Montabaur 11 / 24 / 82
Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 5430 Montabaur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.
5431 Boden, den 14.6.1982 Eulberg, Ortsbürgermeister
HEILIGENROTH:
Verloren - Gefunden
Ein Geldbeutel mit Inhalt ist beim Ortsbürgermeister abgegeben worden. Der Verlierer kann ihn zu den üblichen Sprechstunden beim Bürgermeisteramt abholen.
Kohlhaas, I. Beigeordneter
RUPPACH-GOLDHAUSEN:
Öffentliche Bekanntmachung
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates findet am MITTWOCH, 23. Juni 1982, 20.00 Uhr, im Bürgermeisteramt statt.
TAGESORDNUNG:
NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG:
1. Grundstücksangelegenheit
2. Verschiedenes.
Ruppach-Goldhausen, 14.6.1982 Ferdinand, Ortsbürgermeister^^
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HEILIGENROTH:
Möhnenverein „Heiterkeit", Heiligenroth Die Kaffeefahrt der Möhnen findet am 3.7.1982 statt. Die Fahrt geht nach Leutesdorf zur Brombeerstube. Abschluß des Tages ist in Koblenz im Weindorf. Abfahrt 14.00 Uhr an der Bushaltestelle. Anmeldung bis 26.6.82 bei Regina Schughart oder Karin Eidt.
AUGST
Kindergarten Simmern/Neuhäusel Zahlungseingang der Elternbeiträge
In einem Schreiben des Kindergartenverbandes wurden die Eltern nochmals über die Höhe der monatlichen Beiträge unterrichtet. Leider läßt die Zahlungsmoral verschiedener Familien zu wünschen übrig. Wir bitten dringend, die noch offenstehenden Elternbeiträge in den nächsten Tagen auf eines der Konten der Verbandsgemeindekasse einzuzahlen, damit diese nicht eingezogen werden müssen.
Schneider, I. Vorsitzender
Öffentlicher Linienverkehr nach § 42 PBefG,
Andienung der Haltestelle „Bodenweg" in Eitelborn durch das Omnibusunternehmen Modigell GmbH & Co, KG, Arzbach Das Omnibusunternehmen Modigell hat sich bereiterklärt, im Rahmen der eigenkonzessionierten Linie „Neuhäusel - Bad Ems"
in der Schulzeit neben der Haltestelle „Trrftstraße" auch die Haltestelle „Bodenweg" in Eitelborn anzudienen.
Insbesondere für die Kinder des Neubaugebietes „Auf der Höll" und der Straße „Unter dem Dorf", die das Goethe-Gymnasium Bad Ems besuchen, bedeutet dies eine erhebliche Erleichterung, da der Fußweg zur Triftstraße entfällt.
Die Haltestelle „Bodenweg" wird nur bei den der Schülerbeförderung im öffentlichen Linienverkehr dienenden Fahrten morgens und mittags angefahren.
Die Andienung entfällt in der Ferienzeit mangels Verkehrsbedürfnis sowie im Winter bei Schnee oder Glatteis, da die Straßenverhältnisse im Bereich „Bodenweg", Helfensteinstraße " einen Omnibusverkehr bei diesen Gegebenheiten nicht zulassen. Falls in Einzelfällen seitens der Fahrgäste im Winter Zweifel bestehen, ob der Omnibus aufgrund der Witterung die zusätzliche Haltestelle anfährt, wird empfohlen, sicherheitshalber den Fußweg bis zgr „Triftstraße" zurückzulegen.
Die neue Regelung gilt bereits ab 2.6.1982.
Der Omnibus des Privatunternehmens hält an der im „Bodenweg" eingerichteten Haltestelle der Deutschen Bundespost.
I.A. Ohlrogge, Siegel
EITELBORN
Gemeindebücherei Eitelborn
Die neue Gemeindebücherei im ehemaligen Rathaus in Eitelborn, Unterdorfstr. ist ab sofort wie folgt geöffnet:
samstags von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr, mittwochs von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr.
Hümmerich, Ortsbürgermeister
KADENBACH:
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Kadenbach zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 14. Juni 1982
Der Ortsgemeinderat Kadenbach hat am 28. April 1982 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz vom 14. Dez. 1973 (GVBI. S. 419, BS 2020-1) zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 770) sowie des § 1 Abs. 1 und der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 2. Sept. 1977 (GVBI.
S. 306, BS 610-10) zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 5. März 1982 (GVBI. S. 83) die folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 7. Juni 1982 hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
§ 1
Die Satzung der Ortsgemeinde Kadenbach über die Erhebung von Gebühren für das Bestattungswesen vom 4. Juli 1975 wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„ (1) Die Gebühren für die Erstbestattungen von Leichen auf dem Gemeindefriedhof betragen:
a) für Personen ab vollendetem 10.Lebensjahr DM 195,--
b) für Kinder ab vollendetem 5. bis zum 10.
Lebensjahr DM 155,—
c) für Kinder ab vollendetem 1. bis zum
5. Lebensjahr DM 80,-
d) für Kinder unter 1 Lebensjahr und für
anmeldepflichtige Totgeburten DM 40,-
2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„ (1) Für die Nutzung von Wahlgrabstätten während der in der Friedhofssatzung bestimmten Nutzungszeit werden berechnet:
für eine Doppelwahlgrabstätte DM 390,- "
§2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
5411 Kadenbach, 14. Juni 1982
Ortsgemeinde Kadenbach: Karbach, Ortsbürgermeister

