Montabaur 9/24/82
(4) Beschädigungen der Ahrbachhalle sowie ihrer Einrichtungsge- genstände und Verluste von beweglichem Inventar sind sofort dem Ortsbürgermeister oder einem Beauftragten zu melden.
(5) Die Benutzung der Ahrbachhalle und ihrer Einrichtungen ist auf die Räume, Einrichtungen und Geräte zu beschränken, die zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erforderlich sind.
. § 7
Ordnung des ßenutzungsbetriebes
(!) Die Durchführung des Benutzungsbetriebes durch die Vereine und Gruppierungen setzt die Bestellung eines verantwortlichen Leiters voraus. Er ist der Ortsgemeinde namentlich zu benennen.
(2) Das Inventar der Ahrbachhalle sowie ihrer Nebenräume darf nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden.
(3) Benutzte Geräte und Einrichtungsgegenstände sind nach der Benutzung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.
(4) Nach Abschluß der Benutzung ist die Ahrbachhalle und ihre Nebenräume in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich zu Beginn der Nutzung befunden haben.
(5) Ballspiele sind nur mit Spezial-Ha 11enbäl1en zulässig.
(6) Matten dürfen nur getragen bzw. auf Mattenwagen befördert werden.
(7) Bei Benutzung der Schankeinrichtung und des bereitgestellten Geschirrs sowie der Übrigen Kücheneinrichtung hat der jeweilige Veranstalter für eine den Anforderungen der Hygiene entsprechende Reinigung {Naßreinigung) zu sorgen. Das glei — che gilt für die Benutzung der Stühle, Tische und der beweglichen Bühne. Die benutzten Ei nri c.htungsgegens tände sind nach der Benutzung.auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.
(8) Für das Wechseln der Kleider müssen die vorhandenen Umkleide- ' räume benutzt werden. Der Zutritt zu ihnen ist nur den am.
Sport beteiligten Personen gestattet. Die Zuteilung der Umkleide-, Wasch- und Duschräume erfolgt durch den Verantwort-
1ichen.
(9) Während des Sportbetriebes ist der Genuß alkoholischer Getränke sowie das Rauchen in der Ahrbachhalle und in den Umkleideräumen sowie das Mitbringen von Flaschen und Gläsern untersagt. Verboten ist auch das.Mitbringen von Tieren.
(Io) Fundsachen sind umgehend beim Ortsbürgermeister abzugeben.
(11) Für den Bezug von alkolholisehen und alkoholfreien Getränken <furch die Veranstalter gilt der zwischen der Fohr-Brauerei und der Ortsgemeinde Boden bestehende Vertrag. Die Benutzungsverpflichtung ist in dem mit dem Veranstalter abzuschließenden Benutzungsvertrag zu spezifizieren.
(12) Der Veranstalter hat für die Durchführung der Veranstaltung die erforderlichen Genehmigungen bei der Ortspolizeibehörde der Verbandsgemei ndeverwal tung Mon.tabaur auf seine Kosten zu erwerben. Das gleiche gilt für die Anmeldung der Veranstaltung bei der Gema in Koblenz.
(13) Nach Abschluß einer Obungsveransta1tung (sportliche Nutzung, Musikproben etc.) ist die Ahrbachhalle besenrein zu verlassen. Das Mobiliar ist aufzuräumen, Fenster und Türen sind
zu schließen.
(14) Nach Abschluß einer sonstigen kulturellen Veranstaltung ' (Festveranstaltung mit oder ohne Benutzung der Schankanlage) sind die genutzten Räume im Naßwischverfahren zu reinigen.
Das Mobiliar und die sonstigen benutzten Einrichtungsgegen- stände (auch Geschirr der Küche) sind naß zu reinigen.
§ 8
Umfang und Voraussetzungen der kostenfreien Benutzung
(1) Die Ahrbachhalle und zugewiesene Räume einschließlich der sanitären Räume mit Ausnahme jedoch der Küche und der Schankräume stehen den Vereinen und Gruppierunqen für die sportliche Nutzunq sowie für den'Obungsbetrieb kostenfrei zur Verfügung.
(2) Kostenfreiheit nach Abs. 1 gilt für das Benutzen der Duschanlagen durch die beim
Obungs- und Wettkampfbetrieb Betei 1igten nur bei einer Wett-
. kampfveranstaltung.
(3) Kostenfreie Benutzung wird jedoch nur Vereinen und Gruppierungen gewährt, die ihren Sitz im Gebiet der Ortsgemeinde haben.
(4) Voraussetzung für das Recht auf kostenfreie Benutzung ist ferner, daß eigene Sportanlagen und Räumlichkeiten der Benutzer nicht vorhanden sind bzw. die Kapazität vorhandener Anlagen erschöpft ist.
(5) Die Kosten für die Beseitigung außergewöhnlicher Verunreinigungen sind von den Benutzern zu tragen.
§ 9
Festsetzung einer Miete
(1) In den Fällen, in denen die Benutzung aufgrund dieser Benutzungsordnung nicht kostenfrei ist, wird für die Benutzung ein Mietzins erhoben. Dies qi11 auch für Veranstaltungen, bei
denen Eintrittsgeld erhoben wird und für gewerbliche Veranstaltungen.
