Einzelbild herunterladen

Montabaur 9/25/82

die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel nicht aus. Im Plan wurden für Tilgungsleistungen 12.400,- DM bereitge­stellt. Tatsächlich wurden jedoch im Haushaltsjahr 1981 13.049,71 DM Tilgungsleistungen auf bestehende Darlehen erbracht.

Der Ortsgemeinderat genehmigte einstimmig die vorstehend aufgeführten Haushaltsüberschreitungen. Zur Deckung dieser Ausgaben werden herangezogen Mehreinnahmen aus Abschrei­bungen, der Verzinsung des Anlagekapitals sowie aus Holzver­käufen und eingesparte Mittel bei der Erschließung des Baugebie­tesAuf der Höh"

Verkauf von Mutterboden an Ortsansässige beschlossen

Der Ortsgemeinderat erklärte seine Bereitschaft, den im Rahmen des Straßenausbaus angefallenen Mutterboden an interessierte Ortsansässige zu veräußern. Der Preis wurde auf 5,- DM pro festgelegt. Bei dieser Preisfestsetzung geht der Rat davon aus, daß die Kosten für das Verladen sowie für den Transport des Bodens zu Lasten des Erwerbers gehen. Auf die gesonderte Bekanntma­chung in der gleichen Ausgabe des Wochenblattes wird verwiesen.

Weitere Beschlüsse zur Fortführung des Bebauungsplanverfahrens Auf der Höh" gefaßt

Zunächst entschied der Rat über insgesamt 4 eingegangene An­regungen im Rahmen des Anhörverfahrens der Träger öffentli­cher Belange. Der Rat gelangte zu der Auffassung, daß sämt­lichen Anregungen entsprochen werden könne und beschloß, nach entsprechender Berücksichtigung im Plan seine Zustimmung zu dem vorgelegten BebauungsplanentwurfAuf der Höh".

Darüber hinaus beschloß der Rat die Offenlage des Bebauungs­planesAuf der Höh" nebst Text und Begründung gern. §

2a Abs. 6 BBauG.

NEUHÄUSEL:

Öffentliche Bekanntmachung

BebauungsplanAm Sauwald" der Ortsgemeinde Neuhäusel Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 7.6.1982 Az. 6a/60-610-13 nachstehende Genehmigung erteilt:

Zu dem vorgenannten Bebauungsplan wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundes­baugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181) sowie für die Aufnahme von gestalteri­schen Festsetzungen in den Bebauungsplan gemäß § 123 Abs. 4 Landesbauordnung vom 27.2.1974 (GVBI. S. 53), die Genehmi­gung erteilt.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufgeführ­ten Unterlagen:

a) Planurkunde

b) Text

c) Begründung

Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fassung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich be­kanntgemacht mit dem Hinweis, daß der Bebauungsplan mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.

Der Bebauungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9,

5430 Montabaur (Bauamt) während der Dienststunden eingese­hen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Der Entschadigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten

i, ' '*

Ver mögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspi uches dadurch herbeifuhien, daß er die Leistung der Ent­schädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen bean­tragt.

(2) Eine Entschädigung erlischt, wenn nicht innerhalb

von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)

Eine Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften die­ses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemein­de geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Ver­letzung begründen soll, ist dar zulegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennut­zungsplanes oder der Satzung.

§ 24, Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können,gegenüber

der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:

GEMARKUNG NEUHÄUSEL:

Flur: 2

Flurstücke: 2/2 tlw, 24/1 Weg tlw, 30/14, 14/4, 15/3, 17/3, 25/3 Straße, 18/2,18/3, 18/4, 18/5, 18/6, 18/7 20/1 tlw. 15/6, 17/5, 17/15, 17/16, 17/13,

Flur: 3

Flurstücke: 24/2, 24/1, 115 Weg, 117/1 Weg, 26/6, 27/7, 26/7 27/2, 119/2 Weg, 28/7, 28/6, 28/5, 28/4, 28/9, 28/8, 29/2, 29/1, 32/1, 32/4, 34/5, 34/4, 118/2 Weg, 34/3, 114/4 tlw. 30.

Das Plangebiet wird im groben wie folgt begrenzt: im Norden bzw. Nordosten:

vom Flurstück Nr. 2 (Fl. 2) und dem WegAm Heideköpfchen' (Flurstück Nr. 26, Fl. 2) im Osten: von der Graf-von-Westphalen-Straße im Süden: von der Coermannstraße

im Westen: von der Hillscheider Straße, von den Flurstücken Nr. 25, Fl. 3 (Friedhof) und 116 (Fl. 3)

5411 Neuhäusel, 15. Juni 1982 Hümmerich, Ortsbürgermeister

Aus der Arbeit des Ortsgemeinderates

In der letzten Sitzung des Ortsgemeinderates traf der Rat eine Reihe von Entscheidungen, deren wichtigste nachstehend genannt sind:

Widmung von Verkehrsflächen

Der Ortsgemeinderat beschloß unter Hinweis auf die Bestim­mungen des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz, die Graf von Westphalen-Straße verlaufend von der Haskenstraße bis zur Coermannstraße dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Als Zeitpunkt der Verkehrsübergabe wurde der 1.1.1982 bestimmt.

Instandhaltungsmaßnahmen am Sportplatz

Gegenstand einer längeren Aussprache war die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen am Sportplatz. Der Rat

*