Einzelbild herunterladen

Montabaur 9/24/82

(4) Beschädigungen der Ahrbachhalle sowie ihrer Einrichtungsge- genstände und Verluste von beweglichem Inventar sind sofort dem Ortsbürgermeister oder einem Beauftragten zu melden.

(5) Die Benutzung der Ahrbachhalle und ihrer Einrichtungen ist auf die Räume, Einrichtungen und Geräte zu beschränken, die zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erforderlich sind.

. § 7

Ordnung des ßenutzungsbetriebes

(!) Die Durchführung des Benutzungsbetriebes durch die Vereine und Gruppierungen setzt die Bestellung eines verantwortli­chen Leiters voraus. Er ist der Ortsgemeinde namentlich zu benennen.

(2) Das Inventar der Ahrbachhalle sowie ihrer Nebenräume darf nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden.

(3) Benutzte Geräte und Einrichtungsgegenstände sind nach der Benutzung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.

(4) Nach Abschluß der Benutzung ist die Ahrbachhalle und ihre Nebenräume in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich zu Beginn der Nutzung befunden haben.

(5) Ballspiele sind nur mit Spezial-Ha 11enbäl1en zulässig.

(6) Matten dürfen nur getragen bzw. auf Mattenwagen befördert werden.

(7) Bei Benutzung der Schankeinrichtung und des bereitgestellten Geschirrs sowie der Übrigen Kücheneinrichtung hat der jewei­lige Veranstalter für eine den Anforderungen der Hygiene entsprechende Reinigung {Naßreinigung) zu sorgen. Das glei che gilt für die Benutzung der Stühle, Tische und der be­weglichen Bühne. Die benutzten Ei nri c.htungsgegens tände sind nach der Benutzung.auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzu­bringen.

(8) Für das Wechseln der Kleider müssen die vorhandenen Umkleide- ' räume benutzt werden. Der Zutritt zu ihnen ist nur den am.

Sport beteiligten Personen gestattet. Die Zuteilung der Um­kleide-, Wasch- und Duschräume erfolgt durch den Verantwort-

1ichen.

(9) Während des Sportbetriebes ist der Genuß alkoholischer Ge­tränke sowie das Rauchen in der Ahrbachhalle und in den Um­kleideräumen sowie das Mitbringen von Flaschen und Gläsern untersagt. Verboten ist auch das.Mitbringen von Tieren.

(Io) Fundsachen sind umgehend beim Ortsbürgermeister abzugeben.

(11) Für den Bezug von alkolholisehen und alkoholfreien Getränken <furch die Veranstalter gilt der zwischen der Fohr-Brauerei und der Ortsgemeinde Boden bestehende Vertrag. Die Benut­zungsverpflichtung ist in dem mit dem Veranstalter abzu­schließenden Benutzungsvertrag zu spezifizieren.

(12) Der Veranstalter hat für die Durchführung der Veranstaltung die erforderlichen Genehmigungen bei der Ortspolizeibehörde der Verbandsgemei ndeverwal tung Mon.tabaur auf seine Kosten zu erwerben. Das gleiche gilt für die Anmeldung der Veran­staltung bei der Gema in Koblenz.

(13) Nach Abschluß einer Obungsveransta1tung (sportliche Nutzung, Musikproben etc.) ist die Ahrbachhalle besenrein zu verlas­sen. Das Mobiliar ist aufzuräumen, Fenster und Türen sind

zu schließen.

(14) Nach Abschluß einer sonstigen kulturellen Veranstaltung ' (Festveranstaltung mit oder ohne Benutzung der Schankanlage) sind die genutzten Räume im Naßwischverfahren zu reinigen.

Das Mobiliar und die sonstigen benutzten Einrichtungsgegen- stände (auch Geschirr der Küche) sind naß zu reinigen.

§ 8

Umfang und Voraussetzungen der kostenfreien Benutzung

(1) Die Ahrbachhalle und zugewiesene Räume einschließlich der sani­tären Räume mit Ausnahme jedoch der Küche und der Schankräume stehen den Vereinen und Gruppierunqen für die sportliche Nutzunq sowie für den'Obungsbetrieb kostenfrei zur Verfügung.

(2) Kostenfreiheit nach Abs. 1 gilt für das Benutzen der Dusch­anlagen durch die beim

Obungs- und Wettkampfbetrieb Betei 1igten nur bei einer Wett-

. kampfveranstaltung.

(3) Kostenfreie Benutzung wird jedoch nur Vereinen und Gruppie­rungen gewährt, die ihren Sitz im Gebiet der Ortsgemeinde haben.

(4) Voraussetzung für das Recht auf kostenfreie Benutzung ist fer­ner, daß eigene Sportanlagen und Räumlichkeiten der Benutzer nicht vorhanden sind bzw. die Kapazität vorhandener Anlagen erschöpft ist.

(5) Die Kosten für die Beseitigung außergewöhnlicher Verunrei­nigungen sind von den Benutzern zu tragen.

§ 9

Festsetzung einer Miete

(1) In den Fällen, in denen die Benutzung aufgrund dieser Benut­zungsordnung nicht kostenfrei ist, wird für die Benutzung ein Mietzins erhoben. Dies qi11 auch für Veranstaltungen, bei

denen Eintrittsgeld erhoben wird und für gewerbliche Veranstaltungen.

