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Montabaur 3/4/82

Abs. 2 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14.12.1973 (GVBI. S. 4I9) das Investitionsprogramm für die Jahre 1981 bis 1985 mit folgenden Summen:

Gesamtinvestitionen

53.129.000,-

DM

Haushaltsjahr 1981

10.380.000,-

DM

Haushaltsjahr 1982

13.933.000,-

DM

Haushaltsjahr 1983

10.328.000,-

DM

Haushaltsjahr 1984

8.113.000,-

DM

Haushaltsjahr 1985

10.375.000,-

DM

III.

Der Verbandsgemeinderat beschließt

a) den Wirtschaftsplan des Verbandsgemeindewerkes der Ver­bandsgemeinde Montabaur für das Haushaltsjahr 1982, der im Erfolgsplan

in Einnahmen und Ausgaben mit je 3.167.300,- DM und

im Finanzplan

in Einnahmen und Ausgaben mit je 3.668.800,- DM abschließt,

b) aufgrund des § 101 (2) GemO das Investitionsprogramm des Verbandsgemeindewerkes für die Jahre 1981 bis 1985.

IV.

GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG:

Die nach § 80 in Verbindung mit den §§ 95 ff. der Gemeinde- Ordnung von Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 4I9) erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushalts­satzung für das Haushaltsjahr 1982 und des Wirtschaftsplanes für da? Wirtschaftsjahr 1982 wird erteilt:

I. Zu dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen 1982 der Verbandsgemeinde, für Sie im Haushaltsjahr 1983 voraus­sichtlich 2.660.000,- DM an Krediten und zu dem Gesamt­betrag der Verpflichtungsermächtigungen 1982 des Verbands­gemeindewerkes, für die im Haushaltsjahr 1983 voraussicht­lich 172.500,- DM an Krediten aufgenommen werden müs­sen.

II Zudem Gesamtbetrag der Kredite, der Verbandsgemeinde Montabaur für das Haushaltsjahr 1982 in Höhe von 15.446.800,- DM und des Verbandsgemeindewerkes der Ver­bandsgemeinde Montabaur in Höhe von 1.838.670,- DM.

5430 Montabaur, 11. Jan. 1982 Kreis Verwaltung

des Westerwaldkreises LV. Unterschrift,

Abt. 1 Az. 029/901-10 <S.) 1. Kreisdeputierter

V.

Der Haushaltsplan und der Wirtschaftsplan liegen zur Einsicht­nahme vom 1.2.1982 bis 9.2.1982 von montags - freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr im Rathaus in Montabaur, Zimmer 21, öffentlich aus.

Montabaur, 18.1.1982

(S.) Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

Mangels, Bürgermeister

HINWEIS:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber dem Bürgermeister der Verbands­gemeinde Montabaur oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Ge­meindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemOvom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisord­nung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 770).

Hinweis für die landwirtschaftlichen Betriebe

Erstattung von Kanalbenutzungsgebühren bei landwirtschaft­lichen Betrieben mit Anschluß des Stalles an eine Sammelgrube (Jauchegrube)

Gemäß § 5 der Gebühren und BeitragssatzungAbwasser" der Verbandsgemeinde Montabaur vom 10.12.1981 werden den Tier haltern unter Berücksichtigung des in der Satzung festgelegten Mindestverbrauches von 30 cbm pro Person und Jahr je Stück Großvieh (Kühe, Pferde, Rinder) über einem Jahr und je zwei Stück Kleinvieh (Schweine, Kälber, Rinder) unteneinem Jahr 13 cbm des Wasserverbrauches jährlich bei Berechnung der Ka­nalbenutzungsgebühr in Abzug gebracht.

Die zu erstattenden Beträge für die Tierhalter in den Ortsgemein­den Görgeshausen, Heilberscheid, Heiligenroth, Nentershausen und Nomborn werden vom jeweiligen Wassergelderheber mit der im I. Quartal 1982 zu zahlenden Kanalbenutzungsgebühr verrechnet.

In den übrigen Ortsgemeinden sowie in der Stadt Montabaur (einschließlich Stadtteilen) werden die zu erstattenden Beträge in den nächsten Tagen durch die Verbandsgemeindekasse über­wiesen, soweit dieses nicht bereits geschehen ist.

Eine Einzelbenachrichtigung der Tierhalter erfolgt nicht.

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

Bauamt

Norbert Walzik zum Schiedsmann für den Schiedsmannsbezirk II (Augst) im Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur ernannt

Der Rat der Verbandsgemeinde Montabaur hat in seiner Sit­zung am 15.12.1981

Herrn Norbert Walzik, Brunnenstraße 6, 5411 Kadenbach zum Nachfolger des verstorbenen Schiedsmannes Jäger, Neu­häusel, gern. § 5 Abs. 1 des Landesgesetzes über das Schieds- mannswesen (Schiedsmannsordnung - SchO) vom 14.12.1977 (GVBI. S. 433) vorgeschlagen.

Am 20.1.1982 wurde Herr Walzik gern. § 5 Abs. 1 SchO durch Überreichung der Ernennungsurkunde vom Direktor des Amts­gerichts Montabaur zum Schiedsmann für den Bezirk |l in der Verbandsgemeinde Montabaur ernannt und vereidigt.

Zum Schiedsmannsbezirk II (Augst) gehören die Ortsgemeinden Eitelborn, Kadenbach, Neuhäusel und Simmern.

Die Vertretung des Schiedsmannes erfolgt durch den Schieds­mann des Bezirks III, Herrn Karl Theis, Arzbacher Straße 19, 5431 Welschneudorf. Im umgekehrten Fall übernimmt Herr Walzik die Vertretung des Schiedsmannes im Bezirk III (Herrn Karl Theis).

Mangels, Bürgermeister

Wassergeld- und Kanalgebühren-Abrechnungen 1981

Wir weisen darauf hin, daß in den nächsten Tagen die Wasser­geld-und Kanalgebühren-Abrechnungen für 1981 zugestellt werden.

Die Restbeträge aus 1981 (Spalte 3) und die 1 .Rate (Spalte 4) sind per 15.2.1982 fällig.

Die Abschläge in Spalte 5, 6 und 7 sind zu den jeweils angegebe­nen Terminen zu zahlen. Guthaben aus 1981 (Spalte 2) werden mit der 1. Rate per 15.2.1982 > verrechnet. Guthaben, die über die Höhe des 1. Abschlages hinausgehen (Spalte 8)_ werden zurücküberwiesen.

Die Abschläge für 1982 sind um 8 % angehoben, da ab 1.1.1982 eine Erhöhung des Wassergeldes von 1,30 DM auf 1,40 DM/m^ erfolgt ist, und zusätzlich eine Abwasserabgabe in Höhe von 0,10 DM/iti3 Wasserverbrauch aufgrund des Abwasserabgaben­gesetzes zu entrichten ist.

Nutzen auch Sie die Vorteile des Bankabbuchungsverfahrens.

Die fälligen Beträge werden dann pünktlich zu den genannten Fälligkeitsterminen von Ihrem Giro-Konto abgebucht. Ein Vor­druck für das Bankabbuchungsverfahren liegt der Rechnung bei. 5430 Montabaur, 22.1.1982 Verbandsgemeindewerk Montabaur

Wasserversorgung