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EITELBORN:

Öffentliche Bekanntmachung

Der Umlegungsausschuß der Ortsgemeinde Eitelborn hat am 17.3.1982 für den restlichen Teil des UmlegungsplanesNör- renpfad und Buchenstück" Gemarkung Eitelborn, die Unan­fechtbarkeit beschlossen.

Unanfechtbar wurden:

Ordn.Nr. 4 mit den Einlagegrundstücken 77/10, 80/6 und 78/7 der Flur 10 mit dem Zuteilungsgrundstück 285 der Flur 10,

Ordn.Nr. 56 mit den Einlagegrundstücken 77/4, 77/8 und

78/5 der Flur 10 mit dem Zuteilungsgrundstück 282 der Flur 10,

0rdn.Nr.62 mit dem Einlagegrundstück 77/11 und dem Zutei­lungsgrundstück 286 der Flur 10,

0rdn.Nr;68 mit den Einlagegrundstücken 78/4 und 80/5 der Flur 10 und dem Zuteilungsgrundstück 283 der Flur 10 sowie

Ordn.Nr.. 1 mit dem Zuteilungsgrundstück 284 der Flur 10.

Gemäß § 71 BBauG wird die Unanfechtbarkeit hiermit bekanntgegeben.

Unter Wahrung der ortsüblichen Bekanntmachungsfrist treten die rechtlichen Wirkungen dieser Bekanntmachung am 3.4.1982 in Kraft. Mit diesem Tag wird der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt gleichzeitig die Einweisung der neuen Eigentümer in den Be­sitz der zugeteilten Grundstücke ein.

Falls ein Beteiligter eine Besitzanzeige der neu zugeteilten Baugrundstücke wünscht, bitten wir dies bis zum 23.4.1982 der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, anzu­zeigen, damit in einem noch festzulegenden Termin die ört­liche Besitzanzeige durch einen Beauftragten des Katasteram­tes erfolgen kann.

Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschafts­katasters wird bei den zuständigen Behörden veranlaßt.

Auf lfd.Nr. 11 des beschreibenden Teiles zum Umlegungsplan wird nochmals hingewiesen, wonach die im Umlegungsverzeich­nis festgesetzten Entschädigungen und Leistungen mit der Un­anfechtbarkeit fällig werden.

Von der Eintragung einer öffentlichen Last in Abteilung II des Grundbuches kann abgesehen werden, wenn der Leistungs­pflichtige bis einschließlich 19.4.1982 auf das Konto der Ver­bandsgemeinde Montabaur Nr. 500 017 bei der Kreissparkasse Westerwald in Montabaur unter AngabeBU Eitelborn" den fälligen Betrag einzahlt, oder mit der Gemeinde Eitelborn Vereinbarungen über die Tilgung getroffen hat.

Eitelborn, den 26. März 1982 Gemeindeverwaltung Eitelborn Umlegungsausschuß Simon, Vermessungsdirektor Vorsitzender des Umlegungsausschusses.

Verlängerung der Veränderungssperre für den Bebauungsplan Wässer"

Im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur und der ihr zugehörigen Ortsgemeinden von 19.3.1982 (Nr. 11/1982 - S. 11) wurde^iie Satzung der Ortsgemeinde Eitelborn über die Verlängerung einer Veränderungssperre für den Bebau­ungsplanWässer" öffentlich bekanntgemacht. Dabei wurde versehentlich unterlassen, auf die Heilungsvorschriften der Gemeindeordnung und des Bundesbaugesetzes hinzuweisen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird die öffentliche Bekannt-

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Eitelborn über die Verlängerung einer Veränderungssperre vom 9. Februar 1982

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1,17 Abs. 1, Satz 3, 16 Abs. 1,

Satz 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekannt­machung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949), in Verbindung mit § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung des Landesgesetzes vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landeskreisordnung vom 21.12.

1978 (GVBI. S.770) hat der Ortsgemeinderat von Eitelborn am 8. Februar 1982 folgende Satzung beschlossen, die nach Zustimmung der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 2.3.1982 hiermit bekanntgemacht wird.

§ 1

Die durch den Ortsgemeinderat Eitelborn am 23.4.1980 zur Sicherung der Bauleitplanung des PlanbereichesWässer" beschlossene und am 30.5.1980 in Kraft getretene Verände­rungssperre wird um 1 Jahr verlängert.

Eitelborrr, 9. Februar 1982 Hümmerich, Ortsbürgermeister Siegel

Zugestimmt gern. § 17 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes in Ver­bindung mit § 3 der Vierten Landesverordnung zur Durch­führung des Bundesbaugesetzes.

5430 Montabaur, den 2.3.1982 Siegel Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur Im Aufträge:

Grobe, Baurat

HINWEIS:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz, GemO vom 14.12.1973 (GVBI. S. 4I9) zu­letzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez.

1978 (GVBI. S. 770).

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Äug. 1976 (BGBl. I S. 2257, berichtigt in BGBl. I S. 3617), geändert durch Art. 9 Nr. 1 der Vereinfachungsnovelle vom 3.12.1976 (BGBl. I S. 3281) und Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleich­terung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) beim Zustandekommen dieser Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Inkraft­treten dieser Satzung gegenüber der Verbandsgemeindeverwal­tung Montabaur schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrif­ten über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind (§ 155 a BBauG).

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundes­baugesetzes BBauG über die fristgerechte Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bei mehr als vierjähriger Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen.

Eitelborn, 26.3.1982 Hümmerich, Ortsbürgermeister