Der Mietzins wird wie folgt festgesetzt:

1. Die Hallenmiete (ohne Nebenräume) für ortsansässige Einzelpersonen

oder Gruppen beträgt tagsüber bis 18.00 Uhr 10, DM, nach

18.00 Uhr 12, _ DM je Stunde, für Ortsfremde 15, DM und

19, DM.

2. Ortsvereine zahlen für kulturelle Veranstaltungen mit Eintritts­geld, sofern für den Auf- und Abbau der Bühne, dem Aufstellen von Tischen und Stühlen außer dem Hallenwart kein Gemeindepersonal gestellt wird, einen Mietzins von 200, DM pre Tag zuzüglich der Kosten für Heizung, Beleuchtung und Wasser nach dem tatsächlichen Verbrauch.

3. Wird auch die Schankanlage einschließlich Gläser usw. in Anspruch ge­nommen, ist eine besondere Benutzungsgebühr von 20, DM pro Stunde zu zahlen. Glasbruch muß mit dem Wiederbeschaffungswert ersetzt werden. Der Veranstalter hat für Schankerlaubnis, Veranstaltungsge- nohmigung, Gema usw. selbst zu sorgen.

4. Für dis Benutzung der Küche einschließlich der Einrichtungen ist eine besondere Benutzungsgebühr von 60, DM pro Tag zu zahlen.

5. Für die Benutzung des Barraumes im Kellergeschoß ist eine besondere Benutzungsgebühr von 50, DM pro Tag zu zahlen.

6. Für Veranstaltungen von Parteien, Verbänden und Gruppen, die über den

Rahmen der Ortsgemeinde hinai^gehen, ist unter den unter (2) genannten Bedingungen eine Miete von _ * DM pro Tag für die Halle zu zahlen.

7. Für Tanzveranstaltungen der Gastwihte oder der 1 Vereine ist für die Halle ein Mietzins von 250. DM pro Tag zu zahlen zuzüglich der Kosten für Heizung, Beleuchtung und Wasser nach dem tatsächlichen Verbrauch..

8. Kommerzielle Veranstaltungen, die der Webung und dem Verkauf dienen, haben eine Miete von 500. DM zu zahlen.

9. Bei Inanspruchnahme der Halle im Rahmen der Beisetzung von Einwohnern der Ortsgemeinde Boden wird ein Mietzins von 100, DM erhoben.

10. Muß der Aufbau der Bühne und die Bestuhlung usw. seitens der Gemeinde durchgeTührt werden, ist bei allen Veranstaltungen dafür ein Unkosten­beitrag in Höhe von 200, DM zu entrichten.

11. .Über andere Nutzungszwecke wird von Fall zu Fall entschieden.

(2) Mit der Miete sind mit Ausnahme von Ziffer 2 und 7 auch die Auslagen für Heizung, Beleuchtung und Wasser sowie die Inanspruchnahme des Hausmeisters abgegolten. Das gilt auch für die Überlassung der Sondereinrichtungen (z.B. Bühne, Spielgeräten usw.).

(3) Dis Miete kann ermäßigt oder erlassen werden Cz.B. Tür Wohltätigkeitsver­anstaltungen). Bei der Berechnung der Miete gilt als Benutzungszeit der Zeitpunkt vom Betreten bis zum Verlassen der Halle bzw. Räume. Darin einge­schlossen sind auch die Zeiten für Aus- und Ankleiden einschließlich Waschen und Duschen. Angefangene Stunden werden voll berechnet..

(4) Die Miete ist auf Anforderung durch die Ortsgemeinde inner­halb von 8 Tagen auf ein Konto der Verbandsgemeindekasse bei der Kreissparkasse Westerwald Nr. 5oo ol7, der Nassau- ischen Sparkasse Montabaur Nr. 8o3 ooo 212 oder der Volks­bank Montabaur Nr. lo8 unter Angabe des Verwendungszweckes "zugunsten der Ortsgemeinde Boden, Haushaltsstelle 761.140 zu überweisen.

Die Ortsgemeinde kann aufgrund der angekündigten Benutzung eine Vorauszahlung verlangen.

§ lo Haftung

(1) Die Ortsgemeinde überläßt dem Benutzer die Ahrbachhalle und sontigen Räume sowiedas Inventar zur Benutzung in dem Zu­stand, in dem es sich befindet. Der Benutzer ist verpflich­tet, das Inventar jeweils vor der Benutzung auf seine ord­nungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu überprüfen. Durch den verantwortlichen Leiter ist sicherzustellen, daß schadhaftes Inventar oder schadhafte Anlagen nicht benutzt werden. Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von Kleidungsstücken pp) übernimmt die Ortsgemeinde nicht.

(2) Der Benutzer stellt'die Ortsgemeinde von etwaigen Haftpflicht­ansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten sowie der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Drit­ter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen entstehen.

(3) Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflicht­ansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte.

(4) Der Benutzer hat bei Vertragsabschluß nachzuweisen, daß eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

(5) Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gern. § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.

(6) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Ortsgemeinde an den überlassenen Einrichtungen, am Gebäude, den Zugangs­wegen und dem Inventar durch die Benutzung entstehen.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am _ 1. Juli 1982 in Kraft.

Boden, 11. Juni 1982 Ortsgemeinde Boden

(Eulberg)

OrtsbürgermeiSter