Montabaur 9/11 / 82
Montabaur, 5430 Montabaur, Gelbachstr. 9 (Bauamt) Zimmer 6, sowie nachrichtlich in den Diensträumen des Ortsbürgermeisters in Heiligenroth während der ortsüblichen Dienststunden öffentlich aus.
Bedenken und Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur und der Ortsgemeinde Heiligenroth mündlich oder schriftlich vorgebracht werden. Das Plangebiet umfaßt folgende Flurstücke:
Flur 47
Flurstücke: 78, 79, 80, 81,82, 83 Flur: 51
Flurstücke: 108, 109, 113 tlw, 114 tlw, 115 tlw, 117, 119,
205 tlw.
Der Planbereich wird im groben wie folgt begrenzt: im Norden: von einem Teil der Schulstraße (Nr. 112)
Im Osten: von den Parzellen Nr. 110 und 111, einer Teil
fläche der Parzellen Nr. 113-116 und einem Teil der Schulstraße
Im Süden; von einem Teil der Leipziger Str., Nr. 136 und 4402/1 sowie dem Weg nördlich des Flurstückes Nr. 3387, Flur 35
im Westen: von den Wirtschaftswegen Nr. 85 und 66, der Rarz. Nr. 77, Flur 47 und dem Wirtschaftsweg Nr. 205.
Heiligenroth, den 15.3.1982 Manns, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § SO Abs. 1 Bundesbauges.
I. Umlegungsbeschluss:
Der Gemeinderat von Heiligenroth hat am 8.12.1981 folgende Beschlüsse gefaßt:
1. Auf Grund des § 46 des Bundesbaugesetzes In der Fassung vom 18, August 1976 (BGBl. I S. 2256,3617) wird die Umlegung für das Baugebiet „Goldhäuser Pfad" angeordnet. Der Umlegung liegt der im Entwurf erstellte Bebauungsplan „Goldhäuser Pfad" zugrunde,
2. Gemäß § 47 des Bundesbaugesetzes in der Fassung.vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256,3617) i zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit
§ 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse vom 26. März 1981 (G VBI. S. 78) • wird für das Baugebiet des Bebauungsplanes „Goldhäuser Pfad" die Umlegung eingeleitet. Das Umlegungsverfahren erhält die gleiche Bezeichnung.
Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Im Norden durch die Flurstücke 82 und 97 der Flur 49, im Osten durch die Flurstücke 76/3 und 76/7 der Flur 49,
Im Süden durch die Flurstücke 85,89 und 91/2 der Flur 49 und im Westen durch den Bodener Weg.
Das Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flurkarte, der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, besonders kenntlich gemacht und erstreckt sich auf folgende Grundstücke:
Gemarkung Heiligenroth Grundbuchbezirk Heiligenroth Flur 49
Flurstück Nr. 76/1, 77/1, 77/2 tlw, 79/2 tlw, 83/2,84/1, 84/2,86/3,86/4, 90/1,90/2, 91/1,92, 93/1,93/3,95/2,
96.
3. Für den Fall, daß der Umlegungsausschuß für die Errechnung der den beteiligten Grundeigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile von dem Verhältnis der Flächen ausgeht, verlangt der Ortsgemeinderat einen Flächenbeltrag gemäß § 58 Abs, 1 Bundesbaugesetz abzuziehen.
II. BETEILIGTE IM UMLEGUNGSVERFAHREN UND AUFFORDERUNG ZUR ANMELDUNG VON RECHTEN Nach S 48 BBauG sind Im Umlegungsverfahren Beteiligte:
1. die Eigentümer der Im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke.
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belasten den Recht,
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
4. die Gemeinde Heiligenroth,
5. die Verbandsgemeinde Montabaur.
Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuß zugeht.
Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umlegungsplan (§ 66, Abs. 1 BBauG) erfolgen. Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48, Abs.3 BBauG).
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.
Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das
zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
III. VERFÜGUNGS- UND VERÄNDERUNGSSPERRE Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§ 71 BBauG ) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen überein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesent
lich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,
3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,
4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden,
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungsund Veränderungssperre nicht berührt.
IV. VORBEREITENDE MASSNAHMEN Den Beauftragten der zuständigen’Ba; örden ist gemäß § 151 BBauG zur Vorbereitung der von Ihnen nach diesem Gesetz zu

