Montabaur 8/18/82
von der Veränderungssperre nicht berührt.
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens nach zwei Jahren nach dem Tage ihrer Bekanntmachung. Ruppach-Goldhausen, 16. April 1982 Ferdinand, Ortsbürgermeister Genehmigt:
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur Montabaur, 6. März 1982 Im Aufträge: Klein.
HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz, GemO vom 14.12.1973 (GVBI.
S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 770).
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Aug. 1976 (BGBl. I S. 2257, berichtigt in BGBl. I S. 3617),
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979
(BGBl. I S. 949) beim Zustandekommen dieser Satzung ist un- beachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Satzung gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der
Satzung verletzt worden sind (§ 155 a BBauG).
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesbaugesetzes -BBauG- über die fristgerechte Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bei mehr als vierjähriger Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen.
Ruppach-Goldhausen, 16. April 1982 (S.) Ferdinand, Ortsbürgermeister
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BODEN:
Der ASV Deutsche Eiche, Boden, lädt alle Mitglieder nebst Familienanhang zum traditionellen Spießbraten am Donnerstag, dem 20. Mai 1982 auf den Grillplatz in Boden auf das herzlichste ein.
Der Unkostenbeitrag beträgt pro Person 10,- DM, Kinder unter 6 Jahren sind frei.
Anmeldungen müssen bis spätestens 12. Mai 1982 bei Paul Müller in Boden oder den Abteilungs- bzw. Trainingsleitern abgegeben sein. Der Unkostenbeitrag ist bei Anmeldung in voller Höhe zu entrichten.
HEILIGENROTH:
Möhnenverein Heiterkeit, Heiligenroth
Die Generalversammlung der Möhnen findet am Mittwoch, dem 12.5.1982 im Saal Neuroth statt.
AUGST
EITEL BO RN:
Büchereileiter/in gesucht
Die Gemeinde Eitelborn beabsichtigt, in Kürze ihre neue Gemeindebücherei zu öffnen.
Für diese Einrichtung wird eine Bücherei-Leiterin bzw. ein Büchereileiter gesucht.
Es ist vorgesehen, die Bücherei wöchentlich stundenweise zu öffnen.
Interessenten, die diese Aufgabe übernehmen wollen, mögen sich bitte beim Ortsbürgermeister während der Dienststunden dienstags und donnerstags von 18.00 -19.30 Uhr melden. Hümmerich, Ortsbürgermeister
NEUHÄUSEL:
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Neuhäusel über eine Veränderungssperre vom 23. April 1982
Aufgrund der §§ 14 Abs. 1,16 Abs. 1 Satz 1,17 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung votw 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung des Landesgesetzes vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.1978 (GVBI. S. 770) hat der Ortsgemeinderat von Ruppach-Goldhausen am 25.2.1982 folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 6.4.1982 hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Der Ortsgemeinderat von Neuhäusel hat am 4.3.1982 beschlossen, im Gemarkungsteil „Feldchen"einen Bebauungsplan „Feldchen" aufzustellen. Für den künftigen Planbereich wird zur Sicherung der Planung hiermit eine Veränderungssperre angeordnet:
Der Planbereich umfaßt folgende Grundstücke:
Flur 4:
Flurstücke: 16, 17,18, 19, 20, 21, 22/1, 22/2, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30/1, 30/3, 31/1,32/1, 32/2, 33/1,33/2, 34/1,
34/2, 35, 36, 37, 38, 39/1, 39/2, 40, 41, 42,43, 44, 46/2,
46/4, 47/5, 47/6, 47/14, 64, 65, 66/3 tlw, 66/7, 66/8, 66/9, tlw, 67/1,67/2 tlw.
Flur 9
Flurstücke: 1/1, 1/2, 1/3, 2, 3,4, 5,6,7, 8/1, 10,11,12, 13, 14, 16/1, 17, 18,19, 20, 21/1, 21/2, 21/3, 22/3, 22/5, 22/6, 22/7, 22/9, 22/11, 22/12, 22/13, 23/1, 23/2, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31,32, 33, 34, 36/1, 37, 38,64 tlw, 65, 66, 67/1,67/2, 68, 69/1,69/2, 70.
Der Planbereich wird im groben wie folgt umgrenzt: im Norden: von der K 113 (Simmerner Straße) im Osten: von der B 49 (Hauptstraße)
im Süden: von der B 49 und dem Wirtschaftsweg Nr. 30
im Westen: von dem Wirtschaftsweg Nr. 30, der Gemarkungsgrenze zur Ortsgemeinde Simmern und dem Wirtschaftsweg entlang des Waldes.
§ 2
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen
1. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen der Grundstücke nicht vorgenommen werden,

