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Montabaur - 12 - 7/82

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Heilberscheid oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeord­nung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI.

S. 770).

NIEDERERBACH

Sitzung des Ortsgemeinderates Niedererbach

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Niedererbach findet am

Freitag, 26. Februar 1982, um 20.00 Uhr in der Schule statt.

TAGESORDNUNG: - ÖFFENTLICHE SITZUNG - 1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Ortsge­meinderates vom 22. Januar 1982, 2. Beratung und Beschluß­fassung über die Teilnahme am Wettbewerb "Unser Dorf soll schöner werden" im Jahre 1982, 3. Beratung und Beschluß­fassung über die Aufnahme eines langfristigen Kommunalkredi­tes, 4. Antrag der Theaterfreunde auf Überlassung der rechten Speicherhälfte in der ehern. Lehrerwohnung als Kulissen und Requisitenlager, 5. Genehmigung einer überplanmäßigen Aus­gabe für das Haushaltsjahr 1981,6. Verschiedenes.

Niedererbach, 15.2.1982

da sie im verbindlichen Flächennutzungsplan der Verbandsge­meinde Montabaur nicht als Baugelände ausgewiesen sind. Eine Genehmigung kann erst erteilt werden, wenn die beabsichtigte Novellierung des Flächennutzungsplanes abgeschlossen ist. Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufgeführ ten Unterlagen:

a) Planurkunde

b) Text

c) Begründung

d) Grünordnungsplan.

Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fassung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich be­kanntgemacht mit dem Hinweis, daß der Bebauungs- und Grün­ordnungsplan mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechts­verbindlich wird.

Der Bebauungs- und Grünordnungsplan nebst Text und Begrün­dung können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstraße 9, 5430 Montabaur (Bauamt) während den Dienststunden eingesehen werden.

Gleichtzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug):

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Ent­schädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen bean­tragt.

Zey, Ortsbürgermeister

N0MB0RN

Sitzung des Ortsgemeinderates Nomborn

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Nomborn findet am

Mittwoch, 24. Februar 1982, um 20.00 Uhr im Gemeindehaus statt.

TAGESORDNUNG -1. ÖFFENTLICHE SITZUNG -

I. Beratung und Beschlußfassung über die Aufnahme eines langfristigen Kommunalkredites, 2. Beratung und Beschlußfas­sung über die Anschaffung neuer Geräte auf dem Spielplatz und die Absicherung zur Hauptstraße hin, 3. Beratung und Be­schlußfassung über die Anschaffung von Geschirr für das Ge­meindehaus, 4. Beratung und Beschlußfassung über die Teil­nahme am Wettbewerb "Unser Dorf soll schöner werden" im Jahre 1982, 5. Beratung und Beschlußfassung über Voraus­leistungen von Anliegerbeiträgen in der Brückenwiesenstraße,

6. Verschiedenes.

II. NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG:

1. Grundstücksangelegenheiten, 2. Verschiedenes.

Nomborn, 15.2.1982

Bendel, Ortsbürgermeister

Bebauungsplan "Ortslage" der Ortsgemeinde Nomborn; Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Bebauungs- und Grünordnungsplanes

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 3.2.1982, Az.: 610-13 nachstehende Ge­nehmigung erteilt:

Zu dem vorgenannten Bebauungsplan wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Be­schleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investi­tionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181) sowiefür die Aufnahme von gestalterischen Festsetzungen in den Bebau­ungsplan gemäß § 123 Abs. 4 Landesbauordnung vom 27.2. 1974 (GVBI. S. 53), die Genehmigung erteilt.

Von dieser Genehmigung ausgenommen werden auf Antrag der Gemeinde die Flurstücke 2/2, 2/3, 7/4, 23/1,23/2 in Flur 1, da sie im verbindlichen Flächennutzungsplan der

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahfen nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug):

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften die­ses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemein de geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Ver­letzung begründen soll, ist darzulegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und Bekanntmachung des Flächennutzungs­planes oder der Satzung.

§ 24, Ab s. 6 Gemeindeordnung (Auszug):

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der-Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:

Gemarkung Nomborn, Flur: 1, Flurstücke:

2/2 tlw., 2/3 tlw., 2/4 tlw., 2/5 tlw., 3 tlw., 4 tlw., 5, 6/1, 6/2, 7/1, 7/2, 7/3, 7/4, 7/5, 7/6, 7/8, 7/9, 8, 9, 1°, H, 12/1, 12/2, 13/2, 13/3, 14, 15/1, 15/3, 16, 17/1, 17/2, 18, 19/I, 19/2, 2o/l, 2o/2, 21, 22, 23/1, 23/2, 23/3, 24, 25, 26, 27/1, 27/2, 28, 29, 3o, 31/1, 31/2, 31/3, 33/1, 33/2, 51/1, 51/2, 52/1, 52/2, 53/1, 53/2, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65

66, 67, 68, 69, 7o, 71, 72 tlw., 73, 74, 75,

76, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85/1, 85/2,

89 tlw, 9o, 91, 92, 93/1, 93/2, 94/1, 94/2,

95, 96, 97, 98, 99, loo, lol, I08, I09/I,

I09/2, llo, 111, 112 tlw., 113, 121, 122/1, 122/2, 123, 124, 125, 126, P17, 128, 129, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, l4o, l4l, 142, 143, 144, 145, 146, 14?, 148,