Montabaur 17/22/82
ELBERTGEMEINDEN
NIEDERELBERT:
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan „Hostigfeldchen"der Ortsgemeinde Niederelbert Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 26.5.1982 Az. 6a/60-610-13 nachstehende Genehmigung erteilt:
Zu dem vorgenannten Bebauungsplan wird hiermit gern. § 11 des Bundesbaugesetzes i.d.F. vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) i.V. m. § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181) sowie für die Aufnahme von gestalterischen Festsetzungen in den Bebauungsplan gemäß § 123 Abs. 4 Landesbauordnung vom 27.2.1974 (GVBI. S. 53), die Genehmigung erteilt.
Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufgeführten Unterlagen:
a) Planurkunde
b) Text
c) Begründung
d) Grünordnungsplan
Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fassung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
Der Bebauungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9, 5430 Montabaur (Bauamt) während der Dienststunden eingesehen werden.
Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.
i 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
(2) Eine Entschädigung ' erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
§ 24, Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug)
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeversaltung geltend gemacht worden ist.
Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:
Gemarkung NIEDERELBERT:
Flur 8: 198, 266 (Graben), 199, 2oo, 2o1 , 2o2/1 ,
2o3/3 (V<e G ), 2o4/1, 2o5, 2o6, 26? (Gra-
ben), 2o7, 2oB, 21o, 211, 268 (Graben),
215/1, 258 (Südstraße teil«.), 264 (Gra=
ben teilw.), 269 (Graben teilw.)
Flur 16: 9o/2 (Graben teilw.), 113 (Graben teilw.),
122/1, 122/2, 348/1 (Graben teilw.),
124/4, 124/5, 124/6, 349/2 (Graben),
35° (Graben), 351/2 (Graben), 139/4,
139/5, 138/5, 136/4, 136/5, 135/1,
132/1, 142, 143, 1 (Graben teilw.),
4 (Graben teilw.), 6 (Graben teilw.),
7 (Lahnstraße), 141/1, 14o/4 (Graben),
14o/5, 138/8, 138 / 7 , 2o3/3, 203 / 1 , 2o3/4,
2o5/\, 2o1/2, 2o1/1, 2o1/3, 2o1/4, 2oo/2,
2oo/3, 2o8, 2o9/1, 21o/4, 21o/5, 328/1
(Lahnstraße), 198, 197, 196, 195, 194,
193, 192, 191, 19o, 189, 53, 211, 212,
213, 214, 215 , 216/1, 216/2, 217, 218, 219/1, 221, 222, 8 (■.•■•eg teilw.), 9 (Gra
ben), 52, 12/1, 12/2 (teilw.), 11 (Graben teilw.), 327/1
Flur 17: 93/2 (Heckenwiesenstraße), 54/4, 55/1,
55/2, 56/1, 57 / 4 , 57 / 3 , 57/2, 58 / 1 ,
54/3 (Birkenweg), 53/2, 53/1, 52/2,
52/1, 51/3, 49/2, 47/1
Das Plangebiet wird im groben wie folgt umgrenzt: im Norden von dem Anschluß -Bebauungsplan „Auf der Schla "
im Osten von der L 327
im Süden von dem Anschluß-Bebauungsplan „Gewerbegebiet" und dem in westlicher Richtung verlaufenden Wiesental im Westen von dem Feldweg als Fortsetzung der Südstraße und dem Gambachtal.
5431 Niederelbert, 1. Juni 1982 Hübinger, Ortsbürgermeister
OBERELBERT:
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplanänderung „Weikert - Am Tor" der Ortsgemeinde Oberelbert.
Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes/ Änderungsplanes/Erweiterungsplanes
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 17.5.1982 Az. 6a/60, 610-13 nachstehende Genehmigung erteilt:
„Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hiermit gern. § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181) die Genehmigung erteilt:
Bestandteil dieser Genehmigung sind die Begründung und die geänderten Textfestsetzungen.
Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fassung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.

