Montabaur 2 / 13/82
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8. Einbau von Wärmepumpen oder Solaranlagen.
Beim Einbau von Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme sowie beim Einbau von Wärempumpen oder Solaranlagen ist eine Förderung bei Neubauten möglich.
4. Modernisierungs- und Energieeinsparmaßnahmen können nur dann gefördert werden, wenn das Jahreseinkommen des Eigentümers und der zu seiner Familie rechnenden Angehörigen die in § 25 Abs. 1 Zweites Wohnungsbaugesetz festgelegte Grenze nicht überschreitet (Einkommensgrenze).
Die Einkommensgrenze für die Förderung von Modernisierungs- und Energiesparmaßnahmen beträgt:
Haushaltsgröße
Gesamteinkommen der zur Familie rechnenden Angehörigen
jährlich bis zu DM monatlich bis zu DM
1 Person
2 Personen
3 Personen
4 Personen
5 Personen
25.920,-
38.160,-
45.720,-
53.280,-
60.840,-
2.160-
3.180-
3.810,-
4.440,-
5.070,-
Für jeden weiteren zur Familie rechnenden Angehörigen erhöht sich die Einkommensgrenze um 7.560,- DM jährlich (630,- DM monatlich)
Bei jungen Ehepaaren erhöht sich die Einkommensgrenze bis zum Ablauf des 5. Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung um 10.080,- DM jährlich (840,- DM monatlich).
Für Personen, die nicht nur vorübergehend um mindestens 50 v.H. in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind (Schwerbehinderte) und ihnen Gleichgestellte erhöht sich die Einkommensgrenze um je 5.040,- DM (420,- DM); für Personen, die nicht nur vorübergehend um mindestens 80 v.H in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, erhöht sich die Einkommensgrenze um je 10.800,- DM (900,- DM).
Für Aussiedler, Zuwanderer und Gleichgestellte erhöht sich die Einkommensgrenze bis zum Ablauf des 5. Kalenderjahres nach dem Jahr der Einreise in den Geltungsbereich des Gesetzes um 7.560,- DM jährlich (630,- DM monatlich)
Maßgeblich ist das Bruttoeinkommen des Vorjahres (1981) und des Monats vor der Antragstellung.
5. Bei Modernisierungsmaßnahmen kann eine Wohnung mit Aufwendungszuschuß oder Darlehen bis zu Gesamtkosten von DM 25.000,- gefördert werden, wobei der Mindestaufwand 4.000,- DM je Wohnung betragen muß. Bei den nachgewiesenen Kosten werden 15 v.H. als Eigenleistung angerechnet, die nicht bezuschußt werden.
6. Die Aufwendungszuschüsse werden auf die Dauer von insgesamt 9 Jahren gewährt und zwar innerhalb von Schwerpunkten (§ 11 Abs. 3 ModEng ) jeweils 3 Jahre in Höhe von 7,20 v.H., 4,8 v.H. und 2,4 v.H. außerhalb von Schwerpunkten, jeweils 3 Jahre in Höhe von 6 v.H., 4 v.H. und 2, v.H. der förderungsfähigen, um die notwendige Eigenleistung gekürzten und auf volle 100,- DM aufgerundeten Kosten, höchstens bis zu 25.000,- DM je Wohnung.
7. Energiesparmaßnahmen können mit Aufwendungszuschüssen, Darlehen oder Investitionszuschüssen gefördert werden. Investitionszuschüsse gibt es jedoch nur für Maßnahmen, nach Ziff. 6-8, wobei die Kosten mindestens 4.000,- DM und höchstens 12.000,- DM betragen dürfen. Der Investitionszuschuß ist auf 25 v.H. der förderbaren Kosten beschränkt.
Wir weisen jedoch darauf hin, daß bei diesen Programmen mit den baulichen Maßnahmen grundsätzlich erst nach Bewilligung der beantragten Förderungsrpittel begonnen werden darf.
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8.HINWEIS:
Die vorgenannten Ausführungen geben keine erschöpfende Auskunft über sämtliche Finanzierungs- und Förderungsfragen.
Auskünfte erhalten Sie bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur und der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur.
Montabaur, den 29. März 1982 Mangels, Bürgermeister
Öffentliche Ausschreibung
Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt die Kanal- und Wasserleitungserneuerung in der K 113 innerhalb der Ortsgemeinde Neuhäusel öffentlich aus.
Bauumfang:
ca. 300 lfdm Wasserleitung, duktiles Guß, ND 100 ca. 150 lfdm Druckleitung, duktiles Guß, ND 200 ca. 60 lfdm Entwässerungsl., ND 400
Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse haben, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich bei der Verbands- gemeindeverwaltung Montabaur, 5430 Montabaur, Gelbachstr. 9 anzufordern.
DIENSTAG, der 20. April 1982, 10.00 Uhr. Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift versehen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbands gemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9, Bauamt, einzureichen.
Montabaur, den 25. März 1982 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Mangels, Bürgermeister
Lärmschutzverordnung
Aus gegebener Veranlassung weisen wir auf einige Bestimmun l gen aus der Lärmschutzverordnung hin. Wir bitten um entspref chende Beachtung.
SCHUTZ DER NACHTRUHE
Nach der Lärmschutzverordnung ist es unter anderem zum Schutz der Nachtruhe verboten von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr Anlagen aller Art so zu betreiben, daß dadurch die Nachtruhe anderer gestört wird. Dieses Verbot gilt in WohnhäusernJ auch in der Mittagszeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr.
GEBRAUCH VON RASENMÄHERN UND GARTENMASCHINEN
Motorbetriebene Rasenmäher, insbesondere solche mit Verbrennungsmotor, dürfen nur werktags von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr benutzt werden! Dies gilt nicht für Rasenmäher, die mit geräuscharmem Elektj motor betrieben werden.
Die Bestimmungen gelten sinngemäß für alle anderen im Hof| und Garten benutzten motorbetriebenen Maschinen und Geräte.
von
zulä
nich
Veri
Die Schutzgebühr in Höhe von 25,- DM ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto Nr. 500 017 der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur bei der Kreissparkasse Montabaur einzuzahlen.
Ein Nachweis für die getätigte Einzahlung ist der Anforderung ] beizulegen.
Termin für die Abgabe des Angebotes ist
14.4
20.0
19.4
| 23 . 4 .
20.0C
24.4
24.4
26.4
24.4
26.4
25.4
Die Bürgerzeitung erscheint wöchentlich. Herausgeber, Druck u. Vertaa: Verlag + Druck Linus Wittich, 5410 Höhr-Grenzhousen Rhemstr 41, Postfach 1451 j Telefon (026 24) 3061 4 - Telex 869502 mgirm • Verontwortlich für den Inhalt ■ Klaus Basler Quartalpreis DM 2,00 ■ Emzelstücke durch den Verlag zum Preis von DM 0.70 *■ Versondkoster
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