Montabaur 2/12/82
Stellenausschreibung
Um einen Beitrag zur Sicherung von Ausbildungsplätzen zu leisten, stellt die Verbandsgemeinde Montabaur zu Beginn des kommenden Ausbildungsjahres (1.8.1982)
1 Anwärter für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst - Fachhochschulreife erforderlich -
1 Dienstanfänger für den mittleren Dienst in der Kommunalverwaltung - nicht 2 Dienstanfänger wie in der letzten Ausgabe ausgeschrieben -
1 Auszubildende für den Beruf „Bürogehilfin" (Schreibkraft)
ein. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß keine Zusage auf Übernahme
a) in ein Beamtenverhältnis
b) als Beamtenanwärter bzw.
c) als Bürogehilfin nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
erteilt werden kann.
ihre Bewerbung mit den üblichen Bewerbungsunterlagen (handgeschriebener Lebenslauf, Zeugnisabschriften, Lichtbild), richten Sie bitte bis zum 13. April 1982 an die
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
-PERSONALAMT-
Postfach 12 62, 5430 Montabaur
Bereits eingereichte Bewerbungen werden berücksichtigt. Sollte jedoch die vorliegende Bewerbung nicht aufrechterhalten werden, bitten wir um eine kurze Mitteilung.
Standfestigkeit von Grabsteinen auf Friedhöfen
Die Standfestigkeit von Grabdenkmalen auf Friedhöfen befaßt immer wieder die Gerichte, da es häufig zu mehr oder minder schweren Unfällen, auch schon zu Todesfällen gekommen ist, weil diesem Problem nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt wird.
Grundsätzlich gilt, daß die Gemeinden und der Grabstätteninhaber gleichermaßen verpflichtet sind,die Verkehrssicherungspflicht auf Friedhöfen zu gewährleisten. Es ist zwingend vorgeschrieben, daß am Ende einer Frostperiode, im Frühjahr also, jedes Grabdenkmal durch kräftiges Anfassen auf seine Standfestigkeit hin überprüft wird.
Einen Beitrag des Versicherungsverbandes für Gemeinden- und Gemeindeverbände geben wir deshalb im gesamten Wortlaut zu Ihrer Kenntnis:
Zur Sicherung von Grabsteinen auf Friedhöfen Nicht selten erhalten wir Anfragen von den für die Verkehrssicherheit auf Friedhöfen zuständigen Bediensteten, wie sie die von der Rechtsprechung an die Verkehrssicherung von Grabdenkmalen gestellten Anforderungen in der Praxis wahrnehmen und durchsetzen müssen. Wir möchten daher nachstehend einige grundlegende Hinweise geben, damit Sie schadenverhütende
Maßnahmen ergreifen können:
Um den durch Umsturz von Grabdenkmalen drohenden Gefahren wirksam begegnen zu können, muß nach den Ausführungen des BGH in NJW 1971,2309" an die Überwachungspflicht ein strenger Maßstab angelegt werden". Der für die Verkehrssicherheit auf Friedhöfen verantwortliche Bedienstete ist verpflichtet, ein Grabmal sofort abzubauen, sobald er erkennt, daß die Standfestigkeit nicht mehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gewährleistet ist. Ein Abbau ist zweifellos dann erforderlich, wenn die Standfestigkeit eines Grabmales bei Anfassen mit beiden Händen und einer kräftigen Zugprobe oder bei anderer geeigneter Prüfweise (BGH NJW 1961,868) nicht mehr gegeben ist. Aber auch geringfügige Lösungserscheinungen erfordern einen sofortigen Abbau des Grabmals, da die sich schlagartig durch Sturm, starke Regenfälle oder Bodensetzungen ausweiten können (OLG Celle VersR 1954,435). Der die Gefahr erkennende Bedienstete darf sich nicht damit begnügen, z.B. durch einen Aufkleber oder eine schriftliche Aufforderung an den Grabnutzungsberechtigten diesen zur Sicherung des Grabsteines zu veranlassen. Geschieht dies dennoch, besteht bei eingetretenen Personenschäden die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ebenso wie bei Unterlassen der Anordnung und Durchführung der von der Rechtsprechung geforderten Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen. Die Verkehrssicherungspflicht des Friedhofsträgers besteht neben der entsprechenden Verpflichtung des Grabnutzungsberechtigten.
