Montabaur 12 / 15/82
die Hettensteinstraße, im Süden durch die bebauten Grundstücke der Birkenstraße, im Westen durch die Straße Am Gäß- chen und den Verbindungsweg zwischen Brandweiher und Gelbachstraße.
Das Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flurkarte, der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, besonders kenntlich gemacht und erstreckt sich auf folgende Grundstücke:
Gemarkung Heilberscheid Grundbuchbezirk Heilberscheid Flur 4
Flurstück Nr. 32 Flur 6
Flurstücke Nr. 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31,32/2,
33/2, 34, 35/1,35/2, 36, 37, 38/2, 40/1,45, 46, 47, 48,66/6, 69/2 tlw, 70/2, 73, 72/2 tlw, 79 tlw.
3. Für den Fall, daß der Umlegungsausschuß für die Errechnung der den beteiligten Grundeigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile von dem Verhältnis der Flächen ausgeht, verlangt der Ortsgemeinderat einen Flächenbeitrag gemäß § 58 Abs. 1 Bundesbaugesetz abzuziehen.
II. BETEILIGTE IM UMLEGUNGSVERFAHREN UND AUFFORDERUNG ZUR ANMELDUNG VON RECHTEN Nach § 48 BBauG sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
4. Gemeinde Heilberscheid
5. Verbandsgemeinde Montabaur
Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuß zugeht.
Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umlegungsplan (§ 66, Abs. 1 BBauG) erfolgen. Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48, Abs.3BBauG).
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.
Der Inhabereines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das
zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
III. VERFÜGUNGS- UND VERÄNDERUNGSSPERRE Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§ 71 BBauG ) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen überein Grundstück ! und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesent
lich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,
3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche | Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher | Anlagen vorgenommen werden,
4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungsund Veränderungssperre nicht berührt.
IV. VORBEREITENDE MASSNAHMEN Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gemäß § 151 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu
treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen,
V.AUSLEGUNG VON BESTANDSKARTE UND BESTANDSVERZEICHNIS
Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in denen der Nachweis des Grundbuchs und Ligenschaftskatasters für alle Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt ist, liegen in der Zeit vom 24.4.1982 bis 24.5.1982 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Gelbachstr. 9, Zimmer 6, während der Dienststunden öffentlich aus.
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:
Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maßnah men kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt, Schloßweg 6, 5430 Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Gemeinde Heilberscheid schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.
Montabaur, den 8. April 1982
Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses
Simon, Vermessungsdirektor
NENTERSHAUSEN:
Öffentliche Bekanntmachung
Ergänzung der Tagesordnung für die Ratssitzung am 16.4.1982
Die Tagesordnung für die Sitzung des Ortsgemeinderates Nentershausen am 16.4.1982 um 19.30 Uhr in der Turnhalle wird im öffentlichen Teil wie folgt ergänzt:
TOP I/5:
„Beratung und Beschlußfassung über die Einbeziehung eines Grundstückes in das Umlegungsverfahren „Hasenbitz" j
Der bisherige Tagesordnungspunkt I/5 „Verschiedenes" wird ver 1 legt auf Tagesordnungspunkt 1/6.
Perne, Ortsbürgermeister
GROSSHOLBACH:
Freiw. Feuerwehr
1. ALARMIERUNG DER FEUERWEHR *
Aus gegebener Veranlassung weisen wir darauf hin, daß die Feuerwehr über den Notruf 112 zu erreichen ist, ferner kann

