Montabaur 18/22/82
Die Änderungsunterlagen (geänderte Textfestsetzungen und Begründung) können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9 5430 Montabaur (Bauamt) während der Dienststunden eingesehen werden.
Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.
§ 44 c BBauG Auszug:
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemein de geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
§ 24, Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug)
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 ■ und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Die Änderung des Bebauungsplanes „Weikert - Am Tor" bezieht sich auf den gesamten Planbereich und hat zum Inhalt,
daß die Festsetzungen bezüglich der Errichtung von Garagen aufgehoben werden. Es gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen Landesbauordnung.
Das Plangebiet wird im groben wie folgt begrenzt:
Im Norden: von dem Graben Nr. 148/3, von der nördlichen Grundstücksgrenze des Flurstückes Nr. 43 und 102/3, 101 und 100
im Osten: von einem Teil der Hauptstraße (K 169), dem
Graben 58/1 und dem Fußweg Nr. 56 im Süden: von den Grundstücken südlich des Trifter Weges
im Westen: von der Landesstraße Nr. 327 5431 Oberelbert, 28.5.1982 Weyand, Ortsbürgermeister
Das Betreten der Gemeindeanlagen „Unter dem Dorf" ist für Kleinkinder nur in Begleitung ihrer Eltern gestattet
Ein Vorfall der letzten Tage gibt der Ortsgemeindeverwaltung Veranlassung, nochmals darauf hinzuweisen, daß das Betreten der Gemeindeanlagen „Unter dem Dorf" für Kleinkinder nur in Begleitung ihrer Eltern oder eines Erwachsenen gestattet ist.
Ein Kind, das sich ohne jegliche Begleitung im Bereich der Teichanlage aufhielt, wäre fast ertrunken, wenn nicht Bedienstete der Baufirma Kilian, die in der Nähe der Teichanlage arbeiteten, das Kind in letzter Minute aus dem Wasser gerettet hätten.
Dem oder den Rettern möchte ich hiermit im Namen der Ortsgemeinde Oberelbert für das umsichtige Verhalten und schnelle Handeln Dank und Anerkennung aussprechen.
Dadurch haben Sie. ein Kind vor dem Ertrinken bewahrt.
An alle Eltern richte ich hiermit die Bitte, ihre Kinder auf diesen Vorfall hinzuweisen und sie nicht ohne Begleitung in die Anlagen „..Unter dem Dorf" gehen zu lassen.
Von seiten der Ortsgemeinde wird keinerlei Haftung übernommen. Eltern haften immer noch für ihre Kinder und können wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht bestraft werden.
Ich bitte um Kenntnisse und Beachtung.
Weyand, Ortsbürgermeister
WELSCHNEUDORF:
Öffentliche Bekanntmachung
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Welschneudorf findet
am DIENSTAG. 8. Juni 1982, 20.00 Uhr im Sitzungszimmer des Rathauses statt.
TAGESORDNUNG:
ÖFFENTLICHE SITZUNG:
1. Beratung über den Bau des Dorfgemeinschaftshauses
2. Genehmigung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben für das Haushaltsjahr 1981
3. Kenntnisnahme von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben für das Haushaltsjahr 1981
4. Genehmigung einer überplanmäßigen Ausgabe für das Haushaltsjahr 1982
5. Beratung und Beschlußfassung über die Aufnahme eines langfristigen Kommunalkredits
6. Beratung und Beschlußfassung über die Installation einer Uhr im Rathaus Welschneudorf
7. Verschiedenes
5431 Welschneudorf, 1.6.1982 Stahlhofen,Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Welschneudorf für das Jahr 1982 vom 24.5.1982
I.
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI.
S. 4I9) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 13.5.1982 hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1982 wird im
VERWALTUNGSHAUSHALT
in der Einnahme auf 658.000,- DM
in der Ausgabe auf 658.000,-- DM
VERMÖGENSHAUSHALT
in der Einnahme auf 449.000,- DM
in der Ausgabe auf 449.000,- DM festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 1982 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt erforderlich ist, wird auf 266.000,- DM festgesetzt:
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Kassenkredite werden nicht beansprucht.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
.1. GRUNDSTEUER:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A) 220 v.H.
b) für die Grundstücke
(Grundsteuer B) 240 v.H.
b) Gewerbesteuer nach Gewerbeetrag u.-kapital Hebes.280 v.H.
3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: für den 1 .Hund 36,- DM, für den 2. Hund 54,- DM, für jeden weiteren Hund 72,- DM.

