsplanes „Auf der Höh" nebst Text und Begründung gern. §
2a Abs. 6 BBauG.
NEUHÄUSEL:
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan „Am Sauwald" der Ortsgemeinde Neuhäusel Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 7.6.1982 Az. 6a/60-610-13 nachstehende Genehmigung erteilt:
Zu dem vorgenannten Bebauungsplan wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181) sowie für die Aufnahme von gestalterischen Festsetzungen in den Bebauungsplan gemäß § 123 Abs. 4 Landesbauordnung vom 27.2.1974 (GVBI. S. 53), die Genehmigung erteilt.
Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufgeführten Unterlagen:
a) Planurkunde
b) Text
c) Begründung
Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fassung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß der Bebauungsplan mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
Der Bebauungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9,
5430 Montabaur (Bauamt) während der Dienststunden eingesehen werden.
Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.
§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)
(1) Der Entschadigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten
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Ver mögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspi uches dadurch herbeifuhien, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
(2) Eine Entschädigung erlischt, wenn nicht innerhalb
von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)
Eine Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist dar zulegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
§ 24, Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug)
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können,gegenüber
der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:
GEMARKUNG NEUHÄUSEL:
Flur: 2
Flurstücke: 2/2 tlw, 24/1 Weg tlw, 30/14, 14/4, 15/3, 17/3, 25/3 Straße, 18/2,18/3, 18/4, 18/5, 18/6, 18/7 20/1 tlw. 15/6, 17/5, 17/15, 17/16, 17/13,
Flur: 3
Flurstücke: 24/2, 24/1, 115 Weg, 117/1 Weg, 26/6, 27/7, 26/7 27/2, 119/2 Weg, 28/7, 28/6, 28/5, 28/4, 28/9, 28/8, 29/2, 29/1, 32/1, 32/4, 34/5, 34/4, 118/2 Weg, 34/3, 114/4 tlw. 30.
Das Plangebiet wird im groben wie folgt begrenzt: im Norden bzw. Nordosten:
vom Flurstück Nr. 2 (Fl. 2) und dem Weg „Am Heideköpfchen' (Flurstück Nr. 26, Fl. 2) im Osten: von der Graf-von-Westphalen-Straße im Süden: von der Coermannstraße
im Westen: von der Hillscheider Straße, von den Flurstücken Nr. 25, Fl. 3 (Friedhof) und 116 (Fl. 3)
5411 Neuhäusel, 15. Juni 1982 Hümmerich, Ortsbürgermeister
Aus der Arbeit des Ortsgemeinderates
In der letzten Sitzung des Ortsgemeinderates traf der Rat eine Reihe von Entscheidungen, deren wichtigste nachstehend genannt sind:
Widmung von Verkehrsflächen
Der Ortsgemeinderat beschloß unter Hinweis auf die Bestimmungen des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz, die Graf von Westphalen-Straße verlaufend von der Haskenstraße bis zur Coermannstraße dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Als Zeitpunkt der Verkehrsübergabe wurde der 1.1.1982 bestimmt.
Instandhaltungsmaßnahmen am Sportplatz
Gegenstand einer längeren Aussprache war die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen am Sportplatz. Der Rat
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