Montabaur - 12 - 7/82
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Heilberscheid oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI.
S. 770).
NIEDERERBACH
Sitzung des Ortsgemeinderates Niedererbach
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Niedererbach findet am
Freitag, 26. Februar 1982, um 20.00 Uhr in der Schule statt.
TAGESORDNUNG: - ÖFFENTLICHE SITZUNG - 1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Ortsgemeinderates vom 22. Januar 1982, 2. Beratung und Beschlußfassung über die Teilnahme am Wettbewerb "Unser Dorf soll schöner werden" im Jahre 1982, 3. Beratung und Beschlußfassung über die Aufnahme eines langfristigen Kommunalkredites, 4. Antrag der Theaterfreunde auf Überlassung der rechten Speicherhälfte in der ehern. Lehrerwohnung als Kulissen und Requisitenlager, 5. Genehmigung einer überplanmäßigen Ausgabe für das Haushaltsjahr 1981,6. Verschiedenes.
Niedererbach, 15.2.1982
da sie im verbindlichen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur nicht als Baugelände ausgewiesen sind. Eine Genehmigung kann erst erteilt werden, wenn die beabsichtigte Novellierung des Flächennutzungsplanes abgeschlossen ist. Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufgeführ ten Unterlagen:
a) Planurkunde
b) Text
c) Begründung
d) Grünordnungsplan.
Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fassung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß der Bebauungs- und Grünordnungsplan mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
Der Bebauungs- und Grünordnungsplan nebst Text und Begründung können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstraße 9, 5430 Montabaur (Bauamt) während den Dienststunden eingesehen werden.
Gleichtzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.
§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug):
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Zey, Ortsbürgermeister
N0MB0RN
Sitzung des Ortsgemeinderates Nomborn
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Nomborn findet am
Mittwoch, 24. Februar 1982, um 20.00 Uhr im Gemeindehaus statt.
TAGESORDNUNG -1. ÖFFENTLICHE SITZUNG -
I. Beratung und Beschlußfassung über die Aufnahme eines langfristigen Kommunalkredites, 2. Beratung und Beschlußfassung über die Anschaffung neuer Geräte auf dem Spielplatz und die Absicherung zur Hauptstraße hin, 3. Beratung und Beschlußfassung über die Anschaffung von Geschirr für das Gemeindehaus, 4. Beratung und Beschlußfassung über die Teilnahme am Wettbewerb "Unser Dorf soll schöner werden" im Jahre 1982, 5. Beratung und Beschlußfassung über Vorausleistungen von Anliegerbeiträgen in der Brückenwiesenstraße,
6. Verschiedenes.
II. NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG:
1. Grundstücksangelegenheiten, 2. Verschiedenes.
Nomborn, 15.2.1982
Bendel, Ortsbürgermeister
Bebauungsplan "Ortslage" der Ortsgemeinde Nomborn; Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Bebauungs- und Grünordnungsplanes
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 3.2.1982, Az.: 610-13 nachstehende Genehmigung erteilt:
Zu dem vorgenannten Bebauungsplan wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181) sowiefür die Aufnahme von gestalterischen Festsetzungen in den Bebauungsplan gemäß § 123 Abs. 4 Landesbauordnung vom 27.2. 1974 (GVBI. S. 53), die Genehmigung erteilt.
Von dieser Genehmigung ausgenommen werden auf Antrag der Gemeinde die Flurstücke 2/2, 2/3, 7/4, 23/1,23/2 in Flur 1, da sie im verbindlichen Flächennutzungsplan der
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahfen nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug):
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemein de geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
§ 24, Ab s. 6 Gemeindeordnung (Auszug):
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der-Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:
Gemarkung Nomborn, Flur: 1, Flurstücke:
2/2 tlw., 2/3 tlw., 2/4 tlw., 2/5 tlw., 3 tlw., 4 tlw., 5, 6/1, 6/2, 7/1, 7/2, 7/3, 7/4, 7/5, 7/6, 7/8, 7/9, 8, 9, 1°, H, 12/1, 12/2, 13/2, 13/3, 14, 15/1, 15/3, 16, 17/1, 17/2, 18, 19/I, 19/2, 2o/l, 2o/2, 21, 22, 23/1, 23/2, 23/3, 24, 25, 26, 27/1, 27/2, 28, 29, 3o, 31/1, 31/2, 31/3, 33/1, 33/2, 51/1, 51/2, 52/1, 52/2, 53/1, 53/2, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65
66, 67, 68, 69, 7o, 71, 72 tlw., 73, 74, 75,
76, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85/1, 85/2,
89 tlw, 9o, 91, 92, 93/1, 93/2, 94/1, 94/2,
95, 96, 97, 98, 99, loo, lol, I08, I09/I,
I09/2, llo, 111, 112 tlw., 113, 121, 122/1, 122/2, 123, 124, 125, 126, P17, 128, 129, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, l4o, l4l, 142, 143, 144, 145, 146, 14?, 148,