Der Mietzins wird wie folgt festgesetzt:
1. Die Hallenmiete (ohne Nebenräume) für ortsansässige Einzelpersonen
oder Gruppen beträgt tagsüber bis 18.00 Uhr 10,— DM, nach
18.00 Uhr 12,— _ DM je Stunde, für Ortsfremde 15,— DM und
19,— DM.
2. Ortsvereine zahlen für kulturelle Veranstaltungen mit Eintrittsgeld, sofern für den Auf- und Abbau der Bühne, dem Aufstellen von Tischen und Stühlen außer dem Hallenwart kein Gemeindepersonal gestellt wird, einen Mietzins von 200,— DM pre Tag zuzüglich der Kosten für Heizung, Beleuchtung und Wasser nach dem tatsächlichen Verbrauch.
3. Wird auch die Schankanlage einschließlich Gläser usw. in Anspruch genommen, ist eine besondere Benutzungsgebühr von 20, — DM pro Stunde zu zahlen. Glasbruch muß mit dem Wiederbeschaffungswert ersetzt werden. Der Veranstalter hat für Schankerlaubnis, Veranstaltungsge- nohmigung, Gema usw. selbst zu sorgen.
4. Für dis Benutzung der Küche einschließlich der Einrichtungen ist eine besondere Benutzungsgebühr von 60,— DM pro Tag zu zahlen.
5. Für die Benutzung des Barraumes im Kellergeschoß ist eine besondere Benutzungsgebühr von 50, — DM pro Tag zu zahlen.
6. Für Veranstaltungen von Parteien, Verbänden und Gruppen, die über den
Rahmen der Ortsgemeinde hinai^gehen, ist unter den unter (2) genannten Bedingungen eine Miete von _ * DM pro Tag für die Halle zu zahlen.
7. Für Tanzveranstaltungen der Gastwihte oder der 1 Vereine ist für die Halle ein Mietzins von 250.— DM pro Tag zu zahlen zuzüglich der Kosten für Heizung, Beleuchtung und Wasser nach dem tatsächlichen Verbrauch..
8. Kommerzielle Veranstaltungen, die der Webung und dem Verkauf dienen, haben eine Miete von • 500.— DM zu zahlen.
9. Bei Inanspruchnahme der Halle im Rahmen der Beisetzung von Einwohnern der Ortsgemeinde Boden wird ein Mietzins von 100,— DM erhoben.
10. Muß der Aufbau der Bühne und die Bestuhlung usw. seitens der Gemeinde durchgeTührt werden, ist bei allen Veranstaltungen dafür ein Unkostenbeitrag in Höhe von 200,— DM zu entrichten.
11. .Über andere Nutzungszwecke wird von Fall zu Fall entschieden.
(2) Mit der Miete sind mit Ausnahme von Ziffer 2 und 7 auch die Auslagen für Heizung, Beleuchtung und Wasser sowie die Inanspruchnahme des Hausmeisters abgegolten. Das gilt auch für die Überlassung der Sondereinrichtungen (z.B. Bühne, Spielgeräten usw.).
(3) Dis Miete kann ermäßigt oder erlassen werden Cz.B. Tür Wohltätigkeitsveranstaltungen). Bei der Berechnung der Miete gilt als Benutzungszeit der Zeitpunkt vom Betreten bis zum Verlassen der Halle bzw. Räume. Darin eingeschlossen sind auch die Zeiten für Aus- und Ankleiden einschließlich Waschen und Duschen. Angefangene Stunden werden voll berechnet..
(4) Die Miete ist auf Anforderung durch die Ortsgemeinde innerhalb von 8 Tagen auf ein Konto der Verbandsgemeindekasse bei der Kreissparkasse Westerwald Nr. 5oo ol7, der Nassau- ischen Sparkasse Montabaur Nr. 8o3 ooo 212 oder der Volksbank Montabaur Nr. lo8 unter Angabe des Verwendungszweckes "zugunsten der Ortsgemeinde Boden, Haushaltsstelle 761.140 zu überweisen.
Die Ortsgemeinde kann aufgrund der angekündigten Benutzung eine Vorauszahlung verlangen.
§ lo Haftung
(1) Die Ortsgemeinde überläßt dem Benutzer die Ahrbachhalle und sontigen Räume sowiedas Inventar zur Benutzung in dem Zustand, in dem es sich befindet. Der Benutzer ist verpflichtet, das Inventar jeweils vor der Benutzung auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu überprüfen. Durch den verantwortlichen Leiter ist sicherzustellen, daß schadhaftes Inventar oder schadhafte Anlagen nicht benutzt werden. Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von Kleidungsstücken pp) übernimmt die Ortsgemeinde nicht.
(2) Der Benutzer stellt'die Ortsgemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten sowie der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen entstehen.
(3) Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte.
(4) Der Benutzer hat bei Vertragsabschluß nachzuweisen, daß eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
(5) Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gern. § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.
(6) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Ortsgemeinde an den überlassenen Einrichtungen, am Gebäude, den Zugangswegen und dem Inventar durch die Benutzung entstehen.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am _ 1. Juli 1982 in Kraft.
Boden, 11. Juni 1982 Ortsgemeinde Boden
(Eulberg)
OrtsbürgermeiSter