Die Sicherheitskontrolle muß wenigstens einmal jährlich nach dem Ende der winterlichen Witterung und des Frostes durchgeführt werden. Weitere Kontrollen sind bei Vorliegen besonderer Umstände, wie z.B. Erdbeben, Überschwemmungen usw. erforderlich (BGH NJW 1971,2308). Die jährliche Kontrolle kommt kaum vor Eintritt des kalendermäßigen Frühlings am 21.3. in Betracht, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt angesehen werden soll.
Der Zeitpunkt der Überprüfung durch den Friedhofsträger bestimmt sich z.B. auch nicht nach dem Osterfest, sondern ausschließlich nach dem aufgrund langjähriger Beobachtungen unter Berücksichtigung der örtlichen Lage des Friedhofs, z.B.der Höhenlage, zu erwartenden Ende der Frostperiode.
Je nach der Beschaffenheit der auf einem Friedhof vorhandenen Grabmale dürfte es zweckmäßig sein, zu der Jahreskontrolle ein Steinmetzunternehmen hinzuzuziehen und durch dieses einsturzgefährdete Grabmale fachgerecht abbauen zu lassen, soweit der zur Kontrolle erschienene Grabnutzungsberechtigte diese Arbeiten nicht selbst unverzüglich durchführt.
Die Kontrolle durch den Friedhofsträger befreit den Grabnutzungsberechtigten nicht von seiner ihm selbst obliegenden Verpflichtung. Bei einer gesamtschuldnerischen Haftung des Friedhofsträgers und des Grabnutzungsberechtigten haftet im Innenverhältnis in der Regel aufgrund der bestehenden Friedhofsordnungen allein der Grabnutzungsberechtigte.
Auch dieser setzt sich bpi Nichtbeachtung der ihm obliegenden Kontrollpflicht im Schadenfall neben der zivil- rechtlichen Haftung auch der Gefahr strafrechtlicher Verfolgui» aus. Umstürzende Grabsteine haben bereits zu zahlreichen und schwerwiegenden Unfallfolgen, wie z.B. Erblindung, Bein - und Armamputation und auch zu Todesfällen geführt.
Repräsentative Zwischenzählung der Schweine am 2.April 82 Aufgrund des Viehzählungsgesetzes in der Fassung der Bekannt] machung vom 1.7.1980 (BGBl. I S. 817) findet am obengenannten Tage eine repräsentative Zwischenzählung der Schweine statt.
DIENSTSTUNDEN d.r VERSANDSOBMBINDSVBRWALTUNOi Rathaui, Orofl.r Mark! und Wail.rw.rlt (N.ubau Oll dar llchwl#«#), Montog, Mltlw.eh bin Pr.ltag 8.00 Wi >*-0° Dl.nitag 8.00 bli 12.00, 16.00 bli 18.30 Uhr. Bauamt (OalbachltraBt) Dl.nitag 8 bli 12.00, 16.00 bli 18.30 Uhr, MIHwoeh 14.00 bli 16.00 Uhr, Donn.ritag 8.00 bll 12.00 Uhr. FERN$PRSCHAN8CH10SSB V.rbandig.m.lnd.v.rwaltung 02602/2041, (noeh DltnWchlgfl Ub.r Anrufb.antwort.r unt.r Nr. 02602/20411, »l)rg»rm.lit«r Mangbli 02602/2044, V«r- bandib.lg.ordn.Nr Riuich 02602 / 204S, Wan.rw.rk Montabaur na* Ol.nitxhlgAi il.h* S«r.lt«hofMdl.nit. - RadakHanMChlu« lit |*wglll Montafll 19.00 Uhr 6.1 dar
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